Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst P***** von der Anklage, er habe als Geschäftsführer der P***** GmbH & Co KG vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch Nichterklären von Einkünften, Fingieren von Aufwänden und Erlösverkürzungen sowie durch Abschöpfen von Erlösen über unternehmensfremde Konten Verkürzungen an Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 2000 in der Gesamthöhe von 421.459,40 Euro bewirkt, freigesprochen, wobei sich der die Abgabenschuld des Jahres 2000 (325.942,57 Euro) betreffende Freispruch auf einen entsprechenden Rücktritt von der Anklage (ON 30 S 7) gründet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, inhaltlich nur gegen den auf die für das Jahr 1997 hinterzogene Einkommensteuer (95.516,83 Euro) bezogenen Freispruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft geht fehl. Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung (ON 30 S 3) des Antrags auf „Einbeziehung der noch offenen Verfahren gegen die übrigen Unternehmen laut Ausscheidungsbeschluss vom 26. Juni 2006, weil sich aus der Anklageschrift gleiche Vorgangsweisen der Unternehmer, insbesondere hinsichtlich Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ergeben, die auf eine wissentliche Abgabenverkürzung der Unternehmer im Zusammenwirken mit der Steuerberatungskanzlei hinweist und diese Einbeziehung zur Wahrung der Anklagerechte erforderlich ist" (ON 30 S 3). Die Ausscheidung der angesprochenen - im Übrigen nicht konkret bezeichneten - Verfahren erfolgte gemäß § 57 Abs 1 StPO aF. Ein Vorbringen dahin, dass die Voraussetzungen für die getrennte Verfahrensführung nicht gegeben gewesen seien, ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, dass im Fall der Einbeziehung eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren und demnach das Gericht nicht zu verhalten, die Einbeziehung zu verfügen (vgl RIS-Justiz RS0096959). Hinsichtlich des Vorwurfs der Hinterziehung von Einkommensteuer für das Jahr 1997 gründet sich die Anklage auf die Annahme, Horst P***** habe vier Wohneinheiten im - in der Hauptverhandlung auf rund 6,6 Mio S korrigierten (ON 30 S 2 iVm ON 26 S 1) - Wert von etwa 8,9 Mio S um 4 Mio S von der P***** GmbH & Co KG erworben und durch die Aufnahme dieses Preises als Wohnungswert in die Jahreserklärung die Abgabenlast vorsätzlich verringert (ON 13 S 244 f). Das Erstgericht stellte den Abschluss des Kaufvertrags am 16. September 1997 ebenso fest wie das beschriebene Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der vier Wohneinheiten (US 4), erachtete aber einen damit korrelierenden, auf Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatz des Horst P***** als nicht erweislich (US 4 f).
Hievon ausgehend kamen die Tatrichter den Anträgen auf zeugenschaftliche Vernehmung des Günther S***** zum Beweis dafür, dass Horst P***** im September 1997 die vier Wohneinheiten um 4 Mio S (richtig:) gekauft habe (ON 30 S 6), auf Durchführung eines Lokalaugenscheins zum Nachweis dafür, dass es sich dabei „keinesfalls um minderwertige Wohneinheiten" gehandelt habe (ON 30 S 6), und auf Einholung eines Gutachtens „aus dem Bereich Immobilien" zum Beweis dafür, dass der Kaufpreis in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Wohneinheiten stehe (ON 30 S 7), zu Recht nicht nach (ON 30 S 6 bis 8), weil die zu beweisenden Umstände der angefochtenen Entscheidung ohnedies zugrunde gelegt wurden (RIS-Justiz RS0099135).
Soweit Günther S***** auch als Zeuge dafür geführt wurde, dass keine umfangreichen Verkaufsbemühungen angestellt worden seien, bezieht sich der Beweisantrag nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht den Kaufvertrag über die gegenständlichen Wohneinheiten (Beilage zu ON 30) keineswegs mit Stillschweigen übergangen (Z 5 zweiter Fall), vielmehr dessen Inhalt in die Feststellungsbasis der angefochtenen Entscheidung übernommen (US 4). Mit der Schlussfolgerung, aus dem Abschluss dieses Vertrags durch Horst P***** ergebe sich, dass dieser auch im Rahmen der Abgabenerklärung für das Jahr 1997 die Bewertung der Wohneinheiten vorgenommen habe, wendet sich die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die - anderslautende (US 6) - tatrichterliche Beweiswürdigung.
Unvollständig iS der Z 5 zweiter Fall ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§§ 13 Abs 3 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Demgegenüber ist die urteilsmäßige Erörterung des Prozessvorbringens der Parteien im Gesetz nicht vorgesehen, aus welchem Grund der Einwand, die angefochtene Entscheidung gehe auf Teile der Begründung der Anklageschrift nicht ein, schon im Ansatz fehlgeht. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die insoweit angesprochene Prozessbehauptung, im Zuge steuerlicher Nachprüfungen seien bei Horst P***** keine Buchhaltungsunterlagen gefunden worden (ON 13 S 208), den Urteilskonstatierungen auch inhaltlich nicht erörterungsbedürftig iS des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entgegensteht.
Soweit die Rüge über das behandelte Vorbringen hinaus die Kassation des gesamten Urteils begehrt, war auf sie vom Obersten Gerichtshof keine Rücksicht zu nehmen, weil sie insoweit die Nichtigkeitsgründe nicht einzeln und bestimmt bezeichnet (§ 285 Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
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