European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00028.21Y.0414.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Bogdan P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bogdan P***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB (I) und mehrerer Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 und 4 WaffG (III) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –
(I) in L***** und andernorts
A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Piotr B***** gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude (1 bis 4) sowie durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung (5) weggenommen, und zwar
1) in der Nacht auf den 8. Februar 2020 Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 5.919 Euro,
2) am 25. Februar 2020 Schmuck im Gesamtwert von 10.570 Euro,
3) am 2. Mai 2020 Schmuck im Gesamtwert von 10.689,50 Euro,
4) in der Nacht auf den 10. Mai 2020 Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von 3.358 Euro und
5) am 16. Mai 2020 zwei E‑Bikes im Gesamtwert von 7.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bogdan P*****.
[4] Die ungerügt gebliebenen Feststellungen zu I A 1 bis 4 (US 13 ff) tragen für sich betrachtet eine Subsumtion der Taten als Verbrechen des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall und 15 StGB. Demzufolge (RIS‑Justiz RS0113903) sowie unter Berücksichtigung der rechtlichen Gleichwertigkeit der Begehungsformen des § 129 Abs 1 Z 1 bis 4 StGB (RIS‑Justiz RS0119965) betrifft der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zum Schuldspruch I A 5, wonach die Fahrräder zum Zeitpunkt der Wegnahme versperrt waren und einen Wert von insgesamt 7.000 Euro aufwiesen (US 15), keinen für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Aspekt (siehe aber RIS‑Justiz RS0117499).
[5] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Soweit die Beschwerde die Mängelrüge (Z 5) auch zur Tatsachenrüge (Z 5a) erklärt, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0115902).
[6] Erhebliche Bedenken im Sinn der Z 5a können – soweit hier relevant (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – nur aus in der Hauptverhandlung Vorgekommenem (§ 258 Abs 1 StPO), nicht – wie vorgebracht – aus dem (angeblichen) Fehlen von Beweisen abgeleitet werden (RIS‑Justiz RS0128874).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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