Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Dipl. Ing. Helmut H***** (A) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie der Vergehen (B) der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und (C) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB; Vojka Helga R***** (D) des Verbrechens der betrügerischen Krida als Beitragstäterin nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben
(A) Dipl. Ing. Helmut H***** als Schuldner mehrerer Gläubiger einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft bzw sein Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem er am 25. April 1995 seinen Geschäftsanteil an der "S***** GmbH" im tatsächlichen Wert von mindestens 1,125.000 S um den unrealistisch niederen Preis von 1 S an Vojka Helga R***** abgetreten hat, wobei der durch die Tat herbeigeführte Schaden 500.000 S überstieg;
(B) Dipl. Ing. Helmut H***** in seiner Eigenschaft als Zeichnungsberechtigter über das Konto der "S***** GmbH" bei der Bank ***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der "S***** GmbH" einen 25.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass er nachangeführte Zahlungen an die Firma "I***** System" in V***** veranlasste, denen keine Leistungen zugrunde lagen, und zwar
(1) am 18. Jänner 1994 26.100 Sfr und
(2) am 25. Jänner 1994 23.400 Sfr;
(C) Dipl. Ing. Helmut H***** vom 1. Oktober bis 11. Dezember 1995 als Geschäftsführer der "S***** GmbH", die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis deren Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen dadurch vereitelt bzw geschmälert, dass er neue Schulden einging, Schulden zahlte und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig beantragte;
(D) Vojka Helga R***** am 25. April 1995 dadurch, dass sie mit Dipl. Ing. Helmut H***** den zu Punkt A geschilderten Abtretungsvertrag abschloss, zur Ausführung der geschilderten strafbaren Handlung des Dipl. Ing. Helmut H***** beigetragen.
Die dagegen gerichteten, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die beide Angeklagte jeweils auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, Vojka Helga R***** auch auf Z 4 und 5a leg cit stützen, sind nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Zu den Schuldsprüchen beider Angeklagter wegen betrügerischer Krida (A und D):
Die Feststellungsmängel zum Spruchfaktum A monierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Beschwerdeführers Dipl. Ing. H***** verkennt, dass ein Urteil nur dann an einem derartigen Mangel leidet, wenn eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellungen geklärt wurde.
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Der Beschwerde zuwider waren nach den Verfahrensergebnissen Feststellungen darüber nicht indiziert, "welche Haftungen die Angeklagte R***** im Zusammenhang mit dem Abschluss des Notariatsaktes vom 25. April 1995 für den Beschwerdeführer Dipl. Ing. H***** übernommen hat". Sein Vorbringen stützt der Beschwerdeführer wohl rechtsrichtig auf den Grundsatz, dass der Tatbestand des § 156 StGB objektiv dann nicht vorliegt, wenn das Schuldnervermögen in seiner Gesamtheit nicht verringert worden ist (Kienapfel BT II3 § 156 RN 14), dh einer Verminderung der Aktiva des Vermögens des Schuldners eine gleichzeitige Verminderung der Passiva im selben Ausmaß gegenübersteht (vgl SSt 23/21; LSK 1979/382); die Erfüllung dieser Voraussetzung ist nicht indiziert. Weder aus dem Inhalt des zwischen beiden Angeklagten am 25. April 1995 geschlossenen Abtretungsvertrages (vgl dessen Kopie in dem dem Strafakt angeschlossenen Umschlag "Ablichtungen von Urkunden betreffend S***** GmbH") noch aus der Verantwortung beider Angeklagter (S 113 ff und 123 ff/VI) noch aus den in der Beschwerde hervorgehobenen Angaben des Zeugen Walter P***** (S 139 ff/VI) und des Sachverständigen Mag. M***** (S 455 ff/VI) ergeben sich Hinweise darauf, dass die Angeklagte R***** in zeitlicher Koinzidenz mit der Abtretung des Geschäftsanteiles des Beschwerdeführers an sie am 25. April 1995 zum Preis von 1 S auch den damaligen Schuldenstand des Dipl. Ing. H*****, geschweige denn im Ausmaß des Wertes des übertragenen Geschäftsanteils von zumindest 1,125.000 S verringert hätte. Bezüglich der unsubstantiiert ins Treffen geführten "Haftungsübernahmen" gegenüber der B***** und der H***** genügt der Hinweis auf die Aussage der Angeklagten Vojka Helga R*****, wonach sie diesbezüglich erst im Zuge der Konkurseröffnung bzw im Jahr 1999 Zahlungen geleistet und die Mittel dazu in erheblichem Ausmaß "von verschiedenen Freunden ausgeborgt" habe (S 127, 129/VI).
