OGH 13Os5/15g

OGH13Os5/15g25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 2014, GZ 121 Hv 67/13d‑53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00005.15G.0225.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Karl K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Anfang 2012 und Anfang 2013 in W***** sowie an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Norbert M***** als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Ayob A***** und Abdullah Al***** durch Vorspiegelung der Rückzahlungswilligkeit und Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers und seiner als Bürge (US 8) zur Überweisung von 600.000 Euro verleitet und dadurch die Getäuschten in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt.

Die dagegen aus Z 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Karl K***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Indem der Beschwerdeführer zunächst darlegt, was seiner Meinung nach „objektiv richtig“ und „objektiv falsch“ sei, verfehlt er von vornherein die Kriterien zur Geltendmachung formeller oder materieller Nichtigkeit.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) und der im Rahmen der „Einleitung“ erhobenen Vorwürfe hat das Erstgericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung weder die entlastenden Passagen der Verantwortung des Mitangeklagten zur Haftungsübernahme (US 12 f) noch die in der Hauptverhandlung vorgelegten E‑Mails (US 15 f) noch die Angaben des Zeugen P***** (US 20 f) unberücksichtigt gelassen.

Indem die Rüge aus den Verfahrensergebnissen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer

günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen dessen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS‑Justiz RS0099431).

Ein in diesem Sinn relevanter Begründungsfehler wird von der Mängelrüge nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird verkannt, dass nicht nur die Haftungsübernahme, sondern auch die Anweisung des nach den Feststellungen in die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers eingeweihten Beschwerdeführers an die Geschädigten, den in Rede stehenden Betrag auf ein ihm zuzuordnendes Konto zu überweisen (US 8), tatbildlich war.

Dass die Tatrichter aus den E‑Mails und der durch den Beschwerdeführer erfolgten Anzeigenerstattung andere als die von der Rüge gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt, wie bereits dargelegt, keinen Begründungsmangel dar (RIS‑Justiz RS0098400 [T11]).

Wem die betrügerisch herausgelockten Darlehensbeträge letztlich tatsächlich zu Gute kamen, ist weder schuld- noch subsumtionsrelevant. Der vom Tatbestand des § 146 StGB geforderte erweiterte Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, betrifft nämlich allein die innere Tatseite, womit es insoweit bedeutungslos ist, ob eine Bereicherung des Täters (oder eines Dritten) tatsächlich eingetreten ist (

Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 118).

Ebenso wenig ist es der Rüge zuwider entscheidungswesentlich, ob zwischen den hier nicht involvierten Unternehmen H***** und L***** eine laufende Geschäftsbeziehung bestand.

Das vom Erstgericht angenommene Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz und kann daher von vornherein kein erfolgreicher Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein (RIS‑Justiz RS0088761). Demnach gehen sämtliche darauf abzielende Einwände fehl.

Mit dem Verweis auf das Vorbringen der ‑ wesensmäßig verschiedenen ‑ Mängelrüge, macht die Tatsachenrüge (Z 5a) den Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt geltend (RIS‑Justiz RS0115902; vgl auch RS0116733). Indem die Tatsachenrüge die Mithilfe in Form der Zurverfügungstellung des Kontos ausdrücklich zugesteht und lediglich einwendet, dass der Zweitangeklagte kein persönliches Interesse an der Darlehensgewährung gehabt habe, spricht sie erneut keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen Umstand an.

Die Geltendmachung „auch unter der Z 9 und Z 9a des § 281 Abs 1 StPO“ verkennt die Ansätze und entzieht sich damit von vornherein einer Erwiderung (vgl erneut RIS‑Justiz RS0115902).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).

Diesen Anfechtungskriterien wird die am Vorbringen der Mängel- und der Tatsachenrüge orientierte Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht.

Indem die Subsumtionsrüge keinen Sinn in den angelasteten Taten erblickt und einen Freispruch anstrebt, macht sie der Sache nach gleichfalls den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend. Soweit sie die zur subjektiven Tatseite und zur Täuschung getroffenen Feststellungen bestreitet, verfehlt sie die dargelegten Anfechtungskriterien.

Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 8 StPO lässt jedes Vorbringen vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte