Rechtssatz
1.) Eine Freiheitsstrafe stellt schon mit Blick auf § 37 StGB die strengere Sanktion als eine Geldstrafe dar, ist doch eine (an die Stelle einer nur durch die Höchstgrenze von sechs Monaten determinierten Freiheitsstrafe tretende) Geldstrafe nach § 37 StGB - anders als eine solche, die nach § 43a Abs 2 StGB einen genau festgelegten Teil der Freiheitsstrafe vertritt - nach der Rsp originär und unmittelbar auf den Strafzweck hin zu bemessen.
2.) Die Reduktion einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe kann deren nunmehr unbedingte Verhängung nicht kompensieren; auch kommt eine bedingte Freiheitsstrafe an Stelle einer unbedingten Geldstrafe nicht in Frage.
Verschlechterungsverbot — Verbot der reformatio in peius
15 Os 18/21t | OGH | 21.04.2021 |
Vgl; Beisatz: Nachteilige Auswirkung für die Verurteilte bei Verhängung einer – wenngleich im Ausmaß reduzierten – unbedingten Freiheitsstrafe durch das Berufungsgericht anstelle der vom Erstgericht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20050831_OGH0002_0130OS00074_05I0000_002
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