Entbehrlich waren die vom Beschwerdeführer Dipl. Ing. H***** vermissten Konstatierungen darüber, "welche Gläubiger einen Ausfall durch die behauptete Vermögensverringerung tatsächlich erlitten haben", beträgt doch allein schon der (Unterhaltsrückstand gegenüber seinen drei Kindern - die bereits im Tatzeitpunkt exekutiv ihre Unterhaltsforderungen betrieben haben und die von ihm seither keinerlei Zahlungen erlangen konnten - per 30. November 1999 691.324,17 S (US 12). Da der Schaden aus der Tat allein gegenüber diesen drei Gläubigern des Beschwerdeführers den Betrag von 500.000 S übersteigt (§ 156 Abs 2 StGB), erübrigt sich eine Eröterung, ob er auch seine geschiedene Gattin Herta H***** - die im Tatzeitpunkt zwar exekutiv Forderungen an Unterhalt und Kosten in Höhe von 170.121,64 betrieb (US 11 f), ihm aber "möglicherweise vor dem 25. April 1995" die Kompensation ihrer Ansprüche gegen einen ihm zustehenden Ausgleichsanspruch von 400.000 S aus der Überlassung einer Eigentumswohnung angeboten hat (US 6) - überhaupt schädigen wollte.
Entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) wurde Vojka Helga R***** durch die Abweisung (S 453/VI) ihrer Beweisanträge (S 439 bis 441/VI) in Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Das von ihr durch die Einvernahme der beantragten Zeugen angestrebte Beweisergebnis, schon vor dem 25. April 1995 habe "praktisch die gesamte Belegschaft" der S***** GmbH" Absprachen hinsichtlich Gründung eines Konkurrenzunternehmens, schlagartiger Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses und auf Übertritt in das Konkurrenzunternehmen unter Mitnahme des gesamten Know-how und des möglichen Datenbestandes der "S***** GmbH" getätigt, hat das Erstgericht (gestützt auf das Gutachten des Buchsachverständigen Mag. M*****) seinen Feststellungen ohnehin zu Grunde gelegt, nahm es doch nur deshalb den Wert der vom Angeklagten Dipl. Ing. H***** abgetretenen 75 %igen Geschäftsanteiles (anstelle des sonst gegebenen Wertes von 9,660.000 S) bloß mit "mindestens 1,125.000 S" an (vgl US 8, 11, 15, 16). Angesichts des erst danach erstatteten (die vorbezeichneten Prämissen ohnehin berücksichtigenden) Gutachtens des Buchsachverständigen über den Wert des abgetretenen Geschäftsanteiles am 25. April 1995 (S 441/I) ermangelt es dem Beweisantrag der fallbezogen gebotenen ergänzenden Begründung, inwiefern durch die beantragten Zeugenvernehmungen der Nachweis für die weitere (vom Inhalt dieses Gutachtens erheblich abweichende) Behauptung, der Wert des Geschäftsanteils sei im Tatzeitpunkt bereits mit "gleich Null" anzusetzen gewesen (S 441/VI), gelingen könnte.
Vojka Helga R***** zeigt sowohl in der Mängel- wie auch in der Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a) an sich zutreffend auf, dass der 75 %ige Geschäftsanteil des Mitangeklagten Dipl. Ing. H***** an der "S***** GmbH" nicht sogleich mit dem Abtretungsvertrag vom 25. April 1995 rechtswirksam auf sie übertragen wurde, weil nach dem bezüglichen Gesellschaftsvertrag Geschäftsanteile nur an andere Gesellschafter oder an Mitarbeiter, die bereits länger als drei Jahre dem Betrieb angehörten, weitergegeben werden durften (US 8). Eine den Schuldspruch in Frage stellende Konsequenz ist daraus entgegen dem Beschwerdestandpunkt nicht ableitbar.
