Normen
FinStrG §14 Abs3
FinStrG §31 Abs4 litb
FinStrG §82 Abs3
FinStrG §83
13 Os 75/86 | OGH | 15.05.1986 |
Beisatz: Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind solche Akte, die nach Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde - nach außen - erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl 1984,215 ff, insbesondere S 218 mit weiteren Nachweisen). (T1) Veröff: EvBl 1987/12 S 55 = SSt 57/33 |
12 Os 58/98 | OGH | 03.09.1998 |
Auch; Beisatz: Hier: Vernehmung des Beschwerdeführers als Verdächtiger seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz. (T2) |
15 Os 121/00 | OGH | 09.11.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (SSt 57/33). (T3) |
11 Os 116/00 | OGH | 20.03.2001 |
Auch; Beisatz: Die Vernehmung als Verdächtiger durch das Finanzamt, Prüfungsabteilung Strafsachen, begründet dann Verfahrensanhängigkeit, wenn dem Betroffenen die bei der Befragung auf sein strafbares Verhalten hinweisenden Verdachtsmomente vorgehalten und die Taten, auf welche sich die Verfolgungshandlung bezog, solcherart individualisiert wurden. (T4) |
13 Os 26/11i | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Ausschlussgrund des § 29 Abs 3 lit a FinStrG steht der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige nur dann entgegen, wenn die im Zeitpunkt der Selbstanzeige (gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler) bereits gesetzte Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG) auf Prüfung eines konkreten Verdachts wegen einer bestimmten Tat gerichtet ist. Die von der Sperrwirkung erfasste Tat muss soweit individualisiert sein, dass eine Verwechslung mit einer anderen Tat nicht möglich ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860515_OGH0002_0130OS00075_8600000_002
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