Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Beschwerdeführer Ioan Daniel C***** am 14. Jänner 1994 unmittelbar nach der Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung im Beisein seines Verteidigers erklärt, "das Urteil anzunehmen" (229), also auf Rechtsmittel dagegen zu verzichten.
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die nachträglich am 17. Jänner 1994 an das Erstgericht gerichtete Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gemäß § 285 a Z 1 StPO mit der Begründung zurückgewiesen, daß dieser Anmeldung eine Rechtsmittelverzichtserklärung vorausgegangen war (ON 64).
In der dagegen gerichteten Beschwerde wird vorgebracht, der Rechtsmittelverzicht könne auf einem Irrtum beruhen. Schon in seiner (offensichtlich allographen) Eingabe vom 13.3.1994 behauptete Ioan Daniel C*****, der Rechtsmittelverzicht sei auf "mangelnde Rechtsbelehrung" seines Verteidigers und "falsche Interpretierung" des Dolmetschers zurückzuführen. Tatsächlich habe er am 17. Jänner 1994 in Gegenwart des Dolmetschers Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und somit die Rechtsmittelfrist gewahrt.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, richtet sich nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls, in dem die Rechtsmittelerklärungen beurkundet werden. Für das Rechtsmittelgericht ist das Protokoll in der Fassung maßgebend, in der es vom Vorsitzenden und Schriftführer unterfertigt worden ist, und nur in dieser Fassung kann es der Rechtsmittelentscheidung zugrunde gelegt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 8 zu § 271). Der Beschwerde konnte daher nach der Aktenlage und dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls kein Erfolg beschieden sein.
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