Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus B***** von der Anklage, er habe in Völs unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen) im Gesamtbetrag von 132.933,33 Euro bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät bzw gar nicht einreichte und die Vorauszahlungen nicht leistete, und zwar
1. als Geschäftsführer der Firma B***** GmbH im Mai 2003, im Dezember 2003 und von Februar bis einschließlich Oktober 2004 im Betrag von 42.625,26 Euro;
2. als Einzelunternehmer bezüglich der Firma Elektrounternehmen M***** von Jänner bis einschließlich Dezember 2002, im Juli 2003, von September bis Oktober 2003, von Jänner bis März 2004, von Mai bis August 2004 und im November 2004 im Betrag von 90.308,07 Euro, gemäß § 214 Abs 1 FinStrG freigesprochen.
Das Gericht fällte keinen Freispruch nach § 259 Z 3 StPO, weil es der Auffassung war, dass „das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit aufgrund des festgestellten Sachverhaltes durch das Finanzamt noch zu prüfen wäre" (US 8).
Die gegen diesen Freispruch gerichtete, aus Z 5, 9 (erg: lit) a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Innsbruck ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die entscheidungswesentlichen Negativfeststellungen zum Vorsatz des Angeklagten nicht widersprüchlich oder undeutlich, und haftet dem Urteil auch keine Unvollständigkeit an.
Denn die Verantwortung des Angeklagten und die Angaben des Zeugen Harald Sch***** wurden, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend, ohnedies in die beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (US 5 ff; Z 5 zweiter Fall). Die in der Beschwerde relevierte Passage in der Aussage des Angeklagten, wonach er wusste, dass die Umsatzsteuer am Fünfzehnten des Folgemonats fällig sei (S 115), steht den erstgerichtlichen Annahmen über seine Unkenntnis vom Unterbleiben der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und von Vorauszahlungen angesichts seiner Verantwortung, er habe sich diesbezüglich auf den Zeugen Harald Sch***** verlassen, nicht entgegen (Z 5 dritter Fall); ebenso wenig die Tatsache, dass in einer vom Angeklagten im Zuge einer finanzbehördlichen Prüfung am 25. Februar 2005 erstatteten Selbstanzeige betreffend die nicht rechtzeitige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen iSd § 21 UStG (nach der Aussage des Angeklagten über Anraten des Zeugen Harald Sch*****; S 113) technische Probleme angeführt wurden, weshalb eine gesonderte ausdrückliche Erwähnung dieser Umstände, ohne Unvollständigkeit zu bewirken, unterbleiben konnte.
Die Argumentation, dem Angeklagten wäre die „Pflichtverletzung beim § 33 Abs 2 lit a FinStrG auf Grund seiner langjährigen unternehmerischen Erfahrung, seinen eigenen Angaben und der Aussage der Zeugen mehr als bewusst", wendet sich bloß gegen die anderslautende Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter zur Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Angeklagten, ohne jedoch einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Schließlich vermag auch das Vorbringen, die rechtliche Beurteilung sei undeutlich und unvollständig, keine Nichtigkeit iS der Z 5 darzustellen. Die Rechtsrüge lässt mit der bloßen Behauptung (Z 9 lit a), das Erstgericht habe die Tat irrigerweise für straflos gehalten, das für ein gesetzeskonformes Ausführen des materiellen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderliche strikte Festhalten am gesamten - auch die Negativfeststellungen zum Vorsatz des Angeklagten umfassenden - Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis zu führenden Nachweis, dass bei der Beurteilung ein Rechtsirrtum zur Frage einer Strafbarkeit nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG unterlaufen ist, vermissen.
Soweit sich die Finanzbehörde gegen den Freispruch wegen Unzuständigkeit nach § 214 Abs 1 FinStrG mit der Behauptung wendet, dass bei Verneinen des Tatbildes des § 33 Abs 2 lit a FinStrG bei richtiger Anwendung des Gesetzes ein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO zu fällen gewesen wäre, orientiert sie sich nicht an den gegebenen Anfechtungsmöglichkeiten.
Denn das Gericht hat nur zu beurteilen, ob gerichtlich strafbare Handlungen vorliegen, nicht aber darüber hinaus, ob in die Verwaltungskompetenz fallende Straftaten auszuschließen sind (14 Os 116/05y = EvBl 2006/104; 15 Os 5/06h). Das FinStrG kennt nämlich keine andere Art des Freispruchs durch die Gerichte als nach § 214 FinStrG.
Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO wird die vom Obersten Gerichtshof zu beantwortende „Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörende strafbare Handlung begründe", vom Unterschied zwischen einem Freispruch nach § 214 FinStrG und einem solchen nach § 259 Z 3 StPO daher nicht berührt, sodass dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl erneut 14 Os 116/05y = EvBl 2006/24; zuletzt 13 Os 71/06z). Warum der bezeichnete materielle Nichtigkeitsgrund hier dennoch in Betracht kommen könnte, leitet die Nichtigkeitswerberin mit der Behauptung, „dass bei richtiger Anwendung des Gesetzes bei konsequenter Folge der Argumentation nur ein Freispruch gem § 259 Z 3 StPO zutreffend wäre", nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab. Mit dem bloßen Verweis auf das „bisherige Vorbringen" wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Solcherart verfehlt auch die Subsumtionsrüge (Z 10) eine gesetzeskonforme Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
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