OGH 13Os42/95 (RS0086886)

OGH13Os42/956.9.1995

Rechtssatz

Die Unterlassung der nach § 53 Abs 4 letzter (Halbsatz) Satz FinStrG gebotenen Feststellung begründet keine Nichtigkeit.

Normen

FinStrG §53 Abs4

13 Os 42/95OGH06.09.1995
15 Os 66/03OGH21.08.2003

Beisatz: Die Feststellung nach § 53 Abs 4 FinStrG ist weder Teil des Ausspruches über die Strafe noch diesem gleichgestellt. (T1); Beisatz: Auch ohne Vorliegen dieses (bloß deklarativen) Ausspruches hätte das Erstgericht eine Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien von dem gerichtlichen Schuldspruch wegen eines bloß verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens unterlassen müssen. Infolge der hier allerdings bereits erfolgten Verständigung wird diese Mitteilung (zwecks Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister) zu berichtigen sein. (T2)

13 Os 18/15vOGH15.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0130OS00042_9500000_001

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