Normen
14 Ob 3/86 | OGH | 28.01.1986 |
Veröff: RdW 1986,185 |
9 ObA 19/00k | OGH | 31.05.2000 |
nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. (T1) |
9 ObA 51/02v | OGH | 04.09.2002 |
Auch; nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei zu erbringenden Arbeiten planmäßig unterbietet. (T2) |
8 ObA 118/04t | OGH | 20.01.2005 |
nur T1 |
8 ObA 130/04g | OGH | 22.12.2004 |
nur: Die abträgliche Auswirkung kann ua darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Dienstgebers betrieben wird, der Dienstnehmer also seinem Dienstgeber Konkurrenz macht. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Dienstgeber gewesen wäre und für den Dienstnehmer war. (T3) |
9 ObA 64/07p | OGH | 25.06.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Dazu zählt zB, wenn der Arbeitnehmer Kunden seines Arbeitgebers anbietet, dieselben Tätigkeiten billiger durchzuführen und sich daraus eine gewisse Planmäßigkeit ableiten lässt. (T4) |
8 ObA 48/16s | OGH | 27.09.2016 |
Auch; nur T1 |
9 ObA 37/22i | OGH | 27.04.2022 |
Vgl; nur T1; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19860128_OGH0002_0140OB00003_8600000_001
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