Geschäftsanteile einer GmbH sind nämlich grundsätzlich zwar frei (durch Notariatsakt) übertragbar, doch kann im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (§ 76 Abs 1 und Abs 2 GmbHG). Bei derart eingeschränkt übertragbaren (= vinkulierten) Geschäftsanteilen führt das Fehlen der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Voraussetzungen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommen Abtretung (vgl Koppensteiner, GmbHG2 § 76 RN 7; Fantur/Zehetner, "Vinkulierte Geschäftsanteile", ecolex 2000, 430; NZ 1997, 252).
Nach den Urteilsannahmen der Tatrichter hat der Angeklagte Dipl. Ing. H***** am 22. Mai 1995 in der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung als allein anwesender Gesellschafter unter anderem die Zustimmung zu der (am 25. April 1995 durch Notariatsakt erfolgten) Abtretung seines Geschäftsanteiles an die Beschwerdeführerin R***** erteilt. Dieser Beschluss wurde auch im Firmenbuch eingetragen (US 9). Schon diese, von den anderen Gesellschaftern nicht bekämpfte nachträgliche Genehmigung zeigt, dass nach dem (in seinem Wortlaut vom Erstgericht nicht festgestellten) Gesellschaftsvertrag der "S***** GmbH" die Übertragung eines Geschäftsanteiles an Personen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllten, jedenfalls (iS des vom Gesetz vorgesehenen Regelfalles eines vinkulierten Geschäftsanteils) mit Zustimmung der Gesellschaft möglich war. Mit seinem 75 %igen Geschäftsanteil konnte der Angeklagte Dipl. Ing. H***** diese Zustimmung, für die regelmäßig die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Generalversammlung genügt (§ 39 GmbHG), jederzeit erteilen. Sein Geschäftsanteil hätte ihm zudem auch eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages, für die nach dem Gesetz eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist (§ 50 Abs 1 GmbHG) - bei dem hier ersichtlich gegebenen Fehlen weiterer Erfordernisse im Gesellschaftsvertrag - ermöglicht.
Die Feststellungen, dass der Angeklagte Dipl. Ing. H***** am 25. April 1995 seinen Geschäftsanteil an die Angeklagte R***** abtrat und dann (dennoch) am 22. Mai 1995 in der Generalversammlung als allein anwesender Gesellschafter seine Zustimmung zur Abtretung seines Geschäftsanteiles erklärte (US 9), sind sohin fallbezogen nach den Denkgesetzen durchaus vereinbar, sodass dem Beschwerdevorwurf widersprüchlicher Urteilsannahmen der Boden entzogen ist.
Entgegen der weiters in der Rechtsrüge vertretenen Ansicht war das beiden Angeklagten angelastete Delikt (A und D des Schuldspruches) ungeachtet der späteren (formellen) Wirksamkeit bereits am 25. April 1995 mit der durch Notariatsakt erfolgten Abtretung des Geschäftsanteiles des Dipl. Ing. H***** an Vojka Helga R***** vollendet. Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 StGB tritt im Falle (hier vorliegender) wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung nämlich ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird, etwa durch Übereignung an Dritte (Kienapfel aaO RN 25, Leukauf/Steininger StGB3 RN 16, je zu § 156). Der Geschäftsanteil einer GmbH ist bereits mit dem Abschluss des Verfügungsgeschäftes abgetreten (Koppensteiner aaO § 76 RN 11) und damit aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden. Hiefür genügt es, wenn der abtretende Gesellschafter von der Annahme seines Anbotes durch Notariatsakt (wie hier am 25. April 1995, vgl US 9 oben) verständigt wird. Einer Eintragung in das Firmenbuch bedarf es hiezu nicht. Diesselben Grundsätze müssen für vinkulierte Geschäftsanteile jedenfalls dann gelten, wenn die Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag für die Abtretung vorgesehenen Voraussetzungen - wie hier - im alleinigen Belieben des bisherigen Gesellschafters (dessen Stimmrecht in der Generalversammlung von einer vorangegangenen Pfändung des Geschäftsanteiles nicht erfasst wird, vgl EvBl 1996/94) steht, sohin nur mehr einen bloßen Formalakt erfordert.
Wegen der bereits mit dem notariellen Abtretungsvertrag (25. April 1995) erfolgten Deliktsvollendung war das Erstgericht demzufolge auch nicht zur Feststellung verhalten, welchen (nach Meinung der Beschwerdeführerin jedenfalls geringeren) Wert der abgetretene Geschäftsanteil im Zeitpunkt der Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung (22. Mai 1995) hatte.
