Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Vergehens nach dem § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 (Punkt C) des Urteilssatzes), jedoch nur mit Beziehung auf die in Punkt A/6/c des Urteilssatzes bezeichnete Wareneinfuhr, sowie in dem auf § 17 Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 beruhenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Dr. Ali Asghar A wird von der Anklage, er habe das Vergehen nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 (auch) dadurch begangen, daß er am 13.Mai 1974 in Wien vorsätzlich Waren, nämlich Teppiche iranischen bzw. afghanischen Ursprungs, die er bei der Firma Mehdi B in Hamburg gekauft hatte, ohne die nach § 3 Außenhandelsgesetz 1968 oder nach einer auf Grund des § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ergangenen Verordnung erforderliche Bewilligung einführte, wobei er einen für eine andere Einfuhr erwirkten Bewilligungsbescheid der tatsächlichen Einfuhr unter falscher Bezeichnung der Teppiche unterschob, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.
Für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Punkten des erstgerichtlichen Schuldspruches B und C (hier mit Beziehung auf die in den Punkten A/4/g und A/5/a des Urteilssatzes bezeichneten Wareneinfuhren) zur Last fallenden Vergehen nach dem § 223 Abs. 2 StGB und nach dem § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 wird Dr. Ali Asghar A nach § 17 Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6
(sechs) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung, soweit sie den aufgehobenen Teil des Strafausspruches betrifft, wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Seiner Berufung darüber hinaus wird teilweise, nämlich dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar die für die nach § 38 Abs. 1
FinStrG. verhängte Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate und die für die Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt werden.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der iranische Staatsangehörige und Teppichhändler Dr. Ali Asghar A zu A des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG., zu B des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und zu C des Vergehens nach § 17 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 schuldig erkannt, weil er in Wien A. in den Jahren 1970 bis 1975 gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungsund Wahrheitspflicht in 37 Fällen durch unrichtige Erklärung des Wertes handgeknüpfter Teppiche Verkürzungen der Eingangsabgaben (Zoll und Ausgleichsteuer, ab 1973 Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in der Gesamthöhe von 656.213
S auf andere Weise als durch Schmuggel bewirkte.
B. in den Jahren 1973 bis 1975 in den in Abschnitt A des Urteilssatzes unter Punkt 4 bis 6 angeführten Zollverfahren nachgemachte Fakturen, sohin falsche Urkunden zum Beweis eines Rechtsverhälntisses (richtig: der darin beurkundeten Tatsachen) gebrauchte.
C. (in den Jahren 1973 und 1974) bei den in Abschnitt A des Urteilssatzes unter Punkt 4/f (richtig: 4/g - S. 578 u. 579/II), 5/a und 6/c bezeichneten Einfuhren Teppiche iranischen und afghanischen Ursprungs, die von der Firma Mehdi B in Hamburg stammten, ohne die nach § 3 Außenhandelsgesetz 1968 - der im Urteilssatz alternativ (: 'oder') erwähnte Fall der Bewilligungspflicht auf Grund einer nach § 5 Abs. 1 leg. cit. ergangenen Verordnung liegt nicht vor - erforderliche Bewilligung einführte, indem er für andere Einfuhren ausgestellte (Bewilligungs-) Bescheide den tatsächlichen Einfuhren unter falscher Bezeichnung der eingeführten Teppiche unterschob, wobei der Wert der Waren, die eingeführt wurden, 100.000 S überstieg.
Hiefür wurde Dr. Ali Asghar A (gemäß § 22 Abs. 1 FinStrG.) zu gesonderten Freiheitsstrafen für das Finanzvergehen, das außerdem mit einer Geldstrafe geahndet wurde, und für die anderen strafbaren Handlungen verurteilt, und zwar nach dem § 38 Abs. 1 FinStrG. zu einer Geldstrafe in der Höhe des Eineinhalbfachen des Verkürzungsbetrages (656.213 S), d.i. von 984.319,50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten, und nach Maßgabe des § 15 FinStrG. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, ferner nach dem § 17 Abs. 2 AußHG.
unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Vollziehung der Freiheitsstrafen sah das Gericht (gemäß dem § 26 Abs. 1 FinStrG. bzw. dem § 43 Abs. 1 StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Gemäß dem § 17 FinStrG. erkannte es außerdem auch auf die Strafe des Verfalles von insgesamt 708 Teppichen und gemäß dem § 19 FinStrG. auf die Strafe des Wertersatzes in der Höhe von 7,656.620,37 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe. Der gemäß § 259 Z. 3 StPO überdies ergangene Freispruch des Dr. Ali Asghar A von der weiteren Anklage, zwischen dem 22. und 24.Juni 1975 in Wien und Innsbruck durch Ausfolgung von 312 finanzstrafbehördlich in Beschlag genommenen Teppichen an die Firma C das Vergehen des Verstrickungsbruchs nach § 271 StGB (im Urteilsspruch unrichtig: 'FinStrG.') begangen zu haben, blieb unangefochten. Der Angeklagte bekämpft das Strafurteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z. 4, 5, 9 lit. a und b, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO und mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
II.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt, soweit sie in ihrem Punkt III.4. den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AußHG. in seinem auf die Einfuhr von Teppichen laut Punkt A/6/c des Urteilssatzes bezogenen Teil als nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9
lit. a StPO rügt.
Das in § 29 StGB für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert- und schadensqualifizierter Delikte - grundsätzlich auch im sogenannten Nebenstrafrecht (Artikel I Abs. 1 StRAG.) - normierte Zusammenrechnungsprinzip erlaubt nämlich, sofern kein Fortsetzungszusammenhang besteht, nicht auch die Zusammenrechnung von Wert- und Schadensbeträgen in jenen Fällen, in denen - wie nach § 17 AußHG. - einzelne an sich selbständige Delikte der Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden, andere hingegen jener durch die Strafgerichte unterliegen (ÖJZ-LSK. 1978/
57 = EvBl. 1978/93 = JBl. 1978, 218).
Nun betraf aber die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteilsfaktum A/6/c als das vorbezeichnete Vergehen zur Last gelegte Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ohne entsprechende Bewilligung lediglich vier Teppiche, deren (richtiger) Fakturenwert vom Erstgericht mit 28.938 S angenommen wurde (S. 588/II). Da sohin in diesem Fall - anders als bei den übrigen dem genannten Vergehenstatbestand (zu Recht) unterstellten Einfuhren - der Wert der ohne Bewilligung eingeführten Waren 100.000 S nicht überstieg und nach den Urteilsfeststellungen auch kein Fortsetzungszusammenhang zwischen dem anfechtungsgegenständlichen und dem sonstigen gleichartigen Deliktsverhalten des Angeklagten zu erkennen ist, begründet die dem Angeklagten insoweit zur Last fallende Tat keine (nach § 17 Abs. 2 AußHG.) zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung; der gleichwohl auch darauf sich erstreckende Schuldspruch wegen Vergehens nach § 17 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 AußHG. ist im aufgezeigten Umfang mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9
lit. a StPO behaftet, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben und hinsichtlich dieses (Teil-) Faktums ein Freispruch zu fällen war.
