OGH 13Os59/17a

OGH13Os59/17a6.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Patryk M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 17. Jänner 2017, GZ 58 Hv 95/16k‑48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00059.17A.0906.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Patryk M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 11. Februar 2016 in F***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er Elisa U***** im Halsbereich umfasste, eine Schreckschusspistole an ihrem Hals ansetzte und von ihr sowie von Emrah E***** Geld aus einem Tresor des Unternehmens A***** forderte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Mängelrüge (Z 5) Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Urteilspassage einwendet, wonach „eine Lichtflut Emrah E***** ein Erkennen ermöglichte“ (US 3), entzieht sie sich einer meritorischen Erledigung, weil sie weder auf die Feststellung einer entscheidenden Tatsache noch auf die Begründung einer solchen Feststellung Bezug nimmt (RIS‑Justiz RS0117995, jüngst 13 Os 123/16m).

Die Tatsachenrüge (Z 5a), die Fehler in der Sachverhaltsermittlung nicht behauptet, unterlässt den Hinweis auf konkrete, aus ihrer Sicht erhebliche Bedenken an den tatrichterlichen Konstatierungen auslösende Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (13 Os 60/03, SSt 2003/47; RIS‑Justiz RS0117516, RS0117749 und RS0119310).

Entsprechendes gilt für die Rechtsrüge (Z 9 lit b, nominell verfehlt auch Z 5): Indem sie ihre Forderung nach Feststellungen zum Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) bloß auf den pauschalen Verweis auf die Aussage des Zeugen E***** stützt, lässt sie die auch unter dem Aspekt prozessordnungskonformer Geltendmachung eines Feststellungsmangels gebotene Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse (13 Os 179/03, SSt 2004/13; RIS‑Justiz RS0118580) vermissen.

Hinzugefügt sei, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des angesprochenen Ausnahmesatzes allein durch die Beschwerdeprämisse, der Zeuge E***** habe „dem Täter mehrfach angeboten, dass er jetzt noch die Möglichkeit habe wegzulaufen und Elisa loszulassen“, nach den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen keineswegs indiziert ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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