OGH 14Ob132/86 (RS0029329)

OGH14Ob132/8616.9.1986

Rechtssatz

Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. Nach Lage der Umstände des Einzelfalles kann aber bei einer nahezu wertlosen Sache das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Lehrlings) fehlen und die Entlassung daher ungerechtfertigt sein. Für das Fehlen dieser Unzumutbarkeit können im besonderen die Schuldintensität, die näheren Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, wie etwa eine Zwangslage oder eine Anstiftung, der Kontrast zu dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers oder dessen Alter und Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein.

Angestellte — Zumutbarkeit — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Vorstrafe — Verurteilung — Straftat — strafbare Handlung — Lehrverhältnis — Vertrauenswürdigkeit — Vertrauenswirkung — Hilfsarbeiter — Arbeiter — Croupier

 

Normen

AngG §27 Z1 E1c
BAG §15 Abs3 lita
GewO §82 litd

14 Ob 132/86OGH16.09.1986
9 ObA 368/93OGH23.02.1994

nur: Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. (T1)

9 ObA 198/95OGH17.01.1996

Auch; Beisatz: Hier: Croupier, der im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Spielgast, der ihm ein Darlehen gewährt hatte, diesem beim Wechseln von Jetons um 10 Hunderter-Jetons zuviel herausgegeben und später anstelle eines Spielgewinnes von S 200,-- einen solchen von S 250,-- in Jetons ausbezahlt hat. - Entlassungsgerechtfertigt (§ 48 ASGG). (T2)

9 ObA 219/99tOGH01.09.1999

nur: Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. Für das Fehlen dieser Unzumutbarkeit können im besonderen die Schuldintensität, die näheren Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, wie etwa eine Zwangslage oder eine Anstiftung, der Kontrast zu dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers oder dessen Alter und Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein. (T3); Beisatz: Kommt bei einem strafgesetzwidrigen Verhalten des Dienstnehmers aus dem Bereich der Eigentumsdelikte nicht auf den Wert der Sache an, auf den sich das verpönte Verhalten bezogen hat, sofern das Verhalten des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens aus als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers derart erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T4)

9 ObA 227/00yOGH20.12.2000

nur T1; nur: Nach Lage der Umstände des Einzelfalles kann aber bei einer nahezu wertlosen Sache das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers fehlen. (T5)

9 ObA 256/00pOGH08.11.2000

nur T1; nur T5

9 ObA 212/02wOGH02.10.2002

Vgl auch; nur T1; nur T5

9 ObA 33/08fOGH03.03.2008

Vgl auch

8 ObA 25/10zOGH22.04.2010

Auch; nur T1; Beisatz: Für die begründete Annahme, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise dennoch nicht unzumutbar ist, müssen besondere Umstände vorliegen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00132_8600000_001

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