OGH 14Ob64/86 (RS0029023)

OGH14Ob64/8631.8.2022

Rechtssatz

Wird dem Arbeitnehmer bloß eine Verwarnung erteilt und nur für den Wiederholungsfall die Entlassung angedroht, ist darin ein Verzicht auf die Entlassung zu erblicken.

Normen

AngG §27 C1

14 Ob 64/86OGH13.05.1986
9 ObA 4/87OGH02.09.1987
9 ObA 186/98pOGH07.10.1998

Auch; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, in welcher Form - ob schriftlich oder mündlich - die Verwarnung erteilt wird. (T1)

9 ObA 277/01bOGH13.03.2002

Beisatz: Für die Beurteilung einer derartigen schlüssigen Verzichtserklärung ist der objektive Erklärungswert entscheidend. (T2)

8 ObA 96/03fOGH25.11.2003

Vgl

9 ObA 122/06sOGH15.11.2006

Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrundes nach dem VBG. (T3)

8 ObA 53/08iOGH14.10.2008

Beis wie T3; Beisatz: Hat der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte Vorfälle (bloß) zum Anlass für eine Ermahnung genommen, kann diese Erklärung nur dahin verstanden werden, dass der Dienstgeber auf das Recht, den Dienstnehmer wegen dieses Verhaltens zu entlassen (beziehungsweise wie hier nach dem VBG zu kündigen), verzichtet hat. (T4)<br/>Beisatz: Nur ein danach eingenommenes oder allenfalls ein dem vorgesetzten Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangtes Verhalten könnte in einem solchen Fall die Kündigung rechtfertigen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den maßgeblichen objektiven Erklärungswert der Ermahnung wurde Kündigungsverzicht bejaht. (T6)

8 ObA 64/12pOGH24.10.2012
8 ObA 19/13xOGH29.04.2013

Auch; Beis wie T4

8 ObA 39/13pOGH27.06.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Auch dann, wenn der Dienstgeber ihm zur Kenntnis gelangte konkrete Vorfälle zum Anlass für eine Ermahnung genommen hat, kann er eine spätere Wiederholung dieses Verhaltens dennoch zur Begründung seines Auflösungsrechts heranziehen. (T7)

9 ObA 48/22gOGH31.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verneinung eines Verzichts auf das Recht zur Entlassung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00064_8600000_002

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