OGH 13Os58/78

OGH13Os58/7828.11.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Dr. Ali Asghar A wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den § 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 4.März 1977, GZ. 6 b Vr 5879/75-78, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach der in öffentlicher Verhandlung am 27.November 1978 erfolgten Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidiger des Angeklagten, der Rechtsanwälte Dr. Zitta und Dr. Philipp, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen Vergehens nach dem § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 (Punkt C) des Urteilssatzes), jedoch nur mit Beziehung auf die in Punkt A/6/c des Urteilssatzes bezeichnete Wareneinfuhr, sowie in dem auf § 17 Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 beruhenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Dr. Ali Asghar A wird von der Anklage, er habe das Vergehen nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 (auch) dadurch begangen, daß er am 13.Mai 1974 in Wien vorsätzlich Waren, nämlich Teppiche iranischen bzw. afghanischen Ursprungs, die er bei der Firma Mehdi B in Hamburg gekauft hatte, ohne die nach § 3 Außenhandelsgesetz 1968 oder nach einer auf Grund des § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ergangenen Verordnung erforderliche Bewilligung einführte, wobei er einen für eine andere Einfuhr erwirkten Bewilligungsbescheid der tatsächlichen Einfuhr unter falscher Bezeichnung der Teppiche unterschob, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Für die ihm nach den aufrecht gebliebenen Punkten des erstgerichtlichen Schuldspruches B und C (hier mit Beziehung auf die in den Punkten A/4/g und A/5/a des Urteilssatzes bezeichneten Wareneinfuhren) zur Last fallenden Vergehen nach dem § 223 Abs. 2 StGB und nach dem § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 wird Dr. Ali Asghar A nach § 17 Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6

(sechs) Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung, soweit sie den aufgehobenen Teil des Strafausspruches betrifft, wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Seiner Berufung darüber hinaus wird teilweise, nämlich dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, und zwar die für die nach § 38 Abs. 1

FinStrG. verhängte Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 (sechs) Monate und die für die Wertersatzstrafe nach § 19 FinStrG. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt werden.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der iranische Staatsangehörige und Teppichhändler Dr. Ali Asghar A zu A des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG., zu B des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und zu C des Vergehens nach § 17 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Außenhandelsgesetz 1968 schuldig erkannt, weil er in Wien A. in den Jahren 1970 bis 1975 gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungsund Wahrheitspflicht in 37 Fällen durch unrichtige Erklärung des Wertes handgeknüpfter Teppiche Verkürzungen der Eingangsabgaben (Zoll und Ausgleichsteuer, ab 1973 Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in der Gesamthöhe von 656.213

S auf andere Weise als durch Schmuggel bewirkte.

B. in den Jahren 1973 bis 1975 in den in Abschnitt A des Urteilssatzes unter Punkt 4 bis 6 angeführten Zollverfahren nachgemachte Fakturen, sohin falsche Urkunden zum Beweis eines Rechtsverhälntisses (richtig: der darin beurkundeten Tatsachen) gebrauchte.

C. (in den Jahren 1973 und 1974) bei den in Abschnitt A des Urteilssatzes unter Punkt 4/f (richtig: 4/g - S. 578 u. 579/II), 5/a und 6/c bezeichneten Einfuhren Teppiche iranischen und afghanischen Ursprungs, die von der Firma Mehdi B in Hamburg stammten, ohne die nach § 3 Außenhandelsgesetz 1968 - der im Urteilssatz alternativ (: 'oder') erwähnte Fall der Bewilligungspflicht auf Grund einer nach § 5 Abs. 1 leg. cit. ergangenen Verordnung liegt nicht vor - erforderliche Bewilligung einführte, indem er für andere Einfuhren ausgestellte (Bewilligungs-) Bescheide den tatsächlichen Einfuhren unter falscher Bezeichnung der eingeführten Teppiche unterschob, wobei der Wert der Waren, die eingeführt wurden, 100.000 S überstieg.

