Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs. 1 StGB. sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Der Orthopädist und Kaufmann Walter C*** wurde des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156
Abs. 1 StGB. (A), sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. (B), der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB. (C), des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. (D) und der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 StGB. (E) schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat er in Salzburg am 21.Jänner und am 15.Feber 1982 in dem gegen ihn beim Landesgericht Salzburg zu S 2/82 anhängigen Konkursverfahren trotz eindringlicher Belehrung bei der Inventarisierung seines Vermögens und bei der Prüfungstagsatzung gegenüber dem Masseverwalter Dr. Peter C*** die Werkstätten- und Lagerräumlichkeiten in Salzburg, Glockengasse Nr. 5, und Lieferinger-Hauptstraße Nr. 22, sowie die darin verwahrten, im Urteilssatz unter A 1 und 3 einzeln angeführten Gegenstände verschwiegen und die unter A 2 angeführten Gegenstände in seiner Wohnung in Salzburg, Canavalstraße Nr. 9/2/17, versteckt gehalten, somit Bestandteile seines Vermögens verheimlicht bzw. beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern getrachtet, wobei der angestrebte Schaden 100.000 S nicht übersteigen sollte (A); des weiteren hat er sich ein ihm anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar ab 1.April 1981 ein ihm von der Wiener Firma B*** GesmbH im April 1980 unter Eigentumsvorbehalt geliefertes "Diatext-Fotosetzgerät" samt Zubehör (acht Diatext-Schriftscheiben und drei Diatext-Dikten-Boxen) mit einem Zeitwert von etwa 50.000 S (B 1) sowie ab 3.Dezember 1981 den von der Firma E***A*** GesmbH & Co. KG. gemieteten Personenkraftwagen der Marke Citroen GS im Zeitwert von rund 29.000 S (B 2); ferner hat er zwischen 5. Oktober und 13.November 1978 durch die mit einer widerrechtlichen Überziehung seines Kontos bei der Ö***
L*** AG., Filiale S***, verbundene Ausstellung und Begebung von insgesamt acht Scheckkartenschecks über einen Gesamtbetrag von 15.200 S die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (oder einen anderen zu verpflichten) wissentlich mißbraucht und dadurch der Ö*** L*** AG. einen Vermögensnachteil in der bezeichneten Höhe zugefügt (C); überdies hat er zwischen 24.August und 20.September 1977 wiederholt durch Barabhebungen mittels Scheck und Scheckkarte bei verschiedenen Postämtern Angestellte der Ö*** P*** durch die Vorspiegelung, daß auf seinem Konto ein entsprechendes Guthaben vorhanden sei bzw. daß er einen Debetsaldo unverzüglich abdecken werde, zur Auszahlung von Geldbeträgen in der Gesamthöhe von 24.423,34 S mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz verleitet, wodurch die Ö*** P*** an ihrem Vermögen einen Schaden in der vorbezeichneten Höhe erlitt(D);
schließlich hat er zwischen 19.Juni und 22.Juli 1981 als Schuldner einen Bestandteil seines Vermögens, nämlich die vom Bezirksgericht Salzburg zu 5 E 4367/81 unter PZ 5 (1), 10, 11 und 12 gepfändeten Gegenstände im Gesamtwert von rund 670 S beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren geschmälert (E).
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 3, 4, 5, 9 lit. a und lit. b, sowie 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der nur, soweit sie sich gegen den unter A bezeichneten Schuldspruch richtet, Berechtigung zukommt. Der Beschwerdeführer erachtet sich unter § 281 Abs. 1 Z. 3 und 4 StPO. durch die Verzögerung der schriftlichen Urteilsausfertigung beschwert. Indes steht die Verletzung der in § 270 Abs. 1 StPO. genannten Ausfertigungsfrist nicht unter Nichtigkeitssanktion.
Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er den Schuldspruch A als mangelhaft begründet (Z. 5) erachtet. Denn die Feststellung, daß der Angeklagte die Lagerräumlichkeiten in Salzburg, Glockengasse Nr. 5, und Lieferinger-Hauptstraße Nr. 22, sowie die dort verwahrten (unter A 1 und 3 einzeln aufgezählten) Gegenstände gegenüber dem Masseverwalter Dr. Peter C*** trotz wiederholter Belehrung, daß er sein Vermögen im Konkursverfahren bekanntzugeben habe, insbesondere bei der Inventarisierung des Vermögens (am 21.Jänner 1982) und bei der Prüfungstagsatzung (am 15. Feber 1982) unter Verletzung der ihm als Gemeinschuldner im Konkursverfahren obliegenden Offenlegungs- und Aufklärungspflicht (vgl. §§ 99 bis 101 KO.) verschwiegen und auf diese Weise (vorsätzlich) Vermögensbestandteile verheimlicht hat (Ersturteil, Band III, S. 175, 177 und 179), konnte das Erstgericht auf die als unbedenklich bezeichneten Angaben des Zeugen Dr. C*** stützen (Band III, S. 103, 109, 111 und 181). Daß die unter A 2 angeführten Sachen in der Wohnung des Angeklagten in Salzburg, Canavalstraße Nr. 9/2/17, versteckt waren, deponierte nicht nur der Zeuge Dr. C*** (Band III, S. 105, 108 und 112), sondern wurde auch noch von den Polizeibeamten Gerhard R*** (Band III, S. 87 ff.) und Josef H*** (Band III, S. 97) zeugenschaftlich bestätigt. Die Bezugnahme im Ersturteil auf die Angaben der Zeugen Dr. C***, R*** und H*** (Band III, S. 181) stellt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine ausreichende Grundlage für diese Urteilsannahme dar.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen waren dem Masseverwalter auch die Räumlichkeiten des Angeklagten in Salzburg, Lieferinger-Hauptstraße 22, nicht bekannt. Insoweit setzt sich die Beschwerde über die Angaben des Zeugen Dr. C*** (Band III, S. 110), dem das Erstgericht volle Glaubwürdigkeit einräumte, hinweg. Hingegen kann dem weiteren Beschwerdevorbringen zumindest im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden, soweit damit unter Hinweis auf die Urteilsfeststellung, daß die unter A 1, 2 und 3 angeführten Gegenstände zum Großteil infolge Eigentumsvorbehalts im Eigentum dritter Personen standen und nur ein (kleiner, aber nach Darstellung des Angeklagten völlig wertloser) Teil dem Beschwerdeführer gehörte (Band III, S. 175, 179 und 181), der Sache nach dem Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs. 1 StGB.(A) anhaftende Begründungs- und Feststellungsmängel geltend gemacht werden. Das Wesen der betrügerischen Krida besteht darin, daß der Gemeinschuldner die Befriedigung mindestens eines Gläubigers durch wirkliche oder scheinbare Verringerung seines Vermögens vorsätzlich vereitelt oder schmälert. Unter den Begriff Vermögensbestandteil im Sinn des § 156 Abs. 1 StGB. fallen jene Sachen, Forderungen und (Vermögens-) Rechte, die dem Zugriff der Gläubigerschaft unterliegen (Leukauf-Steininger 2 RN. 8 zu § 156 StGB.). Die betrügerische Krida setzt zu ihrer Vollendung eine Schlechterstellung der Gläubiger oder zumindest eines von ihnen voraus. Die Tathandlungen müssen daher, um den Tatbestand des § 156 Abs. 1 StGB. zu verwirklichen, den Befriedigungsanspruch zumindest eines Gläubigers vereiteln oder schmälern, also bewirken, daß zumindest ein Gläubiger im Endergebnis dadurch bedingt und auch tätergewollt einen Ausfall erleidet.
Nach der Verantwortung des Angeklagten (Band II S. 245 ff.) war ein Teil der vom Schuldspruch A erfaßten Gegenstände wertlos; hierauf ging das Ersturteil jedoch nicht ein. Es enthält auch keine Feststellungen, welche der unter A bezeichneten Gegenstände im Eigentum des Angeklagten standen und welche nicht. Weiters ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob die im Eigentum des Angeklagten stehenden Gegenstände - es soll sich hiebei nur um den kleineren Teil gehandelt haben - überhaupt verwertbar waren. Für die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten, es habe sich durchwegs um wertlose Sachen gehandelt, spricht das Schreiben des Masseverwalters, demzufolge nach Besichtigung der Gegenstände in den Lagerräumlichkeiten in Salzburg, Glockengasse Nr. 5, im Beisein eines Sachverständigen festgestellt worden sei, daß ein die Verwertungskosten deckender Erlös nicht zu erzielen sei (Band II, S. 167). Dies hat der Masseverwalter auch als Zeuge in der Hauptverhandlung (Band III, S. 113) ausdrücklich bestätigt, was im Ersturteil unberücksichtigt blieb. Weiters übergeht dieses mit Stillschweigen, daß nach dem Bericht des Masseverwalters vom 30. September 1982 an nahezu allen verwertbaren Gegenständen Rechte dritter Personen geltend gemacht wurden und deshalb eine Verwertung nicht möglich gewesen sei (ON. 45 des in Kopie angeschlossenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Konkursakts S 2/82 des Landesgerichts Salzburg).
