Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Begründung
Sandra G***** wurde zweier Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A), dreier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B), von denen eines beim Versuch geblieben ist (B/III), und dreier Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (C) schuldig erkannt. Danach hat sie in Wien
A. absichtlich versucht, Johann K***** eine schwere Körperverletzung zuzufügen, indem sie
I. am 8. Juli 2006 mit einem Küchenmesser auf ihn losging, wobei sie einen Stich gegen seinen Oberkörper setzte und erklärte, sie werde ihn jetzt umbringen;
II. am 2. November 2006, indem sie mit einem Küchenmesser auf ihn losging und sagte: „Ich bringe Dich um, fette Sau!";
B. am Körper verletzt, und zwar
III. am 31. Juli 2006 Karl D*****, indem sie ihn kratzte, wodurch er Kratzer im Halsbereich, an der rechten Brustseite, der linken Gesichtshälfte und am Kopf erlitt;
IV. am 20. Juni 2006 Johann K*****, indem sie ihn mit einem Stöckelschuh attackierte, wodurch er eines Schneidezahns verlustig ging;
V. am 28. Jänner 2006 Slavica V*****, indem sie mit einer vollen Halbliterdose auf sie einschlug, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
C. fremde Sachen beschädigt, und zwar
VI. am 31. Juli 2006 die Brille des Karl D*****, indem sie diese verbog;
VII. am 5. September 2004, indem sie eine Fensterscheibe eines Hauses im 3. Bezirk einschlug,
VIII. am 28. Jänner 2006, indem sie gegen die Glasscheibe einer Stiegeneingangstüre trat.
Rechtliche Beurteilung
Der nominell aus Z 5 und 9 lit c des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter gar wohl mit den Erwägungen des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Primarius Dr. P*****, wonach der bei der Angeklagten am 9. Juli 2006 festgestellte Blutalkoholgehalt von 4,09 Promille ca 20 Stunden nach der zu A/I genannten Tat durch „Weitertrinken" erklärt werden könne, auseinandergesetzt (vgl US 10, vorletzter Absatz). Dass sie die von der Beschwerdeführerin daraus für sich reklamierten Schlüsse nicht gezogen haben, betrifft keine der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO genannten Anfechtungskategorien. Welches konkrete Beweisergebnis hinsichtlich der zu A II ohnehin angenommenen Alkoholisierung (vgl US 7 f) unbeachtet geblieben sein soll, lässt die Mängelrüge nicht erkennen.
Spekulative Überlegungen der Beschwerdeführerin über „Fehlverhalten des Opfers" zu A und B/II sind nicht Gegenstand des angezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Zu B/II werden den Entscheidungsgründen (vgl US 9 f) erneut bloß aus Z 5 unbeachtliche eigene Beweiswerterwägungen gegenübergestellt. Die nominell aus Z 9 lit c vorgetragene Behauptung, die zu A/I und II geschilderten Taten stellten rechtsrichtig bloß Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB dar, verzichtet auf den für eine Subsumtionsrüge (Z 10) notwendigen Vergleich mit den getroffenen Feststellungen.
Von der Angeklagten überreichte eigene Aufsätze sind schließlich unbeachtlich, weil sie gegen die von § 285 Abs 1 erster Satz StPO verlangte Einmaligkeit der Ausführung der Beschwerdegründe verstoßen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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