OGH 13Os38/13g

OGH13Os38/13g16.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer in der Strafsache gegen Erdal C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. Jänner 2013, GZ 37 Hv 107/12k-23, sowie seine Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Erdal C***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II/1), zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II/2 und III/A/2) sowie eines solchen Vergehens nach § 107 Abs 1 StGB (III/A/1) und eines Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III/B) schuldig erkannt.

Danach hat er

(I) im Juni oder Juli 2011 in M***** Derya Ce***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an den Händen festhielt, sich mit seinem gesamten Körpergewicht auf sie legte und den Penis in ihre Scheide einführte,

(II) in M***** und T*****

1) am 21. Jänner 2012 Döndü Ce***** und Nail Ce***** durch gefährliche Drohung zur Unterlassung einer Reise in die Türkei zu nötigen versucht, indem er gegenüber Döndü Ce***** telefonisch ankündigte, er werde sie und ihren Ehemann umbringen, wenn sie in die Türkei kommen,

2) am 20. November 2012 Derya Ce***** mit dem Tod und einer Entführung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er lautstark und aggressiv gegenüber Muhammer I***** und Ramazan T*****, die als Vermittler zwischen ihm und der Familie der Bedrohten fungierten, ankündigte, Derya Ce***** und ihre Familie umzubringen und den gemeinsamen, in der Obhut der Genannten stehenden Sohn in die Türkei mitzunehmen,

(III) am 15. September 2012 in Wiener Neustadt

A) Derya Ce***** gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte

1) „Du wirst schon noch nach Hause kommen und ich werde dir jeden einzelnen Knochen brechen“ und

2) er werde ihr ihren Sohn wegnehmen und ihr Leben ruinieren, womit er mit einer Entführung drohte;

B) fremde Sachen dadurch zerstört, dass er mit seinem Auto gegen Begrenzungssteine der S***** GmbH fuhr, wodurch ein Schaden von 265,44 Euro entstand.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem „Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend der Zeugin Derya Ce***** zum Beweis dafür, dass ihre Erinnerungen aufgrund des traumatischen Verhältnisses zum Vater mit den aktuellen Erlebnissen mit dem Angeklagten sich überlappen und sie daher nicht fähig ist, eine klare Aussage hinsichtlich der aktuellen Ereignisse zu treffen“ (ON 21 S 32), wurde schon deshalb zu Recht nicht gefolgt, weil nicht dargetan wurde, dass die Genannte die erforderliche Zustimmung zur psychologischen Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614).

Ebenso konnte die begehrte Vernehmung des Gökhan Cet***** zum Nachweis, „dass der Angeklagte ab Juli 2012 bis Herbst 2012 laufend Kontakt zur Ex-Frau hatte“ (ON 17 S 31), unterbleiben, weil der entsprechende Antrag nicht erkennen ließ, inwiefern er einen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betreffen sollte (RIS-Justiz RS0116503). Auch unter dem Aspekt einer - grundsätzlich zulässigen (vgl RIS-Justiz RS0098429, RS0028345) - Beweisführung zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Derya Ce***** war der Antrag nicht berechtigt, weil sich aus dem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, diese hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (vgl RIS-Justiz RS0120109 [va T3]).

Das in der Rüge nachgetragene Vorbringen hat angesichts des sich aus dem Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (vgl RIS-Justiz RS0099117).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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