European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00037.26D.0624.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten * J* und * O* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – * J* und * O* jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßig und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie vom 7. Mai 2024 bis zum 21. August 2024 in O* und andernorts gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung jeweils im einverständlichen Zusammenwirken einzeln angeführten Geschädigten (2 a, 3, 4, 5, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 a und b) durch Einbruch in Gebäude, Transportmittel und Lagerplätze sowie durch Aufbrechen von Behältnissen und Sperrvorrichtungen fremde bewegliche Sachen (vor allem Arbeits- und Baumaschinen) im 300.000 Euro übersteigenden Wert von zusammen 493.380 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz teils weggenommen, teils dies versucht (§ 15 StGB).
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 10 StPO gestützten – gemeinsam ausgeführten – Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten J* und O*.
[4] Die Verfahrensrügen monieren
(aus Z 3), in der „HV vom 28.08.2025“ sei durch Verlesung zweier polizeilicher Amtsvermerke über im Ermittlungsverfahren getätigte Angaben der Mitangeklagten B* (ON 275.33) und W* (ON 275.34) gegen § 252 Abs 1 StPO verstoßen worden, und beanstanden
(aus Z 4) die Abweisung von „Protokollberichtigungs-/Ergänzungsanträge[n]“, die in der „HV vom 17.10.2025“ „verlesen“ worden seien.
[5] Sie versäumen es bereits, die genauen Fundstellen des kritisierten Vorgangs und der behaupteten Antragstellung(en) in den – umfangreichen (allein das Protokoll über die Hauptverhandlung am 28. August 2025 [ON 319.3] umfasst 58 Seiten, jenes über die Hauptverhandlung am 17. Oktober 2025 [ON 335.5] umfasst 46 Seiten) – Akten zu benennen (siehe aber RIS‑Justiz RS0124172).
[6] Hinzugefügt sei, dass der von den Rügen (Z 3) behauptete Sachverhalt – wonach die genannten Mitangeklagten in der Hauptverhandlung von ihren früheren (in jenen Amtsvermerken festgehaltenen) Angaben in wesentlichen Punkten abgewichen seien – die (ausnahmsweise) Zulässigkeit der Verlesung von „Amtsvermerke[n]“, in denen „Aussagen“ der betreffenden „Mitbeschuldigten festgehalten worden sind“ (§ 252 Abs 1 StPO), eben gerade bewirkt hätte (§ 252 Abs 1 Z 2 StPO). Ein Sachverhalt, der Nichtigkeit aus Z 2 iVm § 152 Abs 1 StPO begründet hätte (dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 187: Unterbleiben pflichtgemäßer Belehrung der Genannten über ihre Stellung als Beschuldigter [§ 48 Abs 2 StPO] und die damit verbundenen Rechte [§ 49 StPO] unter Umgehung eines Gebots des Förmlich-ins-Bild-Setzens vor der durch die – gegen den Widerspruch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung verlesenen – Amtsvermerke dokumentierten Informationsgewinnung), hinwieder wird nicht deutlich und bestimmt behauptet.
[7] Ebenso wenig, dass einem in der Hauptverhandlung (in prozessual beachtlicher Weise) gestellten – gegebenenfalls aus Z 4 geschützten – Verlangen eines der Beschwerdeführer nach § 271 Abs 1 letzter Satz oder Abs 6 erster Satz StPO zu Unrecht nicht Folge gegeben worden wäre (vgl § 238 Abs 2 und 3 StPO, dazu Danek/Mann, WK‑StPO § 271 Rz 6 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312; zu – von den Rügen missachteten – Voraussetzungen prozessförmiger Antragstellung in der Hauptverhandlung siehe RIS-Justiz RS0099250 [T17]). Ein Protokollberichtigungsverfahren im Sinn des § 271 Abs 7 StPO wäre demgegenüber – solcherart außerhalb des Regelungsbereichs der Z 4 – (von vornherein) nicht in der Hauptverhandlung, sondern erst nach der Fertigstellung des (gesamten) darüber aufgenommenen Protokolls infrage gekommen (RIS-Justiz RS0129953).
[8] Die Mängel- (Z 5) und die Tatsachenrügen (Z 5a) wenden sich gegen die Feststellungen zur Täterschaft der Beschwerdeführer (US 12 bis 15).
[9] Das Schöffengericht erschloss diese Feststellungen nicht allein aus dem erwähnten Amtsvermerk ON 275.34 (über Angaben des Mitangeklagten B*) und den diesbezüglichen Zeugenaussagen (des diesen verfassenden Polizeibeamten) BInsp T*, sondern darüber hinaus (unter anderem) aus dem Amtsvermerk ON 275.33 (über Schilderungen des weiteren Mitangeklagten W*) sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer zugleich mit den Mitangeklagten F* und W* am 21. August 2024 in Tschechien festgenommen wurden, als W* mit einem Klein-Lkw – der mit einem zuvor in Österreich gestohlenen Bagger beladen war – und F* mit den Beschwerdeführern in einem Begleitfahrzeug auf der Rückfahrt nach Polen gewesen seien (US 18 bis 28).
[10] Nominell aus Z 5 zweiter und vierter Fall wird (bloß isoliert) die „Richtigkeit und Authentizität“ des Amtsvermerks ON 275.34, die „Verfügbarkeit/Überprüfbarkeit“ einer diesbezüglichen „Primärnotiz“ sowie die – davon zu unterscheidende, vom Erstgericht (dem Beschwerdeverständnis zuwider) keineswegs als durch die Zeugenaussage BInsp T* „vollinhaltlich bestätigt“ erachtete (US 25) – „Wahrheit“ (die Überzeugungskraft) darin dokumentierter Angaben des Mitangeklagten B* bezweifelt.
[11] Solcherart versäumen es die Rügen bereits, an der Gesamtheit der (oben referierten) Entscheidungsgründe Maß zu nehmen, und verfehlen damit von vornherein die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119370).
[12] Mit dem Hinweis auf vom Schöffengericht als unglaubhaft beurteilte (US 21) Angaben der Mitangeklagten B* und W* – die in der Hauptverhandlung bestritten, die Beschwerdeführer zuvor gegenüber Polizeibeamten als (Mit-)Täter identifiziert zu haben – sowie auf ein (auch schon aus Z 5 behauptetes) „Überprüfbarkeitsdefizit bei ON 275.34“ gelingt es den Tatsachenrügen (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu wecken (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS‑Justiz RS0118780).
[13] Alle vom Schuldspruch jedes der Beschwerdeführer umfassten Diebstahlstaten, einschließlich jener, die nach den Urteilsfeststellungen strafbaren Versuch (§ 15 StGB) begründen (dazu RIS-Justiz RS0122138), hat das Schöffengericht – rechtsrichtig – zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB zusammengefasst (dazu RIS‑Justiz RS0114927 [insbesondere T9 und T11]).
[14] Die Subsumtionsrügen (Z 10) fordern die (demgegenüber gesonderte) rechtliche Unterstellung der vom jeweiligen Schuldspruch 18 b umfassten Diebstahlstat (US 12) als „versuchten Diebstahl durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1–3 iVm § 15 StGB)“ neben der – jeweils nicht infrage gestellten – Subsumtion der übrigen Taten nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (jeweils iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) und 15 StGB. Abgesehen davon, dass sie die angestrebte rechtliche Konsequenz ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behaupten (siehe aber RIS‑Justiz RS0116569), sind sie damit (schon) nicht zum Vorteil der Angeklagten ausgeführt (vgl RIS‑Justiz RS0120980 [T4]).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – wie schon die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[16] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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