OGH 13Os31/93

OGH13Os31/9331.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Kuch, Dr.Massauer und Dr.Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Josef K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. Dezember 1992, GZ 15 Vr 133/91-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Oktober 1952 geborene Josef K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (Punkt II), der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Punkt III) und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB (Punkt IV) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I.) am 21.Juli 1989 in Rennweg, Gemeinde Feldkirchen, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Kurt B***** als unmittelbarer Täter fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Motorsäge der Marke Husquarna, eine E-Motorsäge der Marke Skil, eine E-Motorsäge der Marke Partner, eine E-Motorsäge der Marke Ircem, einen Winkelschleifer Marke Schrack, eine Elektronikplatte zur Sägesteuerung und ein Elektroschweißgerät samt Zubehör, in einem nicht mehr genau feststellbaren, jedoch 25.000 S nicht übersteigenden Wert dem Felix S***** durch Einbruch in den Geräteabstellraum seines Sägewerkes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;

am 4.Februar 1992 in Feldkirchen

II.) eine fremde Sache, nämlich ein Trinkglas des Erich O*****, durch Zerschlagen vorsätzlich zerstört (Schaden zum Nachteil des Erich O***** ca. 50 S);

III.) Charlotte O***** durch gefährliche Drohung, nämlich bei Bekundung ihrer Absicht, die Gendarmerie zu verständigen, durch die Äußerung: "Nacha (= dann) bring ich Dich um", zur Unterlassung der Anzeigeerstattung genötigt;

IV.) Charlotte O***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen bzw. er werde sie erschlagen, gefährlich bedroht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun.

Zum Schuldspruchfaktum I trifft die Behauptung nicht zu, daß der gesondert verfolgte Kurt B***** und der Beschwerdeführer einander der (alleinigen) Begehung dieses Einbruchsdiebstahls bezichtigt hätten und der Angeklagte daher - weil nur einer von ihnen der Täter sein könne - im Hinblick auf die Verurteilung des B***** für diese Tat nicht in Frage komme. Denn der Zeuge Kurt B***** hatte - im Gegensatz zum Angeklagten - nicht jede Beteiligung in Abrede gestellt, sondern sich stets gleichlautend damit verantwortet, daß er mit seinem Fahrzeug den Beschwerdeführer zum Tatort gebracht habe und auch beim Abtransport der Beute behilflich gewesen sei, der Angeklagte den Einbruch aber allein begangen habe (vgl. S 49, 78 f, 184 f, 278 f). Wenn das Erstgericht daher der Aussage dieses Zeugen folgte, so kam es damit zu keiner unterschiedlichen Beurteilung desselben Sachverhalts.

Zum Faktum II stellte das Erstgericht auf Grund der Aussage der Zeugin Charlotte O***** fest, daß der Angeklagte in Wut geriet und ein Bacardi-Glas gegen die Wand der Theke schleuderte. Demgegenüber hält der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Täterschaft für nicht erbracht und verweist nur auf seine - vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnte (vgl. US 7) - Verantwortung, er habe das Glas unabsichtlich zu Boden geworfen. Er unternimmt daher nur den - im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen - Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge (Z 10, sachlich Z 9 lit. a) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zum Faktum II stellte das Gericht fest, daß das vom Beschwerdeführer vorsätzlich zerstörte Glas einen Wert von 50 S hatte und daß dem Erich O***** ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist (US 2 und 9). Wenn demgegenüber die Rüge behauptet, es werde diejenige Weinkellerei oder Bierbrauerei, die das Glas zur Verfügung gestellt hatte, ohne Entgelt ein Ersatzglas liefern, sodaß kein Schaden entstanden sei, geht sie nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, spekuliert vielmehr mit einer allfälligen Schadensgutmachung durch Dritte.

Nach den Urteilskonstatierungen hatten die Drohungen des Angeklagten gegenüber Charlotte O*****, er werde sie umbringen bzw. sie erschlagen (Faktum IV), den selben Sinn und die selbe Tragweite, sodaß die Äußerung in Form jeder dieser Varianten objektiv geeignet war, Furcht und Unruhe bei der dadurch Angesprochenen hervorzurufen (US 8). Soweit die Rechtsrüge vorbringt, daß klarzustellen gewesen wäre, welcher konkreten Drohung der Angeklagte tatsächlich schuldig sei (und damit den Äußerungen unterschiedliche Bedeutung beimißt), übergeht sie hier die Tatsachenfeststellung (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.3, § 74 RN 23) über den gleichen Sinngehalt dieser Äußerungen.

Mit der Behauptung schließlich, Charlotte O***** sei nach den dem Angeklagten in den Fakten III und IV angelasteten Äußerungen zwar zunächst ihren Neffen Erich O***** holen gegangen, dann aber doch allein in das Lokal zurückgekehrt, sodaß klar ersichtlich sei, daß sie sich keineswegs gefürchtet habe, somit "nicht sehr logisch erscheint", daß der Angeklagte diese mit dem Umbringen oder Erschlagen bedroht habe, will der Beschwerdeführer nur ableiten, daß er diese strafbaren Handlungen überhaupt nicht begangen hat. Dieses Vorbringen erschöpft sich daher in einer unzulässigen Umwertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt damit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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