III.
Im übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch keine Berechtigung zu.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO:
Die auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützte Verfahrensrüge (Teil I der Nichtigkeitsbeschwerde) bezieht sich auf die Abweisung mehrerer Beweisanträge, die von der Verteidigung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestellt worden waren, durch den Schöffensenat.
Hiezu ist der Beschwerde zu erwidern:
1. Antrag auf Zuziehung eines zweiten Sachverständigen (S. 494/II):
Das Erstgericht hat den Sachverständigen für die Schätzung von Orientteppichen Levon D zur Ermittlung der Preise der von den verfahrensgegenständlichen noch greifbaren Teppiche im Ursprungsland (Iran) herangezogen, um eine (zusätzliche) Grundlage für die Beurteilung des Beweiswertes des vom Angeklagten im Vorverfahren abgelegten Geständnisses vorsätzlicher Unterbewertung dieser Waren in den jeweiligen Zollverfahren zu gewinnen (S. 606 ff./ II). Diesem Gerichtsauftrag ist der Sachverständige durch Angabe von Quadratmeterpreisen für jedes der Begutachtung unterzogene Stück nach dem Stand der Jahre 1974 und 1975
nachgekommen (Bändermappe 3/b der Beilagen zu ON. 17); er hat das schriftliche Gutachten in der Hauptverhandlung vorgetragen und erläutert (S. 439 ff./II). Entgegen den Beschwerdebehauptungen haben sich dabei Bedenken im Sinne der § 125, 126 StPO, die durch die Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt werden konnten, in keiner Richtung ergeben. Denn daß Orientteppiche je nach Gattung und Qualität verschieden bewertet werden können, liegt auf der Hand und wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt;
umso weniger kann daraus eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens abgeleitet werden. Zu den aufgeworfenen Fragen um die Preisentwicklung während des (sich über mehrere Jahre erstreckenden) Tatzeitraumes sowie um die verschiedene Preisgestaltung bei Einzelstücken und bei ganzen Partien hat der Sachverständige ebenso ausführlich und schlüssig Stellung genommen wie zu dem der geforderten Bewertung zwangsläufig innewohnenden Subjektivitätsgrad. Daß aber ein anderer Sachverständiger die betreffenden Fragen mit größerer Bestimmtheit hätte beantworten können, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Auch die Schwierigkeit der Begutachtung erforderte daher nicht die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen (§ 118 Abs. 2 StPO;
vgl. SSt. 36/50). Den darauf abzielenden Antrag konnte das Erstgericht sohin ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen.
2. Antrag auf Augenscheinsvornahme und Ergänzung des Gutachtens (S. 495/II):
Der Beschwerdeführer wiederholte in der Hauptverhandlung seinen schon vorher gestellten Antrag (ON.73), bestimmte Teppiche zum Nachweis ihrer minderen Qualität bzw. Reparaturbedürftigkeit in Augenschein zu nehmen und ergänzend begutachten zu lassen. Hievon konnte das Erstgericht jedoch, ohne Verteidigungsrechte zu beeinträchigen, Abstand nehmen, da im Befund des Sachverständigen auf einzelnen Stücken anhaftende Qualitätsmängel der bezeichneten Art, soweit sie erheblich sind, jeweils in der Regel ausdrücklich hingewiesen ist und kein Anhaltspunkt vorliegt, daß der konkrete Zustand jedes einzelnen Stücks nicht auch in den übrigen Begutachtungsfällen vom Sachverständigen beachtet worden wäre (S. 261 bis 281/II). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde erörterten Kosten einer Reparatur derartiger Teppiche waren nicht Gegenstand des in Rede stehenden Beweisantrages, weshalb die Verfahrensrüge in dieser Richtung schon aus formellen Gründen unbeachtlich bleiben muß.
3. Antrag auf Urkundenbeischaffung, in eventu Vernehmung von Zeugen aus der Firma E, Teheran (S. 495 f./II):
Da der Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stattfindet (JABl. Nr. 1/1977) und Österreich grundsätzlich, wie sich u.a. aus seinem Vorbehalt zu Artikel 2 lit. a des Europäischen übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969) ergibt, in Ermangelung besonderer (bisher erst mit einigen Staaten bestehender) zwischenstaatlicher Vereinbarungen die Rechtshilfe in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen verweigert, kann die Gewährung von Rechtshilfe durch die iranischen Behörden in der vorliegenden Finanzstrafsache nicht erwartet werden (vgl. Z. 29 Abs. 1 StrafRHE; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz § 5 S. 16). Schon deshalb erweist sich der Antrag, Urkunden im Wege des iranischen Justiz- oder Außenministeriums beizuschaffen, als undurchführbar. Aber auch der dem Anbot der Verteidigung, Zeugen aus Teheran zwecks Einvernahme und Vorlage von Urkunden 'binnen Monatsfrist stellig zu machen', sinngemäß zu entnehmende Eventualantrag (zunächst auf Vertagung der Hauptverhandlung) wurde vom Erstgericht zu Recht abgewiesen. Denn das Verbot einer vorgreifenden Beweiswürdigung hindert das Gericht nicht zu prüfen, ob und wie weit das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis einer Beweisaufnahme geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte (Sach- und) Beweislage maßgebend zu verändern, insbesondere die bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer bestimmten Richtung zu widerlegen und auf diese Weise die Entscheidung zu beeinflussen (EvBl. 1972/36 u.a.). Das hierüber, soweit es sich um die angebotene Stelligmachung von Zeugen handelt, absprechende Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (S. 502/II) stellt, so gesehen, den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4
StPO nicht her. Zudem wurde in der Person des Dawud F ein leitender Angestellter der Firma E ohnehin als Zeuge vernommen (S. 335 ff./II); dieser Zeuge hat aber sowohl einen 'Irrtum' als Ursache der mehrfachen Abweichung des vorgelegten Auszuges aus dem 'Hauptbuch' der Firma E hinsichtlich der Jahreszahl der in Rede stehenden Exportgeschäfte von den Daten der betreffenden Verzollungsbelege ausgeschlossen, als auch seine Firma für außerstande erklärt, von sich aus jene (weiteren) Urkunden zu beschaffen, deren Vorlage seitens der stellig zu machenden Zeugen aus dem Bereich eben dieser Firma der Beschwerdeführer mit seinem Antrag in Aussicht stellen wollte (S. 336, 337, 345/II).