Bei diesen im Fremdeigentum stehenden Gegenständen handelte es sich nach den Urteilskonstatierungen um solche, die dem Angeklagten von Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt (bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises) ausgefolgt worden waren. Da auch Rechte und Forderungen einen dem exekutiven Zugriff der Gläubigerschaft offenstehenden Vermögensbestandteil bilden, kann wohl, worauf im Ersturteil an sich zutreffend Bezug genommen wird, grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das aus einer bedingten Eigentumsübertragung resultierende Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers als ein zur Befriedigung der Gläubiger geeigneter Vermögensbestandteil in Betracht kommen kann, weil eine unter Eigentumsvorbehalt erworbene Sache nicht generell der Exekution entzogen ist. So kommt die Verwertung einer vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Sache etwa dann in Betracht, wenn der betreibende Gläubiger (oder allenfalls der Masseverwalter) den noch offenen Restkaufpreis bezahlt. Weiters könnte der Befriedigungsfonds der Gläubiger in einem solchen Fall allenfalls dadurch erweitert werden, daß der Vorbehaltseigentümer bei Rücktritt vom Vertrag Zug um Zug gegen Rückstellung der Sache die bereits an ihn geleisteten Teilzahlungen, allerdings abzüglich der Entschädigung für eine inzwischen eingetretene Wertminderung der Sache, zurückerstattet (EvBl. 1977/211 = LSK. 1977/143). Ob aber eine dieser an sich in Betracht kommenden Verwertungsmöglichkeiten bei einer unter Eigentumsvorbehalt (zugunsten des Lieferanten) dem Schuldner überlassenen (aber noch nicht vollständig bezahlten) Sache nach dem maßgeblichen wirtschaftlichen Aspekt besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem exekutiven Zugriff der Gläubiger auf solche noch unter Eigentumsvorbehalt dritter Personen stehende Sachen kommt es in Prüfung einer allfälligen Verwertungsmöglichkeit aus wirtschaftlicher Sicht entscheidend auf die Höhe der noch offenen Kaufpreisforderung sowie auf den nunmehrigen, durch Zeitablauf (und Gebrauch) geminderten Wert der Sache und letztlich auch auf die Höhe des bei ihrer Verwertung voraussichtlich erzielbaren Erlöses an. Liegt der noch geschuldete Kaufpreisrest über dem bei Verwertung einer solchen Sache voraussichtlich erzielbaren Erlös, kommt eine Erweiterung des Befriedigungsfonds der Gläubiger ebensowenig in Betracht wie dann, wenn die Wertminderung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache inzwischen so groß geworden ist, daß der dafür zu veranschlagende Betrag bei einem Rücktritt vom Vertrag Zug um Zug gegen Rückstellung der Sache an den Vorbehaltseigentümer die für diese Sache geleisteten Teilzahlungen bereits erreicht oder sogar übersteigt. Es zeigt sich somit, daß eine den Befriedigungsfonds der Gläubiger erweiternde Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt zugunsten anderer Personen stehenden Sachen nicht generell, sondern nur unter den aufgezeigten Umständen aus wirtschaftlicher Sicht in Betracht kommt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, scheidet eine den Befriedigungsfonds der Gläubiger erweiternde Verwertung der vom Eigentumsvorbehalt betroffenen Sache aus, sodaß solcherart auch eine Beeinträchtigung der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers ausgeschlossen ist. Auch strafbarer Versuch einer betrügerischen Krida wäre so nach der Art des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich (§ 15 Abs. 3 StGB.; 13 Os 45/86).
Im Ersturteil fehlen Feststellungen darüber, welche der im Schuldspruch unter A angeführten Gegenstände im Eigentum des Angeklagten und welche noch im Eigentum der Lieferanten standen. Bezüglich der dem Angeklagten gehörigen Gegenstände sind überdies Feststellungen erforderlich, ob diese - so wie dies der Angeklagte behauptet - tatsächlich wertlos waren. In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, aus welchen Erwägungen der Masseverwalter von einer Verwertung dieser Gegenstände Abstand genommen hat. Bei den unter Vorbehaltseigentum zugunsten anderer Personen stehenden Gegenstände wäre zu prüfen, ob unter Beachtung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte durch das dem Angeklagten angelastete Verheimlichen und Beiseiteschaffen eine Beeinträchtigung der Befriedigungsansprüche, sohin ein darauf zurückzuführender Ausfall für die Gläubiger überhaupt in Betracht kommen konnte. Dazu kommt, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters auf eine aus den Tathandlungen resultierende Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers gerichtet sein muß. Das Erstgericht ging zwar von einem solchen, auf Vermögensschädigung der Gläubiger gerichteten Vorsatz des Angeklagten aus (Band III, S. 175 und 179), doch fehlt für diese Annahme die schlüssige Begründung. Eine solche wäre aber angesichts der Urteilsfeststellung, derzufolge die vom Schuldspruch A erfaßten Gegenstände zum (überwiegenden) Teil unter dem Vorbehaltseigentum anderer Personen standen, weiters wegen der vom Angeklagten behaupteten Wertlosigkeit der in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände sowie im Hinblick auf die weiteren Verfahrensergebnisse (Schreiben des Masseverwalters vom 12.August 1982, Band II, S. 167, Bericht des Masseverwalters vom 30.September 1982 im Konkursakt S 2/82 des Landesgerichts Salzburg; Angaben des Masseverwalters in der Hauptverhandlung Band III, S. 104, 112 und 113), die darauf hinweisen, daß die unter A angeführten Gegenstände einer den Befriedigungsfonds der Gläubiger erweiternden Verwertung gar nicht zugänglich waren, geboten gewesen. Das angefochtene Urteil ist demnach auch soweit es die subjektive Tatseite des dem Angeklagten angelasteten Delikts der versuchten betrügerischen Krida betrifft mit einem Begründungsmangel behaftet. Soweit dem Angeklagten laut Urteilsspruch auch ein Verheimlichen der Lagerräumlichkeiten in Salzburg, Glockengasse Nr. 5, und Lieferinger-Hauptstraße Nr. 22, als versuchte betrügerische Krida angelastet wird, kann zwar eine auch darin gelegene Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen von vornherein nicht ausgeschlossen werden, weil Mietrechte an Lagerräumlichkeiten grundsätzlich einer Verwertung zugänglich sind und somit einen dem Zugriff der Gläubiger offenstehenden Vermögensbestandteil des Schuldners bilden. Im Ersturteil fehlen aber Feststellungen, ob eine solche Verwertungsmöglichkeit konkret bestand. Gegen eine solche Annahme spricht das schon erwähnte Schreiben des Masseverwalters vom 12.August 1982 (Band II, S. 167), demzufolge das Mietverhältnis bezüglich der Lagerräumlichkeiten in der Glockengasse aufgelöst und nicht verwertet wurde. Aus welchen wirtschaftlichen Erwägungen der Masseverwalter von einer Verwertung Abstand genommen hat, blieb bisher ungeklärt. Weiters blieb offen, ob eine den Befriedigungsfonds der Gläubiger erweiternde Verwertung der - offensichtlich gleichfalls vom Angeklagten gemieteten - Räumlichkeiten in der Lieferinger-Hauptstraße Nr. 22 möglich war bzw. aus welchen rechtlichen oder wirtschaftlichen Erwägungen von einer Verwertung dieser Mietrechte Abstand genommen wurde.