Die Rechtslage verkennt die Beschwerde mit ihrem weiteren Einwand, die Gläubiger des Angeklagten Dipl. Ing. H*****, insbesondere seine geschiedene Gattin Herta H*****, hätten durch die Abtretung des vinkulierten Geschäftsanteiles gar keinen Schaden erlitten, weil sie den Geschäftsanteil mangels der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Voraussetzungen ohnehin nicht hätten übernehmen können. Die Vinkulierung eines Geschäftsanteiles einer GmbH steht einer Pfändung nämlich nicht entgegen (§ 76 Abs 4 GmbHG). Das Verfahren richtet sich hiebei nach den §§ 331 ff EO, wobei die gewöhnlichen Verwertungsart der Verkauf des Geschäftsanteiles ist (Koppensteiner aaO § 76 RN 31, 32).
Verfehlt ist weiters die Argumentation der Angeklagten R*****, auch bei Vereinbarung eines Abtretungspreises von 1,125.000 S wäre die Gläubigerin Herta H***** nicht bessergestellte gewesen als bei der tatsächlich getroffenen Vereinbarung eines Abtretungspreises von 1 S, da Herta H***** (und auch jeder andere betreibende Gläubiger) dann gemäß §§ 294 ff EO Exekution auf die dem Angeklagten Dipl. Ing. H***** aus dem Abtretungsvertrag gegen die Angeklagte R***** zustehende Geldforderung hätte führen können.
Schließlich haften dem Urteil auch die behaupteten Begründungsmangel zur subjektiven Tatseite (Z 5) nicht an. Den vom bedingten Schädigungsvorsatz der Beschwerdeführerin (und ihres Mitangeklagten) umfassten Wert des abgetretenen Geschäftsanteiles am 25. April 1995 hat das Erstgericht ohnehin zugunsten beider Angeklagter - wie schon zur Verfahrensrüge ausgeführt wurde - wegen des bevorstehenden Verlustes des Humankapitals der Gesellschaft nur mit 1,125.000 S (und damit mit einem weit geringerem Betrag als jenem, der zur Tatzeit von beiden Angeklagten bei problemloser Fortführung der Gesellschaft angenommen werden durfte) festgestellt (US 11, 16). Die Konstatierung, dass die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Wert des 75 %igen Geschäftsanteiles des Mitangeklagten Dipl. Ing. H***** kannte und auch über die sonstigen relevanten wirtschaftlichen Zusammenhänge umfassend informiert war, hat das Erstgericht nicht - wie in der Mängelrüge behauptet wird - aus ihrem in der Hauptverhandlung zutage getretenen aktuellen betriebswirtschaftlichen Wissen und ihren nunmehrigen Detailkenntnissen des Unternehmens abgeleitet. Vielmehr haben die Tatrichter diese Feststellung - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe Rechnung tragend - zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) damit begründet, dass nach dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung auszuschließen sei, dass sie sich als erfahrene selbständige Wirtschaftstreibende, der damals auch ein Steuerberater zur Verfügung gestanden wäre, ohne genaue Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände auf den Vertragsabschluss eingelassen hätte (US 17, 18).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) führt die Beschwerdeführerin nicht prozessordnungsgemäß aus, verweist sie hiezu doch bloß auf das Vorbringen in der Mängelrüge, ohne darzulegen, inwiefern sich daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen ergeben.