4. Antrag auf Einvernahme weiterer Zeugen (S. 214 in Verbindung mit S. 496/II):
Die Einvernahme der Zeugen Nader G, Fazloah H (S. 214/II; gemeint offenbar Abolfazl I /s. 11 Os 172/77 /, Feridon J und Mehdi K (auch L) wurde von der Verteidigung zum Beweis dessen beantragt, daß der Beschwerdeführer im Vorverfahren ein unrichtiges Geständnis lediglich zu dem Zweck abgelegt habe, seine befürchtete Verhaftung abzuwenden, und daß ihm sein damaliger Rechtsbeistand Dr. Nikolaus M nicht mitgeteilt habe, daß mit einem gegen ihn (den Beschwerdeführer) gerichteten Haftbefehl ohnehin nicht (mehr) zu rechnen sei; zum gleichen Beweisthema wurde auch die Vernehmung des Rechtsanwaltes DDr. Otto N begehrt.
Auch diese Beweisanträge konnten ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers abgewiesen werden, da das Gericht ohnehin als wahr unterstellte, daß der Angeklagte im damaligen Zeitpunkt seine Verhaftung befürchtete und der Meinung war, durch eine Selbstanzeige noch straflos werden zu können (S. 554/II). Im übrigen wurde zu dem erwähnten Beweisthema der mit der Angelegenheit des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei DDr. N unmittelbar befaßt gewesene Rechtsanwalt Dr. Nikolaus M ohnehin einvernommen (S. 394 ff./II) und es hätte bei dieser Sachlage der Angabe von Umständen bedurft, denen zufolge von einer Aussage des Rechtsanwaltes DDr. Otto N zusätzliche Aufschlüsse zu erwarten seien.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO:
In Punkt II.1. der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer Begründungsmängel des Urteils bei der Annahme, er habe hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Teppiche die abgabenrechtliche Offenlegungsund Wahrheitspflicht verletzt und dadurch Eingangsabgaben in der ihm angelasteten Höhe hinterzogen. Zur Widerlegung dieses Einwandes ist vorerst auf die den Urteilsannahmen zugrundeliegenden Verzollungsbelege (Beweismittelmappen Nr. 1 und 2 zu ON. 17) zu verweisen, aus denen sich ergibt, welche im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Erklärungen der Beschwerdeführer in den Zollverfahren teils selbst, teils durch von ihm beauftragte Speditionsfirmen abgegeben und mit (von ihm selbst hergestellten) Fakturen bescheinigt hat. Insoweit diese Erklärungen und Unterlagen bloß Gesamtpreise für die jeweils in einer Rechnung fakturierten Teppiche enthielten, bezogen sich die (Gesamt-) Preisangaben zwangsläufig auf alle in der betreffenden Faktura verzeichneten Teppiche. Unentscheidend ist dabei, ob daraus die der Zollbehandlung zugrunde gelegten Quadratmeterdurchschnittspreise vom Angeklagten selbst oder von den Zolldeklaranten oder erst durch die Zollbehörde rechnerisch ermittelt wurden.
Die weitere Annahme aber, daß die Preisangaben des Angeklagten in allen urteilsgegenständlichen Fällen durchwegs unrichtig (nämlich zu niedrig) waren, findet - von dem besonders gelagerten (und auch anders begründeten) Faktum A/4/b abgesehen - im Geständnis des Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde hinreichende Deckung (S. 39/I).
Richtig ist zwar, daß diesem Geständnis die tatsächlichen Preise der verzollten Ware abermals bloß in Gesamtsummen, und zwar hier für mehrere Verzollungsvorgänge zusammengefaßt, zu entnehmen waren; demzufolge war das Erstgericht darauf angewiesen, bei der Ermittlung der Verkürzungsbeträge den zitierten Angaben des Angeklagten folgend
- gerade demnach für das Jahr 1973 in zwei Faktengruppen gegliederte
- analoge Gesamtbeurteilungen vorzunehmen, deren Ergebnis aus dem Urteilsspruch zu A ersichtlich ist.
Die Berechnungsgrundlagen für die Eingangsabgaben hinsichtlich jedes einzelnen Teppichs festzustellen, war nach den Verfahrensergebnissen nicht möglich; dessen bedurfte es aber auch nicht, weil bei der Gleichartigkeit der deliktischen Angriffe eine Spezialisierung nach einzelnen Deliktsobjekten nicht erforderlich und auch zu einer hinreichenden Individualisierung der Taten nicht geboten war (siehe auch 11 Os 172/77). Das Fehlen der vom Beschwerdeführer geforderten Detailfeststellungen vermag mithin der Schlüssigkeit und Mängelfreiheit der bekämpften Urteilsannahmen in ihrer allein entscheidenden Gesamtheit keinen Abbruch zu tun.
In Punkt II.2. der Mängelrüge bekämpft der Beschwerdeführer die dem Punkt 8 des erstgerichtlichen Verfallsausspruchs zugrunde liegende Annahme, daß die davon erfaßten 132 (nicht 133) Teppiche (gleichfalls) Objekte der urteilsgegenständlichen Eingangsabgabenhinterziehung waren.
Dem ist entgegenzuhalten, daß bei der bekämpften Zuordnung der fraglichen Teppiche zu jener Gruppe von Hinterziehungsfakten, für die keine die genaue Identifizierung der einzelnen Tatgegenstände ermöglichenden Packlisten vorliegen, auf die in der Beschwerde hervorgehobenen ordnungsgemäß verzollten Importe des Jahres 1970 ohnehin Bedacht genommen wurde (S. 381/I). Daß sich unter den (im Juni 1975) beschlagnahmten Teppichen noch solcherart richtig verzollte Stücke befänden, die demgemäß nicht dem Verfall unterlägen, wurde vom Angeklagten selbst als unwahrscheinlich bezeichnet (S. 349/I). Im Rahmen der dem Erstgericht zustehenden freien Beweiwürdigung wurde sohin die bekämpfte Urteilsannahme ohne Begründungsmangel getroffen.
Punkt II.3. der Mängelrüge richtet sich gegen den Aussagewert der vom Erstgericht vorgenommenen Gegenüberstellung der in den Zollverfahren (im Ergebnis) erklärten Quadratmeterdurchschnittspreise mit den Verkaufspreisen, die den aus der betreffenden Einfuhr stammenden Teppichen in der Teppichkartei des Angeklagten bzw. auf den Etiketten zugeschrieben wurden; nach der Auffassung des Erstgerichtes würden sich hieraus (fiktive) Preisaufschläge in einer Höhe ergeben, die mit der eigenen Verantwortung des Angeklagten in einem früheren Verfahrensstadium über die Kalkulation seiner Verkaufspreise offensichtlich unvereinbar ist (S. 558 ff./II).
