Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yasin U***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 29. März 2010 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Alpaslan E***** mit Gewalt gegen die Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Rene H***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem beide unter Forderung von Geld auf ihn einschlugen und eintraten, Alpaslan E***** ihm - unterstrichen durch einen Griff unter die Kleidung - eine Messerattacke ankündigte und schließlich Yasin U***** seinen Fuß auf den Hals des am Boden liegenden Rene H***** stellte, während Alpaslan E***** dessen Wohnung nach Bargeld und Wertgegenständen durchsuchte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5, nominell verfehlt auch Z 9 lit a) unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zur Planung des Raubüberfalls einwendet, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10, ebenfalls nominell verfehlt auch Z 5) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die Trennlinie zwischen Versuch (§ 15 StGB) und Vollendung für die Subsumtion von Belang sein soll.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die versuchte Tat dem selben Gesetz zu unterstellen ist wie die vollendete, nämlich der durch sie verletzten materiellen Strafnorm, womit die angesprochene Abgrenzungsfrage nicht beim Subsumtionsvorgang, sondern erst bei der diesem nachgelagerten Strafbemessung (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) rechtlich relevant ist (12 Os 119/06a [verst Senat], EvBl 2007/130, 700; RIS-Justiz RS0122138; jüngst 13 Os 132/10a, EvBl 2011/77, 518).
Die Prämisse der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe die Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB abgelehnt, ist unrichtig (US 25), womit das daraus entwickelte Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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