Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und aus deren Anlass in Ansehung des Angeklagten Fatimir A***** werden der Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil zur Gänze samt dem Dardan C***** betreffenden Widerrufsbeschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht des Landesgerichts St. Pölten verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und mit seiner Beschwerde Dardan C***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurden Fatimir A*****, Dardan C***** und Mentor L***** des beim Versuch nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 27. September 2007 in B***** gemeinsam mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, dem Gastwirt Herbert S***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch die Äußerung „Überfall, Geld her!" und Vorhalten eines Messers, sowie mit Gewalt, nämlich durch Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper, Bargeld wegzunehmen, wodurch Herbert S***** Prellungen und eine leicht blutende Wunde am Kopf erlitt.
Die Geschworenen hatten die für die Angeklagten jeweils anklagekonform gesondert gestellten Hauptfragen nach dem Verbrechen des schweren Raubes bejaht. Demgemäß blieben Eventualfragen nach Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) unbeantwortet. Weitere Fragen wurden nicht gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil von den Angeklagten Dardan C***** und Mentor L***** aus Z 6, von Mentor L***** auch aus Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen, gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt:
Denn zutreffend kritisieren die Fragenrügen (Z 6) mit Blick auf die fehlenden Bereicherungsvorsatz indizierenden Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach sie vom Gastwirt Herbert S***** (der insofern übereinstimmend mit den Angeklagten schildert, den Schankraum mit einer ihm von diesen für eine Konsumation von 6 Euro überreichten 10 Euro-Banknote verlassen zu haben, um seine Geldtasche aus einem etwas entfernt gelegenen Zimmer [siehe den Plan S 465/I] zu holen; S 101/II) lediglich Wechselgeld gefordert haben (S 73, 76, 82, 94/II), dass Eventualfragen nach Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) unterlassen wurden.
Unter dem in §§ 313, 314 Abs 1 und 316 StPO verwendeten Begriff des „Vorbringens" von Tatsachen ist nämlich nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0100396). Die in der unterbliebenen Fragestellung nach Nötigung liegende Nichtigkeit (Z 6) kommt auch dem Angeklagten Fatimir A***** zugute (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz [zweiter Fall], 344 StPO). Es waren demnach der sämtliche Angeklagte betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil einschließlich des Dardan C***** betreffenden Widerrufsbeschlusses bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben (§§ 285e erster Satz, 344 StPO). Das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerden bedarf damit keiner Erörterung. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und Dardan C***** auch mit seiner Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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