Mit dem diesen Teil des Beschwerdevorbringens einleitenden Hinweis des Beschwerdeführers, er habe selbst von bis zu 700 % betragenden Aufschlägen gesprochen (S. 140/II), ist jedoch für ihn nichts Entscheidendes zu gewinnen, liegen doch die nach den erstgerichtlichen Berechnungen sich ergebenden (fiktiven) Aufschläge in einer Vielzahl von Fällen noch weitaus höher (z.B. 4/g - Rechnung vom 20.August 1973, 5/a - Rechnung vom 10.Oktober 1973, 6/a, 6/b, 6/d, 6/e, 6/f u.a.). Bezeichnenderweise unterläßt es der Beschwerdeführer, diese Fakten in Punkt II.5.
der Beschwerdeausführung, wo er auf bestimmte Urteilsfakten im einzelnen eingeht, auch nur zu erwähnen. Der im Zusammenhang gegen das angefochtene Urteil erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit versagt, da ein solcher Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil sich das Gericht nicht im voraus mit allen vom Beschwerdeführer in der Folge gegen die Beweiswürdigung des Gerichtes vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat. Auf eine im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung laufen aber die eben behandelten Beschwerdeausführungen nach ihrem Wesen und ihrer Zielsetzung hinaus. Die darüber hinaus in Ansehung der angenommenen Etikettierung der gegenständlichen Teppiche mit Schillingpreisen behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie sich aus den Originalunterlagen (Ordner zu ON. 75) ersehen läßt, nicht vor. Auch die Ausführungen in Punkt II.4. der Mängelrüge, worin gegen die vom Erstgericht aus dem Gutachten des Sachverständigen Levon D gezogenen Schlußfolgerungen polemisiert wird, erschöpfen sich in einem nach dem schon Gesagten unstatthaften und sohin unbeachtlichen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung. Denn in deren Bereich fällt es, daß das Gericht die im Urteil zu den einzelnen Fakten in konkrete Beziehung gesetzten gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen in ihrer Gesamtheit für genügend beweiskräftig befand, um im Zusammenhalt mit den übrigen Beweisergebnissen das die wesentliche Urteilsgrundlage bildende Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren als zutreffend und seine spätere Verantwortung als widerlegt zu erachten.
In Punkt II.5. der Mängelrüge unternimmt es der Beschwerdeführer, die zu II.3. und II.4. allgemein behaupteten Begründungsmängel bestimmter Art bei einzelnen Urteilsfakten noch besonders aufzuzeigen; es genügt demgegenüber, auf das hiezu bereits Gesagte zu verweisen.
Von den in Punkt II.6. der Mängelrüge aufgestellten Einwänden betreffen jene zu a), b), c), d) und e), insoweit darin die der Selbstanzeige und dem Geständnis des Beschwerdeführers im Vorverfahren seitens des Gerichtes beigemessene Beweiskraft erörtert und den nach Ansicht des Beschwerdeführers gegebenen Motiven für eine unwahre Selbstbezichtigung gegenübergestellt werden, abermals Fragen der Beweiswürdigung, die einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Verfahren entzogen ist; deshalb kann darauf auch nicht näher eingegangen werden. Zu f) und g) werden nur die bereits erledigten Behauptungen von Begründungsmängeln zusammenfassend wiederholt, sodaß sich eine abermalige Stellungnahme erübrigt. Zu h), i), j), k), l) und m) setzt sich der Beschwerdeführer erneut mit Erwägungen auseinander, die das Schöffengericht lediglich beweiswürdigend angestellt hat; er geht dabei zum Teil von aktenwidrigen Prämissen aus, indem er zu i) und
l) das Fehlen von überlegungen (zu den Fakten 6/g und 6/h) rügt, die das Urteil ohnehin enthält (S. 592 ff./II), zu j) tatsächlich von seiner Firma stammende Inserate fälschlich der (Nachfolge-) Firma Inge A zuschreibt (s. Beilagen zu ON. 75) und zu m) eine den Warenbestand des Angeklagten betreffende Urteilsannahme als aktenwidrig bezeichnet, obwohl sie in der bei den Steuerakten befindlichen Niederschrift über eine Umsatzsteuerrevision im Februar 1975
ihre aktenmäßige Deckung findet.
Die geltend gemachten Begründungsmängel haften dem Urteil somit
nicht an.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO:
In Punkt III.1. der Beschwerde wird eingewendet, seit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, mit 1. Jänner 1973 sei die Annahme einer nach § 35 Abs. 2 FinStrG. strafbaren Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer durch einen nach § 12 des zitierten Gesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer ausgeschlossen. Die gegenteilige Rechtsauffassung hält der Beschwerdeführer im Hinblick auf die daraus resultierende, seiner Ansicht nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufende exzessive Strafdrohung eines die Staatseinnahmen im Ergebnis nicht beeinträchtigenden Verhaltens für verfassungswidrig; er regt an, gegebenenfalls beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 35 Abs. 2 FinStrG., allenfalls auch des § 33 Abs. 3
lit. a FinStrG., wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen. Nun ist es zwar richtig, daß der Waren einführende Unternehmer das Recht hat, die von ihm entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld für seine inländischen Umsätze abzusetzen; der Vorsteuerabzug kommt so wirtschaftlich einer Rückgängigmachung der Einfuhrbesteuerung gleich, sodaß insoweit ein zu viel oder zu wenig erhobener Betrag an Einfuhrumsatzsteuer für den Steuerpflichtigen letztlich keine finanzielle Auswirkung hat. Dieser Sachverhalt ändert aber nichts daran, daß eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Einfuhrumsatzsteuer gemäß der vom Gesetzgeber bei der Anpassung des Finanzstrafgesetzes an das System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug (Artikel V EGUStG. 1972, BGBl. Nr. 224) uneingeschränkt beibehaltenen Legaldefinition des Begriffes der Abgabenverkürzung im damaligen § 33 Abs. 1
lit. a FinStrG. (Abs. 3 lit. a in der geltenden Fassung dieser Gesetzesstelle), die zufolge des übereinstimmenden Wortlautes der betreffenden Gesetzesstellen und nunmehr auch nach der ausdrücklichen Verweisung des § 35 Abs. 2
zweiter Halbsatz FinStrG. (n.F.) auf (bescheidmäßig festzusetzende) Eingangsabgaben anzuwenden ist, schon dann als bewirkt gilt, wenn die genannte (Eingangs-) Abgabe - wie in den vorliegenden Fällen - (vom Zollamt) zu niedrig festgesetzt wurde (Einzelbesteuerung der Einfuhr).
