Rechtssatz
Gewalt ist auch Verabreichung eine Betäubungsmittels (hier: betäubendes Getränk).
9 Os 146/76 | OGH | 08.12.1976 |
Implizite auch; Veröff: SSt 47/74 |
9 Os 191/78 | OGH | 09.03.1979 |
Beisatz: Betäubende oder auf ähnliche Weise die Freiheit der Willensbildung beeinträchtigende Mittel sind ebenfalls Gewalt. (T1) Veröff: EvBl 1979/181 S 468 |
9 Os 125/82 | OGH | 16.11.1982 |
Beisatz: Auch die Verabreichung eines betäubenden oder berauschenden Mittels ist Gewalt. (T2) |
11 Os 27/03 | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: Der Einsatz eines Betäubungsmittels, dessen chemische Wirkstoffe zu einem einer längeren Bewusstlosigkeit des Opfers gleichzusetzenden Schlaf führen, ist jedenfalls Gewalt im Sinne von § 142 Abs 1 StGB. (T4) |
13 Os 102/05g | OGH | 14.12.2005 |
Auch; Beisatz: Dieser erweiterte, auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit abstellende Gewaltbegriff setzt allerdings voraus, dass dem Tatopfer ein betäubendes (berauschendes) Mittel ohne seinen Willen verabreicht wird, welches in seiner Wirkung dazu führt, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorgerufen wird, in der dem Opfer eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich gemacht wird. (T5) |
15 Os 6/11p | OGH | 04.05.2011 |
Beisatz: Wird das Opfer durch das Mittel in einen einer Bewusstlosigkeit gleichzusetzenden Schlaf versetzt, kommt es weder auf dessen konkrete Zusammensetzung noch die Dosierung an. (T6) |
15 Os 98/11t | OGH | 17.08.2011 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19760610_OGH0002_0130OS00051_7600000_001
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