OGH 14Os102/89 (RS0096959)

OGH14Os102/8918.10.1989

Rechtssatz

Der Umstand, dass im Fall einer Ausscheidung des Verfahrens ein Mitangeklagter als Zeuge unter Wahrheitspflicht hätte vernommen werden können, vermag eine (in der Hauptverhandlung beantragte) Ausscheidung nach dem klaren Wortlaut des § 57 StPO nicht zu rechtfertigen.

Normen

StPO §36 Abs4
StPO §57 A

14 Os 102/89OGH18.10.1989
14 Os 110/09xOGH06.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Allein der Umstand aber, dass im Fall der Einbeziehung eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage allenfalls zu erwarten gewesen wäre, vermag die Zulässigkeit der Ausscheidung nicht zu tangieren. (T1)

13 Os 72/09aOGH15.10.2009

Vgl; Beis wie T1

13 Os 183/08yOGH17.12.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund zusätzlicher Verlesungsmöglichkeiten eine dem Prozessstandpunkt der Anklagebehörde zuträgliche Veränderung der Beweislage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19891018_OGH0002_0140OS00102_8900000_001