Die vorliegend gar nicht verwirklichte Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 UStG. 1972
die Einfuhrumsatzsteuer mit dem gesetzmäßig festzusetzenden und zu entrichtenden Betrag als Vorsteuer hätte abziehen können, spielt für die hier zu beurteilende Frage, ob mit der zu niedrigen bescheidmäßigen Festsetzung bereits eine Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer - die ja keine endgültige sein muß - bewirkt wurde, keine Rolle (13 Os 207/77; Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz mit Erläuterungen, S. 237). Dem Beschwerdeführer ist daher die zu niedrige Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in den Zollverfahren der Jahre 1973 bis 1975 in gleicher Weise wie die zu niedrige Festsetzung anderer Eingangsabgaben als bewirkte Verkürzung einer Eingangsabgabe im Sinne des § 35 Abs. 2 FinStrG. anzulasten. Wie im übrigen auch der vorliegende Straffall zeigt, ist die wahrheitswidrige Deklarierung zu niedriger Einkaufspreise schon bei der Wareneinfuhr auch dann, wenn dadurch nur die Einfuhrumsatzsteuer verkürzt werden sollte, dazu geeignet, die Erzielung 'schwarzer' Umsätze und Gewinne anläßlich der Weiterveräußerung der importierten Waren zu verdecken. Im Hinblick auf die solcherart über den Bereich der Einfuhrumsatzsteuer hinausreichend denkbaren, erheblich nachteiligen Auswirkungen hinterzieherischer Manipulationen im Zollverfahren auf die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung im gesamten wirtschaftlichen Verkehr mit den betreffenden Waren kann in der unterschiedslosen Unterstellung der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer - auch wenn sie von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer begangen wird - unter die auch sonst für die Hinterziehung von Eingangsabgaben geltenden Strafdrohungen (§ 35 Abs. 2 und 4, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG.) eine sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, die sich im gegebenen Fall in einer Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Eigentumsrechtes auswirken könnte, nicht erblickt werden.
In Punkt III.2. der Beschwerde wird das schon zu II.1. unter dem Aspekt eines Begründungsmangels erörterte Fehlen einer 'retrograden Zollwertermittlung' auch als die Urteilsannahme einer Eingangsabgabenverkürzung berührender Feststellungsmangel gerügt. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die (zollrechtliche) Zulässigkeit der im vorbezeichneten Zusammenhang bereits dargestellten Methode zur Ermittlung des Verkürzungsbetrages schlagen jedoch nicht durch; sie lassen nämlich, wie bereits oben dargetan, die durch die Unmöglichkeit einer Zollwertermittlung für jeden einzelnen Teppich im konkreten Fall geschaffene Situation unberücksichtigt, die es erfordert, die von der Anklage erfaßten, der Verzollung zugeführten Teppiche im Sinne einer gleichartigen Menge an Deliktsobjekten unterschiedslos auch materiellrechtlich als eine Einheit zu betrachten. Unter solchen Umständen war es daher, ohne daß - wie die Generalprokuratur irrig vermeint - die in einem gerichtlichen Verfahren unanwendbare Bestimmung des § 184 BAO. zur schätzungsweisen Feststellung der Abgabenschuld heranzuziehen war, durchaus zulässig, die aus den bekannten Gesamtpreisen sich ergebenden Quadratmeterdurchschnittspreise als angemessen zu erachten und der Beurteilung zugrunde zu legen. Dabei bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, die vom Beschwerdeführer selbst im Vorverfahren (summenmäßig) angegebenen Rechnungspreise zur Eingangsabgabenermittlung heranzuziehen (vgl. § 1 Abs. 2, § 7 WertZG.; § 5 Abs. 1 und 2 UStG. 1972).
Der Bewertung durch den Sachverständigen kam im gegebenen Fall, wie nochmals betont werden muß, lediglich eine Kontrollfunktion zu, sodaß der an dieser Stelle wiederholte Einwand, aus en bloc gekaufter Ware seien unzulässigerweise Einzelstücke geschätzt worden, auch hier ins Leere geht.
In Punkt III.3. der Rechtsrüge wendet der Angeklagte gegen den Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB ein, er habe die gegenständlichen Rechnungen im Namen der Verkäufer mit deren Einwilligung ausgestellt, sohin rechtmäßig gehandelt und keine falschen Urkunden gebraucht; treffe die gegenteilige Auffassung zu, so bedürfe es der (fehlenden) Prüfung, ob ihm nicht ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Der Beschwerdeführer hält zudem die getroffenen Feststellungen nicht für ausreichend, um in den einzelnen Fällen des ihm angelasteten Urkundengebrauchs das Vorliegen eines dem Betrugstatbestand des damals noch geltenden Österreichischen Strafgesetzes 1945 entsprechenden Schädigungsvorsatzes beurteilen zu können.
Das Erstgericht hielt lediglich den Umstand, ob der Inhalt der vom Angeklagten selbst hergestellten Urkunden richtig oder falsch war, für rechtlich entscheidend, nicht aber die dem Angeklagten von den Verkäufern angeblich erteilte Berechtigung, Rechnungen in ihrem Namen herzustellen (S. 646 unten/II). Insoweit die Beschwerde davon ausgeht, der Angeklagte habe in die von ihm selbst hergestellten Fakturen die tatsächlichen Kauf- und Lieferbedingungen aufgenommen, wird die Rechtsrüge, weil nicht von den gegenteiligen Urteilsannahmen ausgehend, nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt und ist daher unbeachtlich. Schutzobjekt des § 223 StGB ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Urkunden im Rechtsverkehr. Im Zollverfahren dienen Rechnungen zum Nachweis der Richtigkeit von Parteiangaben über rechtserhebliche Umstände, die in der Warenerklärung, bei einem Wertzoll unterliegenden Waren auch in der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes, gemacht werden. Dem eben erwähnten Schutzzweck der in Rede stehenden Strafnorm läuft es zuwider, wenn das Zollamt - wie in den vorliegenden Fällen - über die Person des Ausstellers dieser Rechnungen, insbesondere über dessen tatsächliche Identität mit dem Warenempfänger, getäuscht wird. So gesehen könnte selbst die Einwilligung der fälschlich als Fakturenaussteller angeführten Firmen an der Rechtswidrigkeit des als Urkundenfälschung inkriminierten Verhaltens des Beschwerdeführers nichts ändern; handelte es sich ja hiebei keineswegs bloß um einen für den Gebrauch der Urkunde im Rechtsverkehr belanglosen Akt einer (verdeckten) stellvertretenden Erklärung (vgl. Schönke-Schröder 1806). Bei der sohin im Ergebnis zutreffenden Beurteilung des vorliegenden Straffalles ist das Erstgericht aber auch ersichtlich von der Annahme ausgegangen, daß der Beschwerdeführer die (von ihm selbst) gefälschten Fakturen in den Zollverfahren mit vollem Unrechtsbewußtsein gebrauchte, um die Abgabenbehörden über zollrechtlich relevante Tatsachen zu täuschen; für die Annahme eines ihn exculpierenden Rechtsirrtums (§ 9 StGB) bleibt darnach kein Raum.
