Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Ralph S***** wird nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 1989/242 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ralph S***** - abweichend von der wegen § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2004/15 erhobenen Anklage - des Verbrechens der Vergewaltigung „nach § 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242" schuldig erkannt, weil er am 21. November 2004 in Wien Krisztina K***** „dadurch, dass er sie mehrmals mit beiden Händen am Rücken und an den beiden Oberarmen packte, sie auf das Bett warf, sich in weiterer Folge auf ihren Körper legte, ihr den Mund zuhielt und sie am Hals würgte, mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt hat".
Er wurde hiefür „nach § 201 Abs 2 StGB aF" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend „das gewaltsame Vorgehen" und mehrere einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) verfehlt ihr Ziel.
Unter Bezugnahme auf eine Aussage der Monika Si*****, der sich Krisztina K***** nach der Tat anvertraut hatte, wonach S***** versucht habe, sie zu vergewaltigen, kritisiert die Beschwerde, die Tatrichter hätten sich mit dieser Aussage nicht auseinandergesetzt und demgemäß die Annahme vollendeter, und nicht bloß versuchter Tat nicht begründet.
Dabei übersieht der Angeklagte, dass die Tatrichter die entsprechenden Feststellungen dem Beschwerdeeinwand zuwider auf die als überzeugend und glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Krisztina K***** gestützt haben. Die Aussage der Zeugin Si***** hinwieder wurde, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend, ohnehin erörtert. Einer gesonderten Bezugnahme auf das in der Beschwerde hervorgehobene Detail bedurfte es nicht, weil in der von der Zeugin verwendeten Alltagssprache solcherart nicht eine strafrechtliche Differenzierung, sondern das „Unternehmen" der Vergewaltigung - das im Übrigen rechtlich der vollendeten Tat entspricht - angesprochen wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher im aufgezeigten Umfang zu verwerfen.
Zutreffend macht aber die Strafbemessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) einen in der Wertung des gewaltsamen Vorgehens (US 11) als Erschwerungsgrund begründeten Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB; vgl Ebner in WK2 § 32 Rz 59
ff) geltend. Denn Umstände, die bereits die Strafdrohung bestimmen, dürfen bei der Strafbemessung im engeren Sinn nicht als erschwerend oder mildernd berücksichtigt werden (Fabrizy StGB9 § 32 Rz 4a). In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt bleibt, im Ausspruch über die Strafe aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO mit Strafneubemessung vorzugehen.
Vorauszuschicken ist, dass die in Anbetracht des nach Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2004 BGBl I 2004/15 am 1. Mai 2004 gelegenen Tatzeitpunktes (21. November 2004) verfehlte, seitens der Staatsanwaltschaft nicht bekämpfte Subsumtion (US 3, 10 f) unter § 201 Abs 2 StGB idF des BGBl 1989/242 dem Angeklagten zum Vorteil gereicht.
Da somit ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht in Frage kam, war der nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Strafsatz auch der Strafbemessung zugrunde zu legen.
Bei der Strafbemessung waren die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten sowie die vom Tatopfer erlittenen Verletzungen als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen kein Umstand. Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren als tat- und täteradäquate Sanktion. Einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht stehen - wie schon das Schöffengericht erkannt hat - im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten unabweislich spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)