Zum Schuldspruch des Angeklagten Dipl. Ing. H***** wegen Vergehens der Untreue und fahrlässiger Krida (B und C):
Die Kritik der Mängelrüge zu B (Z 5), das Erstgericht habe die "einzigen" Beweisergebnisse, die Feststellungen zuließen, dass dem Geldfluss von Hans Jörg Sch***** an den Angeklagten entgeltliche Leistungen zugrunde lagen, nämlich die Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung, mit Stillschweigen übergangen, negiert den Urteilsinhalt S 19, wonach die Tatrichter die Depositionen dieses Zeugen in der Hauptverhandlung sehr wohl in ihre beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen, ihnen jedoch mit mängelfreier Begründung die Glaubwürdigkeit versagt haben. Damit erweist sich die Beschwerde mangels Bezugnahme auf den Urteilsinhalt als nicht prozessförmig dargestellt, sondern bekämpft unter Hinweis auf die ihr günstig erscheinenden Teile der erwähnten Aussage lediglich unzulässig die denkmögliche Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Entgegen der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Spruchteil C vertretenen Ansicht bedurfte es im Hinblick auf die im Gesetz demonstrativ aufgezählten typischen gläubigerschädigenden Handlungen keiner "konkreter" Feststellungen, welche Dienstnehmer weiterbeschäftigt wurden und in welchem Umfang tatsächlich der Befriedigungsfonds der bisherigen Gläubiger geschmälert wurde (Leukauf/Steiniger aaO § 159 RN 1 und 36). Da im Fall des § 159 Abs 1 Z 2 StGB die Gläubigerbenachteiligung entweder durch Verkürzung des gemeinsamen Befriedigungsfonds oder dadurch geschehen kann, dass Stellung und Beziehung der Gläubiger untereinander zum Nachteil eines von ihnen verändert werden, ist die Feststellung eines ziffernmäßigen Schadens nicht erforderlich (Kienapfel aaO RN 48, Leukauf/Steininger aaO RN 36, je zu § 159 StGB). Das Eingehen neuer Verbindlichkeiten (unter anderem von Lohnzahlungen gegenüber weiterbeschäftigten Dienstnehmern) vermindert jedoch zwangsläufig den allen Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds, wenn - wie hier - den neuen Schulden keine Erhöhung der Aktiva des Schuldners im selben Ausmaß gegenüberstehen.
Soweit sich die Beschwerde auf § 69 Abs 2 KO beruft, räumt sie selbst ein, dass fallgegenständlich die 60 Tage-Frist des § 69 Abs 2 KO spätestens am 30. November 1995 abgelaufen und der am 11. Dezember 1995 gestellte Antrag auf Konkurseröffnung daher jedenfalls verspätet war (vgl US 11). Damit lassen aber alle eine Sanierung des Unternehmens in der 60 Tage-Frist behauptenden Einwände die Orientierung am Urteilssachverhalt und damit die Ausrichtung am Gesetz vermissen.
Der weiteren Beschwerdebehauptung (inhaltlich Z 5) zuwider hat das Erstgericht den Versuch der Verwertung der Geschäftsanteile durch den Angeklagten nicht ungewürdigt gelassen (US 16), allerdings daraus nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte beide Angeklagte nach § 156 Abs 2 StGB, Dipl. Ing. Helmut H***** unter Anwendung des § 28 StGB, zu - jeweils unter Anwendung des § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafen;
und zwar Dipl. Ing. Helmut H***** in der Dauer von zwei Jahren,
Vojka Helga R***** in der Dauer von einem Jahr.
Dabei wertete es als erschwerend bei Dipl.-Ing. Helmut H***** das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, bei Vojka Helga R***** keinen Umstand; als mildernd bei beiden Angeklagten deren Unbescholtenheit sowie das lange Zurückliegen der Taten und dass sie sich nach der Aktenlage seither nichts mehr zu schulden kommen ließen.
Die dagegen gerichteten Berufungen beider Angeklagter, die jeweils die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die der Zweitangeklagten überdies die Umwandlung in eine Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht begehren, sind ebenfalls nicht im Recht.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und richtig erfasst und auch zutreffend gewichtet. Dabei ist es (unter anderem) ohnedies davon ausgegangen, dass die Taten lange zurückliegen und sich die Angeklagten seither wohl verhalten haben.
Entgegen den Berufungsvorbringen haben die Tatrichter die Anstellung des Erstangeklagten bei der von der Zweitangeklagten als alleinige Geschäftsführerin betriebenen "M*****" nicht als erschwerend gewertet, sondern lediglich - zulässig - in die Entscheidungsgrundlagen bei Beurteilung der Prognosekomponenten betreffend zukünftiges Wohlverhalten mit einbezogen.
Zutreffend verweist der Erstangeklagte darauf, dass der Tatbestand des § 156 StGB nicht in die Bestimmung des § 166 StGB aufgenommen worden ist, versäumt aber darzulegen, warum dieser Umstand als mildernd anzunehmen gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände und der Täterpersönlichkeiten ist die vom Erstgericht jeweils ausgemessene Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht und daher nicht reduktionsfähig. Mit der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen und deren bedingter Nachsicht ist den oben geforderten Strafzumessungserwägungen nicht, wie die Berufung der Zweitangeklagten vermeint, Rechnung zu tragen, weshalb auch das diesbezügliche Begehren ins Leere geht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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