Rechtssatz
Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die Relation der im gegenständlichen Verfahren zugebrachten Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung, mag auch der Freiheitsentzug infolge Haft in einem Vorverfahren - welche gemäß § 38 StGB zur Gänze auf die dort verhängte Strafe angerechnet wurde - bereits früher eingesetzt haben und auf diese Vorurteilung - Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen worden sein.
15 Os 82/02 | OGH | 23.07.2002 |
nur: Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist allein die im gegenständlichen Verfahren zugebrachte Haft von Bedeutung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0130OS00048_9500000_001
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