OGH 13Os93/09i (RS0125350)

OGH13Os93/09i27.8.2015

Rechtssatz

Für den Fall eines nicht zugleich für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen betreffenden Feststellungsmangels nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO hält das Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden keine Regelung dafür bereit, auf welche Weise die fehlenden Feststellungen nachzuholen wären. Da § 288 Abs 2 Z 2a StPO eine Rückverweisung ohne gleichzeitigen Auftrag, nach dem 11. Hauptstück der StPO oder § 37 SMG vorzugehen, nicht kennt, scheidet eine bloß kassatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus, sodass dieser selbst dazu berufen ist, und zwar zu Gunsten des Angeklagten auch in nichtöffentlicher Sitzung (vgl § 285e zweiter Satz; WK-StPO § 281 Rz 661).

Normen

StPO §281 Abs1 Z10a
StPO §288 Abs2 Z2a
SMG §37

13 Os 93/09iOGH15.10.2009
11 Os 64/10mOGH22.06.2010
15 Os 181/10xOGH16.02.2011

Vgl auch

14 Os 43/14aOGH12.08.2014
12 Os 82/15yOGH27.08.2015

Gegenteilig; Beisatz: § 288 Abs 2a StPO ist als lex specialis zur Vorgangsweise nach § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO anzusehen, sodass die zweite Variante des § 288 Abs 2 Z 3 StPO unberührt bleibt und auch im Fall von mangelnden Feststellungen zu den Diversionsvoraussetzungen Anwendung findet. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20091015_OGH0002_0130OS00093_09I0000_001

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