Nach den Urteilsannahmen zu den Fakten A (= B)/4
bis 6 wurde vom Beschwerdeführer durch den Gebrauch der falschen (Privat-) Urkunden angestrebt (und bewirkt), daß von den zu entrichtenden Eingangsabgaben allein der Zoll um einen die frühere Wertgrenze des § 200 StG. (2.500 S) bei weitem übersteigenden Betrag verkürzt wurde. Schon daraus ergibt sich sohin, daß das vom Beschwerdeführer auf betrügerische Weise begangene Finanzvergehen, weil nach den zur Tatzeit geltenden Bestimmungen der § 200 und 201 lit. a StG. beschwert, auch als Verbrechen des Betruges zu ahnden gewesen wäre (§ 32 Abs. 2 FinStrG. a.F.);
die in der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang negierte Schädigung des Staates um die in gleicher Weise verkürzte Einfuhrumsatzsteuer erweist sich demnach hier als irrelevant und bedarf keiner näheren Erörterung. In Anwendung des geltenden Rechtes (Artikel VII § 2 Abs. 1 FinStrGNov.
1975; § 61 StGB) wurde sohin vom Erstgericht zutreffend echte Deliktskonkurrenz von § 223 Abs. 2 StGB mit § 35 Abs. 2 FinStrG. angenommen (13 Os 207/77 = ÖJZ-LSK. 1978/154). Soweit die Beschwerde in Ansehung der Fakten 6/g und 6/h eine Verkürzung der Eingangsabgaben und sohin eine vorsätzliche Schädigung des Staates nach den dort deklarierten (angeblich richtigen) Preisen ausschließen will, ist die Rüge abermals nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich über die gegenteiligen Tatsachenkonstatierungen des Erstgerichtes hinwegsetzt (vgl. S. 592 ff./II).
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO:
In Punkt IV.l. der Beschwerde nimmt der Angeklagte für das ihm angelastete Finanzvergehen den Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige (§ 29 FinStrG.) in Anspruch; er ist jedoch damit nicht im Recht.
Die als 'Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.' bezeichnete Eingabe des Angeklagten wurde am 30.Juni 1975 beim Zollamt Wien überreicht (S. 27/I). Schon am 18.Juni 1975
hatte jedoch das Zollamt Innsbruck auf Grund eines Amtshilfeersuchens des Zollamtes Wien um 'Durchführung einer Prüfung in finanzstrafrechtlicher Hinsicht gegen den Verdächtigten Amir O wegen begründeten Verdachts des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG., begangen durch Erklärung unrichtiger Importpreise', das durch ein Ersuchen um Beschlagnahme der im dortigen Bereich befindlichen Teppiche und Geschäftsunterlagen als Beweismittel gemäß § 89 Abs. 4 FinStrG. ergänzt wurde (S. 23/I), im Innsbrucker Filiallokal des Beschwerdeführers im Zuge einer 'Prüfung und Bestandsaufnahme gemäß § 99 FinStrG. i.V.m. § 143 ff. BAO.' 986 Teppiche als Beweismittel gemäß § 89 Abs. 4 FinStrG.
(a.F.) beschlagnahmt (Zollstrafakt bei ON. 7 /S. 191 a/I /, Bl. 36). Diese der Selbstanzeige vorausgegangene Beschlagnahme schloß nach § 29 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 55 Abs. 4 FinStrG. a.F. wie auch nach § 29 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 14 Abs. 3 FinStrG. n. F. als Verfolgungshandlung, die sich ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer als des urteilsgegenständlichen Finanzvergehens Verdächtigen richtete, die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige aus. Die bezügliche Annahme des Erstgerichtes beruht weder auf einem Rechtsirrtum noch haften ihr die von der Beschwerde im Zusammenhang behaupteten formellen Begründungsmängel an. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es komme darauf an, ob die betreffende Verfolgungshandlung im damaligen Zeitpunkt durch hinreichende Verdachtsgründe gerechtfertigt war oder nicht, entbehrt einer Grundlage im Gesetz und ist verfehlt; genug daran, daß sie gegen den Täter als den - nach Ansicht der Verfolgungsbehörde - des Finanzvergehens Verdächtigen gerichtet war. Da dies auf die in Rede stehenden Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde nach dem Gesagten zutrifft, war die am 30.Juni 1975
erstattete Selbstanzeige jedenfalls verspätet. Die weiteren gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG. bedurften daher im gegebenen Fall keiner Erörterung mehr.
Dem in Punkt IV.2. der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Standpunkt, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vergehen nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AußHG.
sei nach dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen und insofern für ihn günstigeren Gesetz (§ 531, 532 StG.) verjährt, ist durch das zu Punkt III.3. der Beschwerde Gesagte der Boden entzogen. Denn § 531 lit. c StG. setzte für die Verjährung außer dem Unterbleiben einer gerichtlichen Verfolgungshandlung innerhalb der (hier: einjährigen) Verjährungsfrist noch voraus, daß der Täter in der zur Verjährung bestimmten Zeit weder ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine übertretung begangen hat. Im vorliegenden Fall wurde aber der Lauf der Verjährungsfrist für das (im September und Oktober 1973 in Verbindung mit den Fakten A/4/g und A/5/a des Urteils) begangene Vergehen nach § 17 AußHG. durch die nachfolgenden, in weniger als einjährigen Abständen bis Dezember 1974 wiederholten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers, die ihm in Punkt B/5 und 6 des Urteilsspruches als Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zugerechnet wurden (und nach dem Recht der Tatzeit als Verbrechens des Betruges nach § 197, 200, 201
lit. a, 203 StG. zuzurechnen gewesen wären), rechtzeitig unterbrochen. Im Hinblick auf die Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer durch den Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auch wegen des in Rede stehenden Vergehens schon am 24.Juli 1975 (S. 3 ff. in Verbindung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft S. 1/I), kommt dem Beschwerdeführer sohin insoweit Verjährung nicht zustatten.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO:
Abschnitt V der Beschwerdeausführungen richtet sich gegen den Ausspruch des Erstgerichtes, daß der Angeklagte das Finanzvergehen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mithin gewerbsmäßig im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. begangen habe; auch in dieser Richtung ist die Nichtigkeitsbeschwerde unberechtigt. Ihrem bezüglichen Haupteinwand - der sich der Sache nach nur auf die in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1972 (1.Jänner 1973) begangenen Urteilsfakten A/4 bis 7 beziehen kann -, im Hinblick auf das Vorsteuerabzugsrecht verschaffe die Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer dem Unternehmer keinen Vermögensvorteil, ist zu erwidern, daß schon die im fraglichen Zeitraum festgestellten Hinterziehungen von Zoll (im eigentlichen Sinn) in der Höhe von 11.166 + 500 S in der Zeit von Mai bis Dezember 1973, von 39.510 S im Jahre 1974 und von 5.325 S im März 1975 dem Beschwerdeführer (von ihm angestrebte) 'Einnahmen' aus der wiederkehrenden Tatbegehung brachten, welche die - im übrigen auch mängelfrei begründete - Annahme gewerbsmäßiger Begehung des Finanzvergehens zu rechtfertigen vermögen, selbst wenn die mit den Hinterziehungshandlungen ausnahmslos verbundene Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer in beträchtlicher Höhe unberücksichtigt bleibt. Im übrigen darf auch hier nicht übersehen werden, daß durch die wahrheitswidrige Deklarierung zu niedriger Einkaufspreise schon bei der Wareneinfuhr die Erzielung 'schwarzer' Umsätze und Gewinne anläßlich der Weiterveräußerung der importierten Waren verdeckt werden kann; in einem solchen Fall dient die Tat mittelbar der Begehung von weiteren Abgabenhinterziehungen und es ist die Erschließung fortlaufender Einnahmen auch insofern das (End-) Ziel der Abgabenhinterziehung, wenngleich die Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer wegen des Vorsteuerabzugsrechtes vorerst keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil einbringt. Gerade diese Zielvorstellung hat aber der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen verfolgt (S. 634-635/II). Da auch bloß als mittelbare Folge der Tatbegehung vom Täter angestrebte fortlaufende Einnahmen bei der Beurteilung einer Tat als gewerbsmäßig ins Kalkül zu ziehen sind (vgl. 10 Os 25/78), ist der erörterte Beschwerdeeinwand in keiner Richtung zielführend.