Da demnach die vom Erstgericht zu A getroffenen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung des Tatverhaltens als Verbrechen der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs. 1 StGB. nicht ausreichen und überdies mit Begründungsmängeln behaftet sind, war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das angefochtene Urteil in diesem Schuldspruch (A) und demzufolge auch im gesamten Strafausspruch aufzuheben und eine Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Hingegen erweist sich die gegen die weiteren Schuldsprüche gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde als nicht berechtigt:
Das den Schuldspruch B 1. betreffende Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. läßt die hiefür maßgebende Urteilsbegründung außer acht. Denn entgegen dem Einwand in der Mängelrüge findet der Umstand, daß der Angeklagte dem Vertreter der Firma B*** GesmbH am 24.September 1981 ein Angebot zum Ankauf des gemieteten Geräts gemacht hatte, im Ersturteil ausdrücklich Berücksichtigung (Band III, S. 159). Wenn das Erstgericht dieses Vorgehen des Angeklagten bei einer Gesamtbeurteilung der Verfahrensergebnisse bloß als "Verzögerungstaktik" wertete, um eine Rückholung des gemieteten Geräts durch die Firma B*** GesmbH hintanzuhalten (Band III, S. 163), und den Vorschlag des Angeklagten zum Kauf des gemieteten Geräts als Scheinangebot bezeichnete, so fällt diese Beurteilung in den Rahmen der im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogenen freien Beweiswürdigung.
Es versagt in diesem Zusammenhang auch der Hinweis in der Beschwerde auf eine vom Angeklagten in Aussicht genommene Finanzierung durch die A*** L*** Z*** GesmbH in Salzburg; ist doch eine solche zwecks Ankaufs des Diatext-Fotosetzgeräts nicht zustandegekommen (Band II S. 297 ff.).
Abgesehen davon stünde selbst ein ernstliches, aber letztlich gescheitertes Kaufvorhaben des Angeklagten einer Tatbeurteilung als Veruntreuung nicht entgegen, war doch der Angeklagte in den Jahren 1981 und 1982 nach den im Einklang mit den Verfahrensergebnissen getroffenen Urteilsfeststellungen (Band III, S. 141 und S. 143) zahlungsunfähig und demnach zur Aufbringung des Kaufpreises aus eigenen Mitteln nicht in der Lage.
Mit dem Einwand (Z. 9 lit. a StPO.), die Veruntreuung sei nicht verwirklicht worden, weil keine Zueignung dieses Geräts samt Zubehör durch den Angeklagten vorliege und bei ihm auch ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteter Vorsatz gefehlt habe, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich hiebei über die Urteilsfeststellungen hinweg, daß er wiederholte Aufforderungen der Firma B*** GesmbH, das Gerät zurückzustellen, ignoriert und Versuche dieser Firma, das Gerät zurückzuholen, durch Verschweigen des Standorts und Verweigerung der Herausgabe vereitelt hat. Tatsächlich ist es erst mehr als ein Jahr nach Auflösung des Mietvertrags gelungen, dieses Gerät samt Zubehör im Zug des Konkursverfahrens ohne Zutun des Angeklagten sicherzustellen. Dem Erstgericht ist kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es diesen Sachverhalt als eine mit einer unrechtmäßigen Bereicherung verbundene Zueignung durch den Angeklagten im Sinn des § 133 StGB. beurteilte, erschöpfte sich doch das festgestellte Tatverhalten des Angeklagten entgegen der von ihm in seiner Rechtsrüge vertretenen Meinung nicht bloß in einem Vorenthalten oder allein in einer Vertragsverletzung. Die Beschwerdebehauptung, daß die als erwiesen angenommene Verweigerung der Herausgabe des Geräts und der Bekanntgabe des Standorts in den Verfahrensergebnissen keine Deckung fänden (Z. 5), ist unhaltbar; konnte doch das Erstgericht diese Feststellungen auf die eindeutigen (in der Hauptverhandlung verlesenen, Band III, S. 101) und als glaubwürdig bezeichneten Angaben des Zeugen Dr. Benedikt S*** (Band II, S. 291 f.), die von ihm vorgelegte Korrespondenz (Band II, S. 317), sowie auf die Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dr. Walter L*** (Band III, S. 72, 74 und 75) und Christian J*** (Band III, S. 77 ff.) stützen (Band III, S. 163). Es kann von einem diesbezüglichen Begründungsmangel daher keine Rede sein. Gleiches gilt im wesentlichen auch für das Beschwerdevorbringen (Z. 5 und 9 lit. a), mit dem der Angeklagte seinen Schuldspruch B. 2 bekämpft. Die entscheidungswichtigen Tatsachenfeststellungen zu diesem Urteilsfaktum stützte das Erstgericht auf die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Georg S*** (S***). Die Behauptung des Beschwerdeführers, persönlich eine Aufforderung zur Rückstellung des gemieteten Fahrzeugs (nach Auflösung des Mietvertrags am 3.Dezember 1981 wegen Nichtbezahlung der vereinbarten Leasingraten) nicht erhalten zu haben, findet in der Aussage des genannten Zeugen keine Deckung, hat doch dieser, dessen Darstellung das Erstgericht im vollen Umfang Glauben schenkte, bekundet, daß er den Angeklagten anläßlich eines Telephonats (am 22.März 1982) persönlich zur Rückstellung des Fahrzeugs aufgefordert, der Angeklagte aber damals die Rückstellung ausdrücklich verweigert hatte (Band II, S. 37 und Band III, S. 81).
