Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Christian A wurde des Verbrechens des Raubs nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Er hat am 28.September 1983 in Wien Wolfgang P*** mit den Worten: 'Alter, hast du Späne, willst eine haben, sonst mach ich einen Fallerer' bedroht, auf ihn eingeschlagen sowie, nachdem B zu Fall gekommen war, gegen dessen Gesicht getreten und aus dessen Kleidung eine Geldbörse mit zumindest 200 S Bargeld geraubt.
A rügt in seiner auf § 345 Abs. 1 Z. 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde das Fehlen einer Eventualfrage in der Richtung des Par 142 Abs. 2 StGB, weil die von ihm gegen B angewendete Gewalt nicht erheblich, die Beute geringwertig, die Tat nur von unbedeutenden Folgen begleitet und somit alle Voraussetzungen für die Annahme minderschweren Raubs gegeben gewesen seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kann, schon was den Grad der angewendeten Gewalt anlangt, keineswegs beigepflichtet werden. Ist doch der Beschwerdeführer dem wenn auch durch die Einwirkung eines Dritten (Gerhard C), zu Fall gekommenen Wolfgang B in das Gesicht getreten, indem er auf dessen Gesicht 'stieg' (S. 19). Diese durchaus erhebliche Gewalt verdeutlichen, ohne daß es darauf ankäme, zusätzlich ein Bluterguß sowie eine Schwellung unter dem rechten Auge und an der rechten Wange mit einer Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als drei Tagen (S. 31). Indes kann es auf sich beruhen, ob diese Auswirkungen der Tat, nämlich eine Berufsunfähigkeit und Gesundheitsstörung zwischen vier und vierundzwanzig Tagen, noch als unbedeutende Folgen angesehen werden können, weil, was der Rechtsmittelwerber zutreffend einräumt, alle Voraussetzungen des minder schweren Raubs (§ 142 Abs. 2 StGB) gegeben sein müssen, um diesen Tatbestand bejahen zu können. Aus dem Gesagten folgt, daß die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen keinen Hinweis boten, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz, nämlich unter § 142 Abs. 2 StGB, fiele.
Darnach fehlten die im § 314 Abs. 1 StPO geforderten Umstände für die Stellung einer Eventualfrage.
Sonach mußte die Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos bleiben. Die eine Strafherabsetzung anstrebende Berufung teilt ihr Schicksal. Das Geschwornengericht begründete die von ihm nach § 142 Abs. 1 StGB ausgemessene dreijährige Freiheitsstrafe mit der Täterschuld. Es nannte namentlich erschwerend die Vorstrafen des Angeklagten und mildernd die teilweise Zustandebringung der Raubbeute. Ihrer Natur nach beruhen die früheren Körperverletzungs- (§ 83 Abs. 1
StGB) und die Vermögensdelikte (§ 127 f. StGB) des Angeklagten auf derselben schädlichen Neigung wie der nunmehr begangene Raub, weil dieser sich sowohl gegen Leib und Leben des Opfers als auch gegen dessen Vermögen gerichtet hat (§ 71 StGB).
Da auch die frühere Aggressionstat (§ 83 Abs. 1 StGB) unter Alkoholeinfluß begangen wurde, ist die abermalige Alkoholisierung vor Begehung des Raubüberfalls nicht mildernd (§ 35 StGB). Das 21. Lebensjahr hatte der Berufungswerber zur Tatzeit ebenso hinter sich wie einen mehrmonatigen Strafvollzug, sodaß aus seinem Alter kein Milderungsgrund mehr abzuleiten war.
Vielmehr wäre die Tatbegehung auf zweifache Weise (Gewalt und Drohung) sogar zusätzlich erschwerend zu werten gewesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)