OGH 13Os212/84 (RS0098783)

OGH13Os212/8418.6.2024

Rechtssatz

Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. Hat der Angeklagte zwar keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen - Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls gestellt, wohl aber in einer auf § 285 Abs 2 StPO gestützten Beschwerde eine Rüge des - nur eine Anmeldung der Berufung enthaltenden - Hauptverhandlungsprotokolls vorgenommen, die er durch (mit der Eintragung im Tagebuch der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Aufzeichnungen des Verteidigers über die Rechtsmittelerklärung bescheinigt, so ist auf dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren einzugehen.

Normen

StPO §268
StPO §271
StPO §284 A
StPO §285b Abs2

13 Os 212/84OGH31.01.1985
11 Os 43/94OGH19.04.1994

nur: Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. (T1) Beisatz: Kein Eingehen auf das den protokollierten Rechtsmittelverzicht bestreitende Vorbringen in der Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. (T2)

11 Os 62/24pOGH18.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19850131_OGH0002_0130OS00212_8400000_002

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