Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georgi G***** im dritten Rechtsgang des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter und dritter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 2. August 2008 in V***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung dazu beigetragen, dass hiefür bereits rechtskräftig verurteilte unmittelbare Täter Gewahrsamsträgern der M-***** GmbH fremde bewegliche Sachen im 3.000 Euro übersteigenden Wert von 24.499,57 Euro wegnahmen, indem er sich während der Tatausführung in Tatortnähe aufhielt und mit einem der unmittelbaren Täter in telefonischer Verbindung stand, um ihn erforderlichenfalls zu warnen, wobei er diese Beitragshandlungen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (zumindest) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in der Absicht leistete, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen an Sachen mit einem jeweils 3.000 Euro übersteigenden Wert eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Zudem wurde in Betreff eines bereits in Teilrechtskraft erwachsenen weiteren Schuldspruchs - nach Aufhebung bloß dieser rechtlichen Unterstellung im zweiten Rechtsgang (vgl 13 Os 160/09t) - die Subsumtion unter § 130 zweiter Fall StGB erneut vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) geht mangels Bezugnahme auf einen Antrag oder Widerspruch des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung bereits im Ansatz fehl.
Soweit dieses Vorbringen als Ablehnung der an dem in dieser Strafsache ergangenen Erkenntnis vom 4. März 2010, AZ 13 Os 160/09t, beteiligten Mitglieder des Obersten Gerichtshofs aufzufassen war, wird auf den hiezu ergangenen Beschluss vom 16. September 2010, AZ 12 Ns 53/10f, verwiesen.
Die einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (vgl §§ 16, 290 Abs 2 und 293 Abs 3 StPO) reklamierende Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) verfehlt den bloß im urteilsmäßigen Strafausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) - und nicht in der durch diesen und die zugleich mit Beschluss ergangene Widerrufsentscheidung (§ 494a StPO) gebildeten Summe mehrerer Strafen - bestehenden Bezugspunkt des Nichtigkeitsgrundes.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den - unter Missachtung der in § 495 Abs 2 StPO geregelten Entscheidungskompetenz gefassten (vgl RIS-Justiz RS0111521) - Widerrufsbeschluss (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)