Die vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge in den Vordergrund gerückten und im Ersturteil ohnedies erwähnten (Band III, S. 167) Zahlungen Ende 1981 und Anfang 1982 betrafen Rückstände längst fälliger Leasingraten (Band II, S. 38 und Band III, S. 79, 82 und 83). Dadurch wurde der aus der Inanspruchnahme des der Firma E*** A*** GesmbH & Co. KG. vertraglich (infolge Zahlungsverzugs des Angeklagten) zustehenden Rechts auf vorzeitige Vertragsauflösung resultierende und bereits am 3.Dezember 1981
geltend gemachte Anspruch auf Rückstellung des dem Angeklagten ohne jegliche Kaufoption, also nicht im Rahmen eines sogenannten Finanzierungs-Leasing, sondern im Rahmen eines sogenannten Operating-Leasing (ZVR. 1979, S. 289 ff.), vermieteten Fahrzeugs nicht berührt. In welcher Höhe der Angeklagte zur Abdeckung der bereits aufgelaufenen Rückstände an Miete (Leasingraten) für dieses Fahrzeug Zahlungen geleistet hatte und welcher Betrag noch aus dem Titel der Miete aushaftete, ist für den Schuldspruch wegen Veruntreuung des gemieteten Fahrzeugs, insbesondere für die dem Angeklagten angelastete Wertqualifikation bedeutungslos; geht es doch hier allein um die Veruntreuung des Fahrzeugs. Das Erstgericht hat demnach für die Wertqualifikation zutreffend dessen Zeitwert herangezogen.
Der weitere Beschwerdeeinwand, die urteilsmäßige Annahme einer Zueignung dieses Fahrzeugs durch den Angeklagten beruhe auf einem Rechtsirrtum und finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, geht gleichfalls ins Leere. Der Beschwerdeführer übergeht hiebei insbesondere die Angaben des Zeugen S*** (S***) und die darauf gegründeten Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte den mehrfachen, auch ihm persönlich zugekommenen Aufforderungen auf Rückstellung des Fahrzeugs nicht entsprochen, dessen Herausgabe ausdrücklich verweigert und schließlich nach Abnahme der Kennzeichen des von Angestellten der Firma E***A*** GesmbH & Co. KG. zufällig auf der Straße entdeckten Fahrzeugs dieses trotz eines hinterlassenen Verständigungszettels in eine Garage verbracht und dort vor dem berechtigten Eigentümer verborgen gehalten hat (Band III, S. 165 und 167). Angesichts der als Feststellungsgrundlage für diese Urteilsannahmen herangezogenen Aussage des Zeugen S*** (S***) ist die Beschwerdebehauptung, es fehle für die Annahme einer Zueignung des Fahrzeugs durch den Angeklagten ein entsprechendes Tatsachensubstrat in den Verfahrensergebnissen unhaltbar. Soweit schließlich der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gegen seinen Schuldspruch B 1 und 2 einwendet, daß von einer vollendeten Zueignung des Diatext-Fotosetzgeräts (samt Zubehör) sowie des Personenkraftwagens der Marke Citroen GS deshalb nicht gesprochen werden könne, weil die Sachen den berechtigten Eigentümern wieder zurückgestellt worden seien, woraus der Beschwerdeführer ableiten will, daß in beiden Fällen jeweils nur der Versuch einer Veruntreuung (§ 15 StGB.) in Betracht komme, genügt der Hinweis, daß die Veruntreuung mit der Zueignung des Guts vollendet ist und die Rückstellung der zu B 1 und 2 erfaßten Tatobjekte erst lange nach den angeführten Zueignungshandlungen (im Urteilsfaktum B 1 rund ein Jahr und im Urteilsfaktum B 2 etwa ein halbes Jahr später) durch den Masseverwalter und nicht durch den Angeklagten veranlaßt wurde. Darin kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nur eine der Zueignung nachfolgende (objektive) Schadensgutmachung erblickt werden.
Mit dem gegen den Schuldspruch C gerichteten Vorbringen versucht der Beschwerdeführer einerseits darzutun, daß ihm ein Überziehungsrahmen eingeräumt worden sei, sodaß schon deshalb von einem Scheckkartenmißbrauch nicht gesprochen werden könne; andererseits unterstelle ihm das Erstgericht zu Unrecht einen Schädigungsvorsatz bei Begebung der Schecks; denn der Umstand, daß er den dadurch herbeigeführten Minussaldo schon kurze Zeit danach wieder durch Einzahlungen auf das Konto ausgeglichen habe, spreche für eine bloß kurzfristige Kontoüberziehung.