Inwiefern die Urteilsfeststellungen nicht ausreichen sollen, die bekämpfte Beurteilung hinsichtlich der in den Jahren 1970 bis 1972 begangenen Hinterziehungen von Zoll und Ausgleichsteuer zu rechtfertigen, führt die Beschwerde nicht deutlich aus; die Prüfung des Urteils läßt diesbezüglich eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO nicht erkennen.
Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO:
Der Beschwerdeführer verkennt nicht, daß der Verfallsausspruch des angefochtenen Urteils nach § 35 Abs. 4 letzter Satz FinStrG. in Verbindung mit § 17 FinStrG. eine zwingende Folge des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs ist. Seinen in Punkt VI.1. der Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragenen Einwänden gegen die Verfassungsmäßigkeit der darnach bestehenden Gesetzeslage unter den Gesichtspunkten des Gleichheitsgebotes und der Unverletzlichkeit des Eigentums kann nicht beigepflichtet werden. Es trifft zu, daß die Strafe des Verfalls (u.a.) im § 35 FinStrG.
für die vorsätzlich begangenen Finanzvergehen des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangsabgaben zwingend ohne Rücksicht auf die Höhe des Verkürzungsbetrages und dessen Verhältnis zum Wert der verfallsbetroffenen Gegenstände angedroht ist. Dennoch entspringt der Verfall damit nicht einer an sich willkürlichen Strafdrohung, sondern wurzelt durchaus sachgerecht in rechtspolitischen Erwägungen, die von der besonderen Eigenart dieser Delikte ausgehen und sachlich vertretbar sind. So sind denn auch dem Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die bezügliche Strafnorm bei deren Prüfung nicht entstanden (VfSlg. 4637/1964); solche Bedenken bestehen auch nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht, von der abzugehen die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß bieten (EvBl. 1977/62). Im Punkt VI.2. der Nichtigkeitsbeschwerde wird der schon zu III.2. behauptete (Feststellungs-) Mangel einer 'retrograden Zollwertermittlung' für jeden einzelnen Teppich auch gegen den Verfallsausspruch ins Treffen geführt. Hierauf ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß sich die durch die Angabe unrichtiger Gesamtpreise für jeweils eine ganze Sendung begangene (im Sinne des § 35 Abs. 2 FinStrG. tatbildliche) Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht zwangsläufig auf die ganze Sendung und nicht etwa nur auf einzelne Stücke derselben bezog (vgl. 12 Os 189/76).
Es ist daher nicht möglich, Teile der gegenständlichen Warensendungen aus dem Verfallsausspruch als nicht tatgegenständlich auszuklammern. Mit der hier allein entscheidungswesentlichen und im Sinne des eben Gesagten vom Erstgericht zutreffend beurteilten Frage, hinsichtlich welcher Sachen das Finanzvergehen begangen wurde (§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG.) hat die allerdings für jeden verfallsbedrohten Gegenstand gegebenenfalls gesondert vorzunehmende Prüfung, ob daran nach § 17 Abs. 3 (und 5) FinStrG. zu berücksichtigende Rechte dritter Personen bestehen, nichts zu tun. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen ist Punkt 8 des Verfallsausspruchs durch die Feststellung hinreichend gerechtfertigt, daß die dort bezeichneten 132 Teppiche Gegenstand der vom Schuldspruch umfaßten Eingangsabgabenhinterziehung waren, ohne daß es der (nach den Verfahrensergebnissen gar nicht möglichen) Konstatierung bedürfte, welchem der in Betracht kommenden Teilfakten sie zuzuordnen sind.
Soweit der Beschwerdeführer die zu VI.1. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendete Verfallsstrafdrohung auch gegen die die letztere substituierende Androhung der Strafe des Wertersatzes (§ 19 FinStrG.) geltend macht, genügt es, ihn auf das zum vorgenannten Beschwerdepunkt Gesagte zu verweisen. Da nach dem zu VI.2. Ausgeführten die getroffenen Feststellungen dazu nötigen, alle tatgegenständlichen Teppiche als verfallsbedroht zu behandeln, vermag die Unmöglichkeit der vom Beschwerdeführer geforderten Berechnung für jeden einzelnen Teppich auch keinen Feststellungsmangel in Ansehung des nach § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG. an die Stelle des (teilweise) unvollziehbaren Verfalls (insoweit) tretenden Wertersatzausspruchs zu bewirken; dessen zwingend vorgeschriebenen Annex hinwieder bildet die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG. Es versagen sohin auch die dagegen gerichteten Punkte VI.3. und 4. der Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mit Ausnahme ihres wie oben stattgebend erledigten Teiles als im übrigen unbegründet zu verwerfen.
IV.
Der auf dem Teilerfolg der Nichtigkeitsbeschwerde beruhende Teilfreispruch führt dazu, daß die vom Angeklagten für jene strafbaren Handlungen, die nicht Finanzvergehen sind, verwirkte Strafe neu zu bemessen ist, während die nach § 22 Abs. 1 FinStrG. für das Finanzvergehen gesondert verhängten Strafen hiedurch nicht berührt werden (§ 289 StPO; EvBl. 1976/260).