Hiefür wurde Dr. Ali Asghar A (gemäß § 22 Abs. 1 FinStrG.) zu gesonderten Freiheitsstrafen für das Finanzvergehen, das außerdem mit einer Geldstrafe geahndet wurde, und für die anderen strafbaren Handlungen verurteilt, und zwar nach dem § 38 Abs. 1 FinStrG. zu einer Geldstrafe in der Höhe des Eineinhalbfachen des Verkürzungsbetrages (656.213 S), d.i. von 984.319,50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten, und nach Maßgabe des § 15 FinStrG. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, ferner nach dem § 17 Abs. 2 AußHG.

unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Vollziehung der Freiheitsstrafen sah das Gericht (gemäß dem § 26 Abs. 1 FinStrG. bzw. dem § 43 Abs. 1 StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Gemäß dem § 17 FinStrG. erkannte es außerdem auch auf die Strafe des Verfalles von insgesamt 708 Teppichen und gemäß dem § 19 FinStrG. auf die Strafe des Wertersatzes in der Höhe von 7,656.620,37 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf ein Jahr Ersatzfreiheitsstrafe. Der gemäß § 259 Z. 3 StPO überdies ergangene Freispruch des Dr. Ali Asghar A von der weiteren Anklage, zwischen dem 22. und 24.Juni 1975 in Wien und Innsbruck durch Ausfolgung von 312 finanzstrafbehördlich in Beschlag genommenen Teppichen an die Firma C das Vergehen des Verstrickungsbruchs nach § 271 StGB (im Urteilsspruch unrichtig: 'FinStrG.') begangen zu haben, blieb unangefochten. Der Angeklagte bekämpft das Strafurteil mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z. 4, 5, 9 lit. a und b, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO und mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

II.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt, soweit sie in ihrem Punkt III.4. den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 17 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AußHG. in seinem auf die Einfuhr von Teppichen laut Punkt A/6/c des Urteilssatzes bezogenen Teil als nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 9

lit. a StPO rügt.

Das in § 29 StGB für den Bereich gleichartiger Realkonkurrenz wert- und schadensqualifizierter Delikte - grundsätzlich auch im sogenannten Nebenstrafrecht (Artikel I Abs. 1 StRAG.) - normierte Zusammenrechnungsprinzip erlaubt nämlich, sofern kein Fortsetzungszusammenhang besteht, nicht auch die Zusammenrechnung von Wert- und Schadensbeträgen in jenen Fällen, in denen - wie nach § 17 AußHG. - einzelne an sich selbständige Delikte der Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden, andere hingegen jener durch die Strafgerichte unterliegen (ÖJZ-LSK. 1978/

57 = EvBl. 1978/93 = JBl. 1978, 218).

Nun betraf aber die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteilsfaktum A/6/c als das vorbezeichnete Vergehen zur Last gelegte Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ohne entsprechende Bewilligung lediglich vier Teppiche, deren (richtiger) Fakturenwert vom Erstgericht mit 28.938 S angenommen wurde (S. 588/II). Da sohin in diesem Fall - anders als bei den übrigen dem genannten Vergehenstatbestand (zu Recht) unterstellten Einfuhren - der Wert der ohne Bewilligung eingeführten Waren 100.000 S nicht überstieg und nach den Urteilsfeststellungen auch kein Fortsetzungszusammenhang zwischen dem anfechtungsgegenständlichen und dem sonstigen gleichartigen Deliktsverhalten des Angeklagten zu erkennen ist, begründet die dem Angeklagten insoweit zur Last fallende Tat keine (nach § 17 Abs. 2 AußHG.) zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung; der gleichwohl auch darauf sich erstreckende Schuldspruch wegen Vergehens nach § 17 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 AußHG. ist im aufgezeigten Umfang mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9

lit. a StPO behaftet, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben und hinsichtlich dieses (Teil-) Faktums ein Freispruch zu fällen war.

III.

Im übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde jedoch keine Berechtigung zu.

Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO:

Die auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützte Verfahrensrüge (Teil I der Nichtigkeitsbeschwerde) bezieht sich auf die Abweisung mehrerer Beweisanträge, die von der Verteidigung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung gestellt worden waren, durch den Schöffensenat.

Hiezu ist der Beschwerde zu erwidern:

1. Antrag auf Zuziehung eines zweiten Sachverständigen (S. 494/II):

Das Erstgericht hat den Sachverständigen für die Schätzung von Orientteppichen Levon D zur Ermittlung der Preise der von den verfahrensgegenständlichen noch greifbaren Teppiche im Ursprungsland (Iran) herangezogen, um eine (zusätzliche) Grundlage für die Beurteilung des Beweiswertes des vom Angeklagten im Vorverfahren abgelegten Geständnisses vorsätzlicher Unterbewertung dieser Waren in den jeweiligen Zollverfahren zu gewinnen (S. 606 ff./ II). Diesem Gerichtsauftrag ist der Sachverständige durch Angabe von Quadratmeterpreisen für jedes der Begutachtung unterzogene Stück nach dem Stand der Jahre 1974 und 1975