Dieses Vorbringen schlägt nicht durch.
Zunächst übergeht die Beschwerde die durch die Aussage der Zeugen Dr. Brigitte S*** und Dr. Andrea G*** gedeckte Urteilsannahme, derzufolge der Angeklagte mangels einer entsprechenden Vereinbarung zu einer Kontoüberziehung nicht berechtigt war (Band III, S. 151). Es versagt auch der Hinweis der Beschwerde auf die zivilgerichtlichen Verfahren 15 C 890/79 und 5 C 3/80 des Bezirksgerichts Salzburg, aus denen der Beschwerdeführer das Fehlen eines Schädigungsvorsatzes ableiten will. Aus dem Akt 15 C 890/79 geht hervor, daß die W*** S*** W***
V*** auf Grund einer bestehenden Scheckkartenversicherung der Ö*** L*** AG. im März 1979 im Zusammenhang mit dem dem Schuldspruch C zugrundeliegenden Scheckkartenmißbrauch einen Teilbetrag von 9.185 S ersetzt und sodann diesen Betrag mit der am 9.April 1979 beim Bezirksgericht Salzburg zu 15 C 890/79 eingebrachten Klage vom Angeklagten zurückgefordert hat. In diesem zivilgerichtlichen Verfahren erging schließlich gegen den Angeklagten am 21.August 1979 ein Versäumungsurteil, das rechtskräftig wurde. Nur infolge Zahlung des Betrags von 9.185 S durch die W*** S*** W***
V*** auf Grund der Scheckkartenversicherung an die Ö*** L*** AG. wurde das Debet auf dem Konto des Angeklagten bei der Ö*** L*** AG. zur Gänze beseitigt. Von einer alsbaldigen Abdeckung des durch den Scheckkartenmißbrauch herbeigeführten Debetsaldos bei der Ö*** L*** AG. durch den Angeklagten kann demnach keine Rede sein. Wie dem Akt 5 C 3/80 zu entnehmen ist, wurde der im Verfahren 15 C 890/79 der W*** S*** W***
V*** durch Versäumungsurteil vom 21.August 1979
zugesprochene Betrag vom Angeklagten im Dezember 1979, also mehr als ein Jahr nach dem Scheckkartenmißbrauch, zur Gänze berichtigt. Im übrigen übergeht der Beschwerdeführer die Urteilskonstatierung, er habe bei dem Scheckkartenmißbrauch mit (zumindest) bedingtem Vorsatz der Ö*** L*** AG.
einen Vermögensnachteil zugefügt (Band III, S. 153 und 155). Das Erstgericht verweist in Übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen auf die (auch schon) im Jahr 1978 vorgelegene, überaus prekäre finanzielle Situation des Angeklagten (Band III, S. 153 und 155 in Verbindung mit Band III, S. 141, 143 und 145). Aus dem im Ersturteil (Band III, S. 137, 139 und 143) ausdrücklich als Feststellungsgrundlage für die schon in den Jahren 1977 und 1978 vorgelegene schlechte finanzielle Lage des Angeklagten herangezogenen Strafakt 24 Vr 2933/79 des Landesgerichts Salzburg wegen Verdachts des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 StGB. in Verbindung mit dem Pfändungsprotokoll 5 E 4837/76 ergibt sich, daß gegen den Angeklagten zumindest schon ab 1976 laufend Fahrnisexekutionen anhängig waren, deren Anzahl 1977 erheblich zunahm und sich in den Jahren 1978 und 1979 noch weiter steigerte. Bereits im September und im Oktober 1978 wurden von Gläubigern des Angeklagten Anträge auf Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen gestellt (S. 43 des Akts 24 Vr 2933/79 des Landesgerichts Salzburg). Der Angeklagte selbst hat anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 10.September 1979 vor der Polizei in Salzburg ausdrücklich zugegeben, seine Zahlungsunfähigkeit schon nach Einstellung der Aufträge durch ein Salzburger Krankenhaus im März 1978 erkannt zu haben. Der Beschwerdeeinwand, daß der Angeklagte im Urteilsfaktum C eine Vermögensschädigung der Ö*** L*** AG.
keinesfalls in Betracht gezogen und sich damit nicht abgefunden habe, sondern vielmehr davon ausgegangen sei, das durch die Begebung der Schecks herbeigeführte Debet auf seinem Konto in kurzer Zeit wieder abdecken zu können, ist angesichts der erwähnten Verfahrensergebnisse, die auf eine zumindest ab 1976 einsetzende und sich in der Folgezeit stets verschärfende prekäre Situation des Angeklagten hinweisen, unhaltbar. Die Feststellungen des Ersturteils zum Schädigungsvorsatz in der (ausreichenden) Schuldform des dolus eventualis (§ 5 Abs. 1, zweiter Halbsatz, StGB.), finden im Hinweis auf die finanzielle Lage des Angeklagten auch schon im Jahr 1978 eine ausreichende und mängelfreie Begründung.
