Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Technische Oberkontrollor der Bundesgebäudeverwaltung Walter A wurde des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. In deren Bemessung war erschwerend die achtfache Wiederholung der Tathandlung, mildernd hingegen der bisher ordentliche Wandel des Angeklagten.
Gegen dieses Urteil hat Walter A die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 15.April 1982, GZ. 13 Os 46/82-5, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags war daher die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, sodann die Anwendung des § 37 StGB und die Verhängung einer - gleichfalls bedingt nachzusehenden - Geldstrafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelschrift zeigt keine weiteren Milderungsgründe auf. Von einer Beteiligung des Angeklagten in untergeordneter Weise kann keine Rede sein, weil die Bestechungsgelder ausschließlich ihm zugeflossen sind.
Außerdem ist eine allfällige subalterne Stellung im Amt nicht gleichbedeutend mit der untergeordneten Beteiligung an der strafbaren Handlung, um die es hier geht.
Darauf, daß die Geschenkannahme durch Beamte der Bundesgebäudeverwaltung, wie der Berufungswerber behauptet, ein 'jahrelanger Usus' gewesen sei, kann sich füglich niemand als Milderungsgrund berufen, weil solche angeblich tolerierten kriminellen Praktiken im öffentlichen Dienst weit über den konkret faßbaren finanziellen Schaden hinaus durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Korrektheit der öffentlichen Verwaltung das Rechtsbewußtsein schlechthin untergraben. Im Hinblick auf das spezielle Vertrauensverhältnis, in dem jeder Beamte steht und um dessentwillen er das Privileg der unkündbaren Anstellung (Pragmatisierung) genießt, kann nicht von einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat gesprochen werden. Da das durch § 304
StGB geschützte Rechtsgut der Sauberkeit des öffentlichen Lebens keineswegs den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt - wie dies die Berufung offensichtlich behauptet - liegt auch der weiters geltend gemachte Milderungsgrund nach § 34 Z. 13 StGB nicht vor. Im übrigen ist, praktisch gesehen, der Schaden, den der Berufungswerber vermißt, die Vermögenseinbuße des gerade bei einem jahrelangen Abusus oft förmlich in einer Zwangslage befindlichen Geschenkgebers. Angesichts der verderblichen Auswirkungen der Korruption für die ökonomischen Strukturen - wird doch durch sie der freie Wettbewerb im Wirtschaftsleben zu Gunsten des unredlichen Konkurrenten verfälscht, der den ehrlichen Mitbewerber aus dem Feld schlägt - stehen neben spezialpräventiven Belangen namentlich die Erfordernisse der Generalprävention im Vordergrund. Der Gedanken der Generalprävention hat im neuen Strafgesetzbuch einen so deutlichen und kategorischen Niederschlag gefunden (siehe §§ 37, 42, 43, 46 StGB), daß, wenn auch im allgemeinen die Spezialprävention prävalieren mag, dennoch die Generalprävention zuweilen, wie in diesem Fall, den Ausschlag geben kann (13 Os 103/81). Darum war gerade in der heutigen Zeit (siehe das Bundesgesetz vom 1.April 1982, BGBl. Nr. 205, mit dem die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Bekämpfung von Mißwirtschaft und Korruption geändert und ergänzt werden) der korrupte Beamte Walter A streng und unnachsichtig zu bestrafen. Bei dem Umstand, daß ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafnachlasses zuteil wurde, ist er ohnehin mild behandelt worden. Für die begehrte Umwandlung der Freiheits- in eine Geldstrafe fehlt angesichts des Strafmaßes bereits die Grundvoraussetzung des § 37 StGB, nämlich eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten.
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