Bei dieser Neubemessung der Strafe, die nach dem § 17 Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 unter Anwendung des § 28 StGB für die dem Angeklagten nach den aufrecht gebliebenen Punkten B und C (jedoch hier nur mehr mit Beziehung auf die in den Punkten A/4 g und A/5/a des Urteilssatzes bezeichneten Wareneinfuhren) zur Last fallenden Vergehen nach dem § 223 Abs. 2 StGB und nach dem § 17 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 zu verhängen war, konnte der Oberste Gerichtshof von den durch das Erstgericht zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen ausgehen, wonach erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten waren. Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird vorliegend sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten wie auch dem Verschulden des Täters gerecht. Die bei einem solchen Strafmaß gemäß dem § 37 Abs. 1 StGB zulässige Verhängung einer Geldstrafe konnte nicht ins Auge gefaßt werden, weil es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedurfte, um den in der Teppichbranche weiterhin tätigen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten aber auch, um der Begehung solcher wegen des Umfanges der deliktischen Transaktionen den Fiskus schwer schädigender Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten ist allerdings anzunehmen, daß die bloße Androhung der Vollziehung dieser Freiheitsstrafe genügen werde, um seinem künftigen Rückfall vorzubeugen, weshalb die Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wird, zumal es angesichts der sonstigen schwerwiegenden Auswirkungen für den Täter auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Soweit sich die Berufung des Angeklagten gegen den von der Neufestsetzung betroffenen Teil des Strafausspruches richtet, ist sie als gegenstandslos auf diese Entscheidung zu verweisen. Mit seiner Berufung im übrigen strebt der Angeklagte die Abstandnahme von der Verhängung einer Freiheitsstrafe, ferner eine Herabsetzung der Geldstrafe sowie ein Absehen von den Strafen des Verfalles und des Wertersatzes und die bedingte Nachsicht aller verhängten Strafen und Ersatzfreiheitsstrafen für eine angemessene Probezeit an.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Zunächst ist davon auszugehen, daß der Angeklagte an sich zu Unrecht nunmehr den Milderungsgrund des Geständnisses reklamiert, denn er hat ein solches alsbald nach der Einleitung des Verfahrens zwar abgelegt, in der Folge dann allerdings widerrufen, sodaß zu seiner überführung ein umständliches, aufwendiges und zeitraubendes Beweisverfahren notwendig wurde. Durch seine leugnende Verantwortung hat sich der Angeklagte daher selbst um den Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses (§ 34 Z. 17 StGB) gebracht. Der durch diese Verantwortung bewirkte Zeitaufwand hat zu einer beträchtlichen Verzögerung der Urteilsfällung geführt, weshalb sich der Angeklagte auch nicht auf das längere Zurückliegen seiner Verfehlungen berufen kann. Immerhin hat er sein strafbares Verhalten bis zu dessen Aufdeckung durch Jahre hindurch fortgesetzt. Mit der in der Berufung eigens relevierten Wendung, daß Finanzvergehen Betrugshandlungen besonderer Art seien, wollte das Erstgericht auch keineswegs zum Ausdruck bringen, daß die Finanzvergehen des Angeklagten noch obendrein mit dem Unrechtsgehalt eines Betruges belastet sind, sondern nur die besondere Strafwürdigkeit solcher Verfehlungen schlechthin kennzeichnen.
Ganz allgemein ist zu sagen, daß die nach dem § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG. abzuwägenden und zu berücksichtigenden Umstände in Bemessung der Strafe mit dem Eineinhalbfachen der an sich bis zum Vierfachen des strafbestimmenden Wertbetrages reichenden Strafdrohung zu keinem überhöhten Strafmaß geführt haben. Die vom Angeklagten begehrte bedingte Nachsicht der solcherart in angemessener Höhe verhängten Geldstrafe erschiene bei gewerbsmäßiger Begehung, wie sie dem Angeklagten zur Last liegt, unangebracht, weshalb sie zurecht nicht gewährt wurde.
Auch die zusätzliche Verhängung einer mit acht Monaten angemessenen Freiheitsstrafe wird durch die der Bestimmung des § 15 Abs. 2 FinStrG. entsprechenden Gegebenheiten, insbesondere zur Vermeidung eines künftigen Rückfalles des in derselben Branche weiterhin tätigen und daher besonders rückfallgefährdeten Angeklagten gerechtfertigt.
Das Begehren nach Absehen von dieser Strafe mußte daher erfolglos bleiben. Durch die aus den bereits dargelegten Gründen berechtigte bedingte Nachsicht auch dieser Freiheitsstrafe soll die spezialpräventive Wirkung, auf die besonders abgezielt wird, verstärkt werden.
Die Strafen des Verfalles und des Wertersatzes sind - von der Aufteilung unter mehreren Beteiligten abgesehen -
dem richterlichen Ermessen überhaupt entzogen und daher insoweit auch nicht bekämpfbar. Dies räumt auch die Berufung ein, wenn sie nicht von der geltenden, sondern von einer erst auf Grund einer angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof geänderten Rechtslage ausgeht, zu der jedoch, wie auch bereits in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde gesagt, keine Veranlassung besteht. Denn die in der Berufung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich des § 26 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG. sind nicht begründet. Die sich aus der zitierten Gesetzesstelle ergebende Rechtslage entspricht jener nach § 44 Abs. 2 erster Satzund § 45 Abs. 2 StGB in bezug auf den Verfall bzw. die Einziehung; gerade die postulierte Zulässigkeit einer bedingten Nachsicht von Verfall und Wertersatz im Finanzstrafrecht würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung bedeuten und Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auslösen. Bei der geltenden Rechtslage ist jedenfalls in Stattgebung einer Berufung eine Herabsetzung des Wertersatzes wie auch ein Absehen von Verfall oder Wertersatz überhaupt rechtlich nicht zulässig.
Entgegen der Auffassung des Berufungwerbers kann aber auch die an Stelle des Wertersatzes tretende Ersatzfreiheitsstrafe ebensowenig wie die an die Stelle einer sonstigen Geldstrafe tretende Ersatzfreiheitsstrafe nachgesehen werden (vgl. Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz mit Erläuterungen, Bd. 4, S. 149; EB. zur Finanzstrafgesetznovelle 1975). Dem auf die Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens aus der gesonderten Anführung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Wertersatz im § 23 Abs. 2, letzter Satz, Finanzstrafgesetz alter Fassung in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (SSt. 43/48) gezogenen Umkehrschluß ist durch die geänderte Gesetzeslage der Boden entzogen.
In den aufgezeigten Punkten mußte der Berufung des Angeklagten daher ein Erfolg versagt bleiben.
Hingegen erscheinen die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen durchwegs etwas überhöht festgesetzt. Wenn der Oberste Gerichtshof auch der Forderung des Berufungswerbers nach Orientierung einer Ersatzfreiheitsstrafe an einer (konkret oder gar abstrakt denkbaren) maximalen Geld- bzw. Wertersatzstrafe nicht zu folgen vermag, weil - anders als die Geld- oder Wertersatzstrafe - die Ersatzfreiheitsstrafe hiefür eine absolute Höchstgrenze (§ 20 Abs. 2 FinStrG.) kennt, was die gedachte Proportionalität verhindert, so kann doch nach den gesamten Umständen des Falles für die Geldstrafe von 984.319,50 S mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten und für den Wertersatz von 7,656.620,37 S mit einer solchen von neun Monaten das Auslangen gefunden werden, weshalb insoweit der Berufung Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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