Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteilaufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Serkan A***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (I.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 13. Oktober 1999 in Wien
zu I. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern
A. weggenommen, und zwar ein Herren-City-Bike der Marke Pegasus, Type Redwood, in einem nicht mehr feststellbaren, 25.000,-- S nicht übersteigenden Wert einem unbekannten Eigentümer;
B. wegzunehmen versucht, und zwar
Waren in einem nicht mehr feststellbaren Wert bzw Bargeld in nicht mehr feststellbarer Höhe Berechtigten 1. der Firma G***** GesmbH durch Einbruch in deren Getränkestand beim Meisel-Markt;
2. der Firma C***** aus deren "Grillhenderl"-Stand beim Meisel-Markt;
II. durch Aufbrechen eines Vorhängeschlosses (des Zaunes, vgl US 5) der Firma C***** im Zuge der zu I. B. 2. beschriebenen Handlung eine fremde Sache zerstört, wobei der Schaden S 25.000,-- nicht übersteigt.
Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der schon aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Begründet ist nämlich die Mängelrüge, soweit sie sich gegen die (inhaltlich) bejahte Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) des Angeklagten zur Tatzeit richten.
Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Urteilsgründe sowohl die Verantwortung des Angeklagten, er sei zur Tatzeit in einem schweren Drogenrausch gewesen (S 185, 187) sowie die Aussage des Zeugen K*****, der Angeklagte hätte "sich nicht ausgekannt, was er eigentlich dort tut" (S 189) und "er hat einen verwirrten Eindruck gemacht" (S 193, 195) völlig unberücksichtigt gelassen haben. Damit wurden zur Feststellung entscheidender Tatsachen, nämlich der zwar nicht ausdrücklich, jedoch im Kontext der Gründe - keine andere Deutung zulassend - konstatierten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit, in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen (vgl Mayerhofer StGB5, § 287 Anm 2 und Rz 1b).
Demnach war zufolge der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits bei der nichtöffentlichen Beratung - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).
Zufolge der kassatorischen Entscheidung erübrigt sich bereits ein Eingehen auf die eine allfällige Beurteilung nach § 287 StGB relevierende Subsumtionsrüge (Z 10), zu der übrigens die Feststellung eines Rauschzustandes und dessen wenigstens fahrlässige Herbeiführung fehlt.
Aus dem gleichen Grunde waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Berufungen hierauf zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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