Rechtssatz
Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. Hat der Angeklagte zwar keinen - nach herrschender Lehre und Praxis zulässigen - Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Hauptversammlungsprotokolls gestellt, wohl aber in einer auf § 285 Abs 2 StPO gestützten Beschwerde eine Rüge des - nur eine Anmeldung der Berufung enthaltenden - Hauptverhandlungsprotokolls vorgenommen, die er durch (mit der Eintragung im Tagebuch der Staatsanwaltschaft übereinstimmende Aufzeichnungen des Verteidigers über die Rechtsmittelerklärung bescheinigt, so ist auf dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren einzugehen.
11 Os 43/94 | OGH | 19.04.1994 |
nur: Bei der Überprüfung der Rechtsmittelerklärung ist grundsätzlich vom - ungerügten oder erfolglos gerügten - Hauptverhandlungsprotokoll auszugehen. (T1) Beisatz: Kein Eingehen auf das den protokollierten Rechtsmittelverzicht bestreitende Vorbringen in der Beschwerde gegen die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19850131_OGH0002_0130OS00212_8400000_002
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