Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.November 1995, GZ 12 b E Vr 5069/93-45, verletzt insoweit, als Mohammed K***** (auch) zur Zahlung von 2.142 S an Dr.Wilhelm F***** verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 366 Abs 2 StPO.
Dieser Zuspruch wird aufgehoben, und Dr.Wil- helm F***** gemäß § 366 Abs 1 StPO mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Mohammed K***** der (als Geschäftsführer einer GesmbH begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie gemäß § 369 (Abs 1) StPO - unter anderem - zur Bezahlung von 2.142 S an Dr.Wilhelm F***** schuldig erkannt.
Dem Zuspruch liegt die Eingabe des Genannten vom 8.März 1994 (ON 18) zugrunde, der Mohammed K***** wegen des Verdachtes, Pfandgegenstände (für eine Forderung von 2.142 S, siehe S 77 a) der exekutionsgerichtlichen Verstrickung entzogen zu haben, angezeigt und sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte. Dieses Faktum, dessen Verfolgung (durch Ausdehnung des Strafantrags) sich die Staatsanwaltschaft "vorbehalten" hat (Seite 3 g), ist vom Schuldspruch nicht erfaßt.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der bezeichnete Teil des Adhäsionserkenntnisses mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Strafgericht darf nämlich gemäß § 366 StPO nur dann über einen privatrechtlichen Anspruch absprechen, wenn es den Beschuldigten (Angeklagten) wegen der Straftat verurteilt, aus der die Ansprüche abgeleitet werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 366 E 3, 4; 12 Os 136/91). In der Anzeige des Dr.Wilhelm F***** wurde die Entstehung des vermögensrechtlichen Nachteiles auf die Entziehung gepfändeter Gegenstände aus einem gegen die Firma H***** Reisen, K***** GesmbH anhängigen Exekutionsverfahren zurückgeführt. Da sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aber nicht auf den Schuldspruch (wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida) stützen kann, verstößt der dennoch erfolgte Zuspruch gegen § 366 Abs 2 StPO und war sohin in Stattgebung der Wahrungsbeschwerde aufzuheben. Demnach war der Privatbeteiligte mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§ 292 letzter Satz StPO).
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