Spruch:
Die von Karl L***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" samt Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes wurde Karl L***** wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen verurteilt, seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 15. September 1999, 13 Os 93/99, zurückgewiesen.
Nunmehr brachte Karl L***** gegen obiges Urteil eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" ein, die er auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO hinweisend, dahin ausführte, dass entgegen § 228 Abs 4 StPO während der Hauptverhandlung Fotoaufnahmen gemacht worden seien; weiters beantragte er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur (weiteren) Ausführung seiner Wahrungsbeschwerde.
Diese war allerdings (samt Beigebungsantrag) zurückzuweisen, weil die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO ausschließlich dem Generalprokurator zukommt, dem die Eingabe des Karl L***** zur Einsicht zugeleitet wurde.
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