Normen
FinStrG §5 Abs2
13 Os 9/08k | OGH | 22.01.2009 |
13 Os 27/09h | OGH | 23.07.2009 |
Beisatz: Und zwar im Sinn eines erweiterten Geltungsbereichs österreichischer Strafgesetze. (T1); Beisatz: Gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG gilt ein nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangenes und im Inland entdecktes Finanzvergehen als im Inland begangen. (T2); Beisatz: Welchem Mitgliedstaat die Erhebung der Zollschuld zusteht, ist von der Frage der strafrechtlichen Verfolgung des Schmuggels zu trennen. (T3) |
13 Os 105/09d | OGH | 17.06.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Für die Einrechnung von Zoll in den strafbestimmenden Wertbetrag kommt es mit Blick auf § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG nicht darauf an, ob die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union unmittelbar nach Österreich erfolgt ist (vgl 13 Os 27/09h, EvBl 2009/138, 920). (T4) |
13 Os 83/11x | OGH | 17.11.2011 |
Auch; Beisatz: § 5 Abs 2 FinStrG regelt nicht die ‑ dem Strafrecht vorgelagerte ‑ Frage nach dem Entstehen einer Abgabenschuld, sondern inländische Gerichtsbarkeit bei der finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen entstandenen Abgabenschuld. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20090122_OGH0002_0130OS00009_08K0000_002
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