Es versagt aber auch die auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. gestützte Rechtsrüge, mit welcher zu C tätige Reue nach § 167 StGB. reklamiert wird:
Es trifft zwar zu, daß die von diesem Schuldspruch erfaßten Fälle eines Scheckkartenmißbrauchs der Staatsanwaltschaft Salzburg, somit einer zur Strafverfolgung berufenen Behörde erstmals am 16.September 1980 auf Grund der von der W*** S***
W*** V*** erstatteten und mit 28.August 1980 datierten Strafanzeige (Band I, ON. 5) zur Kenntnis gelangt sind und der Schaden, wie bereits ausgeführt, schon vorher gutgemacht wurde (die letzte zur vollständigen Schadensgutmachung führende Teilzahlung des Angeklagten von 3.955 S an die W***
S*** W*** V*** wurde im Dezember 1979 geleistet; s. Akt 5 C 3/80 des Bezirksgerichts Salzburg). Allerdings hatte, wie (weiters) aus dem Akt 5 C 3/80 des Bezirksgerichts Salzburg hervorgeht, die W*** S*** W*** V*** gegen den Angeklagten zur Hereinbringung eines restlichen Betrags von 3.718 S bereits vorher zu 5 E 7315/79 des Bezirksgerichts Salzburg Fahrnisexekution geführt.
Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB. setzt nach dem hier in Betracht kommenden Fall des § 167 Abs. 2 Z. 1 StGB. voraus, daß der Täter (rechtzeitig) den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, gutmacht. Von einer freiwilligen Schadensgutmachung im Sinn des § 167 StGB. kann jedoch keine Rede sein, wenn der Täter im Zug eines Exekutionsverfahrens zahlt (LSK. 1984/62).
In Bekämpfung des Schuldspruchs D macht der Beschwerdeführer einerseits Begründungsmängel (Z. 5) geltend, die dem Erstgericht bei Annahme eines Handelns des Angeklagten mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz (im Zeitpunkt der von ihm jeweils mittels Schecks getätigten Barabhebungen zu Lasten der Ö***
P*** im August und September 1977) unterlaufen seien, andrerseits behauptet der Beschwerdeführer in Ausführung des Nichtigkeitsgrunds des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO., daß die zum Schuldspruch wegen schweren Betrugs getroffenen Feststellungen zur Annahme einer Täuschung im Sinn des § 146 StGB. nicht ausreichten. Denn die bloße Hingabe von Schecks (zur Behebung von Bargeld bei verschiedenen Postämtern) stelle noch keine Täuschung des den Barbetrag nachfolgend auszahlenden Postbeamten über die mangelnde Kontendeckung dar.
Die Rechtsrüge entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil der Beschwerdeführer hiebei von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht. Er läßt nämlich die Urteilsfeststellung unberücksichtigt, daß der Angeklagte die einzelnen (zu D) angeführten Barabhebungen mittels Schecks bei verschiedenen Postämtern in Kenntnis der fehlenden Deckung durch ein entsprechendes Guthaben auf seinem Konto bei der Ö***
P*** vorgenommen und sich hiebei jeweils den Umstand zunutze gemacht hatte, daß Postsparkassenschecks bis zur Höhe von 5.000 S bei jedem Postamt im Inland in der Regel ohne Überprüfung des Kontostands, bloß gegen Vorweisung der Scheckkarte oder eines Lichtbildausweises eingelöst werden (Band III, S. 143, 145 und 147).
Der Angeklagte hat somit bei den einzelnen Barabhebungen mittels Schecks gegenüber dem Schalterbeamten jeweils den Anschein erweckt, daß der auszubezahlende Geldbetrag durch ein entsprechendes Guthaben bei der Ö*** P*** gedeckt sei, auf diese Weise den Schalterbeamten über die Tatsache der mangelnden Deckung getäuscht und ihn dadurch zu einem dieses Institut in seinem Vermögen schädigenden Verhalten veranlaßt. Die dem Schalterbeamten in einem solchen Fall an sich offenstehende Möglichkeit, vor Auszahlung das Vorhandensein einer entsprechenden Deckung auf dem Konto durch Rückfrage bei der Ö*** P*** zu überprüfen, wird, wenn nicht besondere Verdachtsgründe vorliegen (Zeuge P***, Band III, S. 59 und 60), üblicherweise nicht genützt.
Der Angeklagte hat nach den bezüglichen Urteilskonstatierungen diese ihm bekannte Tatsache ausgenützt, daß in der Regel eben eine solche Rückfrage bei einer Barabhebung mittels Scheck (und Scheckkarte) am Postamt unterbleibt. Außerdem war er zu einer Kontoüberziehung, wie ausdrücklich festgestellt, nicht befugt (Band III, S. 143; auch Zeuge P***, Band III, S. 55, und Zeuge Erwin R***, Band I, ON. 31, S. 53 und 55).
