Spruch:
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen, jener auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Oktober 2009, GZ 16 Hv 87/09f-43, wurde Rene G***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2010 (AZ 12 Os 56/10t) zurück.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2011 begehrt der Verurteilte - im Wesentlichen mit der Behauptung, die auf § 21 Abs 2 StGB gestützte Maßnahme verstoße gegen Art 5 Abs 1 lit e MRK - die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).
Davon abgesehen bezieht sich das Rechtsschutzbegehren auf eine Strafsache, in welcher der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0122737), betrifft im Übrigen den Vollzug einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme (RIS-Justiz RS0123350) und ist daher auch offenbar unbegründet.
Rene G***** wurde im Verfahren AZ 16 Hv 87/09f des Landesgerichts für Strafsachen Graz gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben (ON 8); dies gilt mangels einschränkender Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sowie (unter anderem) für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO). Der Antrag auf (neuerliche) Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war daher abzuweisen (12 Os 182/10x, 12 Ns 91/10v).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)