nachgekommen (Bändermappe 3/b der Beilagen zu ON. 17); er hat das schriftliche Gutachten in der Hauptverhandlung vorgetragen und erläutert (S. 439 ff./II). Entgegen den Beschwerdebehauptungen haben sich dabei Bedenken im Sinne der § 125, 126 StPO, die durch die Vernehmung des Sachverständigen nicht beseitigt werden konnten, in keiner Richtung ergeben. Denn daß Orientteppiche je nach Gattung und Qualität verschieden bewertet werden können, liegt auf der Hand und wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt;

umso weniger kann daraus eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens abgeleitet werden. Zu den aufgeworfenen Fragen um die Preisentwicklung während des (sich über mehrere Jahre erstreckenden) Tatzeitraumes sowie um die verschiedene Preisgestaltung bei Einzelstücken und bei ganzen Partien hat der Sachverständige ebenso ausführlich und schlüssig Stellung genommen wie zu dem der geforderten Bewertung zwangsläufig innewohnenden Subjektivitätsgrad. Daß aber ein anderer Sachverständiger die betreffenden Fragen mit größerer Bestimmtheit hätte beantworten können, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Auch die Schwierigkeit der Begutachtung erforderte daher nicht die Beiziehung eines zweiten Sachverständigen (§ 118 Abs. 2 StPO;

vgl. SSt. 36/50). Den darauf abzielenden Antrag konnte das Erstgericht sohin ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen.

2. Antrag auf Augenscheinsvornahme und Ergänzung des Gutachtens (S. 495/II):

Der Beschwerdeführer wiederholte in der Hauptverhandlung seinen schon vorher gestellten Antrag (ON.73), bestimmte Teppiche zum Nachweis ihrer minderen Qualität bzw. Reparaturbedürftigkeit in Augenschein zu nehmen und ergänzend begutachten zu lassen. Hievon konnte das Erstgericht jedoch, ohne Verteidigungsrechte zu beeinträchigen, Abstand nehmen, da im Befund des Sachverständigen auf einzelnen Stücken anhaftende Qualitätsmängel der bezeichneten Art, soweit sie erheblich sind, jeweils in der Regel ausdrücklich hingewiesen ist und kein Anhaltspunkt vorliegt, daß der konkrete Zustand jedes einzelnen Stücks nicht auch in den übrigen Begutachtungsfällen vom Sachverständigen beachtet worden wäre (S. 261 bis 281/II). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde erörterten Kosten einer Reparatur derartiger Teppiche waren nicht Gegenstand des in Rede stehenden Beweisantrages, weshalb die Verfahrensrüge in dieser Richtung schon aus formellen Gründen unbeachtlich bleiben muß.

3. Antrag auf Urkundenbeischaffung, in eventu Vernehmung von Zeugen aus der Firma E, Teheran (S. 495 f./II):

Da der Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stattfindet (JABl. Nr. 1/1977) und Österreich grundsätzlich, wie sich u.a. aus seinem Vorbehalt zu Artikel 2 lit. a des Europäischen übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969) ergibt, in Ermangelung besonderer (bisher erst mit einigen Staaten bestehender) zwischenstaatlicher Vereinbarungen die Rechtshilfe in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen verweigert, kann die Gewährung von Rechtshilfe durch die iranischen Behörden in der vorliegenden Finanzstrafsache nicht erwartet werden (vgl. Z. 29 Abs. 1 StrafRHE; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum Finanzstrafgesetz § 5 S. 16). Schon deshalb erweist sich der Antrag, Urkunden im Wege des iranischen Justiz- oder Außenministeriums beizuschaffen, als undurchführbar. Aber auch der dem Anbot der Verteidigung, Zeugen aus Teheran zwecks Einvernahme und Vorlage von Urkunden 'binnen Monatsfrist stellig zu machen', sinngemäß zu entnehmende Eventualantrag (zunächst auf Vertagung der Hauptverhandlung) wurde vom Erstgericht zu Recht abgewiesen. Denn das Verbot einer vorgreifenden Beweiswürdigung hindert das Gericht nicht zu prüfen, ob und wie weit das vom Antragsteller angestrebte Ergebnis einer Beweisaufnahme geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte (Sach- und) Beweislage maßgebend zu verändern, insbesondere die bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens in einer bestimmten Richtung zu widerlegen und auf diese Weise die Entscheidung zu beeinflussen (EvBl. 1972/36 u.a.). Das hierüber, soweit es sich um die angebotene Stelligmachung von Zeugen handelt, absprechende Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (S. 502/II) stellt, so gesehen, den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 4