Soweit hingegen der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z. 5) behauptet, daß zu D die Feststellung, er habe mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt, "in keiner Weise" begründet sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Erstgericht diese Annahme vor allem auf die schon zur Tatzeit (August und September 1977) bestehenden finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten stützen konnte. Sowohl das vom Erstgericht berücksichtigte Pfändungsprotokoll 5 E 4837/76 (Band III, S. 147 in Verbindung mit S. 143), aus dem ersichtlich ist, daß gegen den Angeklagten schon 1977 eine erhebliche Anzahl von Fahrnisexekutionen lief, als auch der Umstand, daß der Angeklagte nicht in der Lage war, das durch die Barabhebungen herbeigeführte Debet auf seinem Konto innerhalb eines wirtschaftlich vertretbaren Zeitraums zu beseitigen, lassen eine denkrichtige Schlußfolgerung auf das vom Erstgericht als erwiesen angenommene Handeln des Angeklagten mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz zu. Verweist der Senat in diesem Zusammenhang doch zutreffend darauf (Band III, S. 143 und 145), daß auch in den Betrugsfakten D der weitaus größte Teil des Schadens, nämlich nahezu 18.000 S, von der W*** S*** W***
V*** auf Grund einer Scheckkartenversicherung der Ö*** P*** ersetzt wurde (Band III, S. 143) und der Angeklagte erst rund ein Jahr später durch Teilzahlungen (im September und Oktober 1978 und sodann im Feber 1979, vorwiegend an die mit der Einbringung der Schuld betraute Finanzprokuratur in Wien; Band II, S. 337 und 339) einen Teil der Restschuld abdeckte (Band II, S. 325 und 327). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für ihn aber auch aus dem im Strafverfahren 24 Vr 2933/79 des Landesgerichts Salzburg erstatteten und in der Hauptverhandlung gleichfalls verlesenen Kridagutachten des Sachverständigen Dkfm. Dr. Josef M*** nichts zu gewinnen; ist doch auch aus diesem - auf sehr dürftigen Grundlagen beruhenden (S. 69 und 71 des vorzitierten Akts) - Gutachten (so blieben dort die schon 1977 anhängigen Exekutionsverfahren gegen den Angeklagten unberücksichtigt) von einer sehr ernsten Zahlungsstockung die Rede (S. 73 und 77 des vorzitierten Vr-Akts). Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seinem Schuldspruch wegen Betrugs stehe der Strafaufhebungsgrund der Verjährung entgegen, entbehrt angesichts der für dieses mit bis zu dreijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Delikt (§§ 146, 147 Abs. 2 StGB.) vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 57 Abs. 3 StGB.) sowie des Umstands, daß eine Fortlaufhemmung dieser Verjährungsfrist bereits rund drei Jahre später,durch die gerichtliche Verfügung auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Ö*** P*** (zur Anzeige) einsetzte (Band I, ON. 31 und der unter dieser Ordnungsnummer einbezogene Akt 21 E Vr 2844/80 des Landesgerichts Salzburg, Antrags- und Verfügungsbogen, S. 1 verso) einer näheren Präzisierung. Dazu kommt, daß durch die in den Schuldsprüchen C (Tatzeit: Oktober und November 1978) und B (Tatzeit ab 1.April 1981) angeführten, auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB.) beruhenden Straftaten überdies eine Ablaufhemmung der Verjährungsfrist (§ 58 Abs. 2 StGB.) in Ansehung der Betrugsfakten eintrat.
Schließlich versagt aber auch die gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Vollstreckungsvereitelung E gerichtete Mängel- und Rechtsrüge.
Das Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. erschöpft sich in der Behauptung, daß die Feststellungen im angefochtenen Urteil weder in objektiver noch in subjektiver Beziehung zur Tatbestandsverwirklichung ausreichten. Damit entbehrt aber die Rechtsrüge mangels einer - einer argumentationsbezogenen Erörterung zugänglichen - näheren Substantiierung einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Mit dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z. 5), es könne - mangels Klärung, was mit den fehlenden Pfandgegenständen tatsächlich geschehen sei - jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Versteigerung dieser Sachen auf Grund von Umständen unterblieben sei, die nicht auf ein vorsätzliches, auf Vollstreckungsvereitelung ausgerichtetes Verhalten des Angeklagten zurückzuführen seien, wird ein dem angefochtenen Urteil anhaftender Begründungsmangel nicht dargetan. Hat doch das Erstgericht die zu diesem Faktum gleichfalls leugnende Verantwortung des Angeklagten auf Grund der Angaben des Vollstreckungsbeamten Heinrich W*** (Band I, S. 23) und der Zeugin Elfriede F*** (Band I, ON. 10) als widerlegt erachtet (Band III, S. 155 und 157). Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 162 Abs. 1 StGB. angeführten Begehungsformen bedurfte es nicht der vom Beschwerdeführer vermißten näheren Feststellungen, welche Gegenstände der Angeklagte veräußert oder durch Verbringen an einen anderen Ort bloß beiseite geschafft hat.
Auch kann angesichts des im Einklang mit den Verfahrensergebnissen (Zeugin Elfriede F***, Band I, ON. 10) als erwiesen angenommenen Werts der fehlenden Pfandgegenstände von insgesamt 670 S (Band III, S. 157) keine Rede davon sein, daß es sich um "völlig minderwertige Fahrnisse" gehandelt habe.
Der Verantwortung des Angeklagten, den Erlös aus dem Verkauf der Postzahl 5 (1) dem betreibenden Gläubiger ausgefolgt zu haben, hat das Erstgericht keinen Glauben geschenkt (Band III, S. 157). Das Beschwerdevorbringen, es sei diese Verantwortung - die im übrigen in den Verfahrensergebnissen keine Deckung findet (Band I, S. 75) - im Ersturteil übergangen worden, ist demnach unbegründet. Der gegen die Schuldsprüche B, C, D und E gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf das kassatorische Erkenntnis zu verweisen.
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