OGH 13Os44/09h (RS0125295)

OGH13Os44/09h23.7.2009

Rechtssatz

Während § 29 StGB eine - indes bereits aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO relevante - Strafrahmenvorschrift darstellt, ist § 39 StGB Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift in Einem. Wird verfehlt ein um die Hälfte erhöhter Strafrahmen in Anschlag gebracht, ohne die konkrete Strafe über der geltenden Höchstgrenze festzusetzen, ist das Urteil gleichwohl nichtig (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO).

Normen

StGB §29
StGB §39
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §281 Abs1 Z11 B

13 Os 44/09hOGH23.07.2009
13 Os 183/08yOGH17.12.2009

Vgl; Beisatz: § 28 Abs 1 StGB sowie § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10), sondern nur aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO relevant sind (WK-StPO § 281 Rz 666). Auch § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z 10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO relevant sein. (T1)

15 Os 164/18hOGH27.02.2019

Vgl; Beisatz: Bei der (Nicht-)Anwendung dieser Bestimmung handelt es sich um einen nicht von einem staatsanwaltschaftlichen Antrag abhängigen Akt richterlicher Strafbemessung. Dass § 39 StGB in der Anklageschrift nicht angeführt wurde, belastet daher das Urteil nicht mit Nichtigkeit. (T2)

14 Os 143/20sOGH18.02.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20090723_OGH0002_0130OS00044_09H0000_004

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