StPO nicht her. Zudem wurde in der Person des Dawud F ein leitender Angestellter der Firma E ohnehin als Zeuge vernommen (S. 335 ff./II); dieser Zeuge hat aber sowohl einen 'Irrtum' als Ursache der mehrfachen Abweichung des vorgelegten Auszuges aus dem 'Hauptbuch' der Firma E hinsichtlich der Jahreszahl der in Rede stehenden Exportgeschäfte von den Daten der betreffenden Verzollungsbelege ausgeschlossen, als auch seine Firma für außerstande erklärt, von sich aus jene (weiteren) Urkunden zu beschaffen, deren Vorlage seitens der stellig zu machenden Zeugen aus dem Bereich eben dieser Firma der Beschwerdeführer mit seinem Antrag in Aussicht stellen wollte (S. 336, 337, 345/II).

4. Antrag auf Einvernahme weiterer Zeugen (S. 214 in Verbindung mit S. 496/II):

Die Einvernahme der Zeugen Nader G, Fazloah H (S. 214/II; gemeint offenbar Abolfazl I /s. 11 Os 172/77 /, Feridon J und Mehdi K (auch L) wurde von der Verteidigung zum Beweis dessen beantragt, daß der Beschwerdeführer im Vorverfahren ein unrichtiges Geständnis lediglich zu dem Zweck abgelegt habe, seine befürchtete Verhaftung abzuwenden, und daß ihm sein damaliger Rechtsbeistand Dr. Nikolaus M nicht mitgeteilt habe, daß mit einem gegen ihn (den Beschwerdeführer) gerichteten Haftbefehl ohnehin nicht (mehr) zu rechnen sei; zum gleichen Beweisthema wurde auch die Vernehmung des Rechtsanwaltes DDr. Otto N begehrt.

Auch diese Beweisanträge konnten ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers abgewiesen werden, da das Gericht ohnehin als wahr unterstellte, daß der Angeklagte im damaligen Zeitpunkt seine Verhaftung befürchtete und der Meinung war, durch eine Selbstanzeige noch straflos werden zu können (S. 554/II). Im übrigen wurde zu dem erwähnten Beweisthema der mit der Angelegenheit des Beschwerdeführers in der Rechtsanwaltskanzlei DDr. N unmittelbar befaßt gewesene Rechtsanwalt Dr. Nikolaus M ohnehin einvernommen (S. 394 ff./II) und es hätte bei dieser Sachlage der Angabe von Umständen bedurft, denen zufolge von einer Aussage des Rechtsanwaltes DDr. Otto N zusätzliche Aufschlüsse zu erwarten seien.

Zum Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO:

In Punkt II.1. der Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer Begründungsmängel des Urteils bei der Annahme, er habe hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Teppiche die abgabenrechtliche Offenlegungsund Wahrheitspflicht verletzt und dadurch Eingangsabgaben in der ihm angelasteten Höhe hinterzogen. Zur Widerlegung dieses Einwandes ist vorerst auf die den Urteilsannahmen zugrundeliegenden Verzollungsbelege (Beweismittelmappen Nr. 1 und 2 zu ON. 17) zu verweisen, aus denen sich ergibt, welche im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Erklärungen der Beschwerdeführer in den Zollverfahren teils selbst, teils durch von ihm beauftragte Speditionsfirmen abgegeben und mit (von ihm selbst hergestellten) Fakturen bescheinigt hat. Insoweit diese Erklärungen und Unterlagen bloß Gesamtpreise für die jeweils in einer Rechnung fakturierten Teppiche enthielten, bezogen sich die (Gesamt-) Preisangaben zwangsläufig auf alle in der betreffenden Faktura verzeichneten Teppiche. Unentscheidend ist dabei, ob daraus die der Zollbehandlung zugrunde gelegten Quadratmeterdurchschnittspreise vom Angeklagten selbst oder von den Zolldeklaranten oder erst durch die Zollbehörde rechnerisch ermittelt wurden.

Die weitere Annahme aber, daß die Preisangaben des Angeklagten in allen urteilsgegenständlichen Fällen durchwegs unrichtig (nämlich zu niedrig) waren, findet - von dem besonders gelagerten (und auch anders begründeten) Faktum A/4/b abgesehen - im Geständnis des Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde hinreichende Deckung (S. 39/I).

Richtig ist zwar, daß diesem Geständnis die tatsächlichen Preise der verzollten Ware abermals bloß in Gesamtsummen, und zwar hier für mehrere Verzollungsvorgänge zusammengefaßt, zu entnehmen waren; demzufolge war das Erstgericht darauf angewiesen, bei der Ermittlung der Verkürzungsbeträge den zitierten Angaben des Angeklagten folgend

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