OGH 13Os72/00 (RS0114398)

OGH13Os72/008.11.2000

Rechtssatz

Die § 259 StPO ergänzende Anordnung des § 214 FinStrG bringt zum Ausdruck, dass entweder durch die dem Schuldspruch zugrundeliegende(n) Tat(en) oder ein sonstiges von der Anklage erfasstes, im Sinne eines sog Anschuldigungsbeweises für möglich gehaltenes Verhalten ein von den Finanzstrafbehörden zu ahndendes Finanzvergehen (§ 53 Abs 6 FinStrG) verwirklicht sein könnte, um solcherart das für diesen Aspekt des Geschehens zuständige Rechtsschutzorgan zur Wahrnehmung seiner Kompetenz zu veranlassen.

Normen

FinStrG §53 Abs6
FinStrG §214
StPO §259
StPO §281 Abs1 Z9 lita

13 Os 72/00OGH08.11.2000
14 Os 79/99OGH31.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Trifft die Angeklagte überhaupt kein Schuldvorwurf, so besteht auch kein Verdacht einer - in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden - Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs 1 FinStrG, sodass ein Freispruch nach § 214 FinStrG nicht in Betracht kommt (so auch schon 11 Os 60/91 ua). (T1)

14 Os 116/05yOGH22.11.2005

Vgl auch

13 Os 71/06zOGH23.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Die in § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO angesprochene Problematik wird vom Unterschied zwischen einem Freispruch nach § 214 FinStrG und einem solchen nach § 259 Z 3 StPO nicht berührt. (T2)

13 Os 66/06iOGH13.09.2006

Vgl auch; Beis ähnlich T2

12 Os 7/06fOGH15.02.2007

Vgl auch; Beis ähnlich T2

Dokumentnummer

JJR_20001108_OGH0002_0130OS00072_0000000_004

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