OGH 13Os178/93

OGH13Os178/9311.5.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm M***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über den Antrag des Wilhelm M***** auf strafrechtliche Entschädigung nach § 2 Abs 1 lit a StEG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

In Ansehung der strafgerichtlichen Anhaltung des Wilhelm M***** vom 8. Mai 1992, 17,30 Uhr, bis 18.Dezember 1992, 13,15 Uhr, liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit a StEG nicht vor.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wilhelm M***** wurde im Rahmen der gegen ihn zu 27 c Vr 5554/92 beim Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 75 StGB (seit 11.Mai 1992, S 2 a in ON 4) geführten Voruntersuchung in dem im Spruch angeführten Zeitraum strafgerichtlich angehalten. Er hatte am 6.Mai 1992 den Tod seiner Gattin Stefanie M***** durch Erschießen in der ehelichen Wohnung angezeigt. Die gerichtliche Leichenöffnung durch das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien am 7.Mai 1992 ergab letztlich, daß Stefanie M***** durch einen aufgesetzten Brustkorb-Oberbauchsteckschuß mit Durchtrennung der Körperhauptschlagader infolge Verblutens eines gewaltsamen Todes gestorben war. Der Umstand, daß die Kleidung der Frau durchschossen war, wurde nicht als typisch für eine Selbstbeibringung des Schusses angesehen, weil dies nach gerichtsmedizinischer Erfahrung bei Selbsttötung nur selten beobachtet wurde. Da an der Hand der Toten keine Schmauchspuren vorgefunden wurden und der Beweis, daß Stefanie M***** die Tötungswaffe selbst abgefeuert hatte, nicht zu erbringen war, konnte aus gerichtsmedizinischer Sicht eine Fremdbeibringung der Schußverletzung nicht ausgeschlossen werden (ON 3).

Die Schwester der Toten hatte von dieser am 4.Mai 1992 einen Brief erhalten, in dem Stefanie M***** ihr mitteilte, sie übersende ihr Testament, weil sie von ihrem Gatten mit einer Hundeleine geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei (S 65, 71 f in ON 4).

Wilhelm M***** wurde am 8.Mai 1992 um 17,30 Uhr auf Grund eines Haftbefehls des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (zu 24 e Vr 5633/92, ON 2 in ON 4) festgenommen. Am 11.Mai 1992 wurde über ihn gemäß § 180 Abs. 7 StPO die Untersuchungshaft verhängt, weil das Vorliegen der Haftgründe nach § 180 Abs. 2 StPO nicht ausgeschlossen werden konnte und der dringende Tatverdacht angenommen wurde, er habe seine Gattin durch Erschießen getötet. In der vorausgehenden Vernehmung hatte er seine Täterschaft bestritten und darauf hingewiesen, seine Gattin hätte bereits mehrfach damit gedroht, sich zu erschießen und ihn dafür büßen zu lassen (ON 5 in ON 4).

Im Zuge der Voruntersuchung kam der waffentechnische Sachverständige in seinem Gutachten auf Grund verschiedener Sachverhaltsmomente zum Schluß, daß eine Selbstäterschaft der Getöteten mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei (ON 8).

Über Antrag des Untersuchungsrichters (ON 15) entschied das Oberlandesgericht Wien gemäß § 193 Abs. 4 StPO am 4.November 1992 (24 Ns 911/92), daß die über Wilhelm M***** verhängte Untersuchungshaft bis zu einem Jahr dauern dürfe (ON 18). Es bewertete dabei (der Sache nach) den Tatverdacht weiterhin als dringend und ging davon aus, daß wegen der Höhe der dem damals Beschuldigten drohenden Strafe der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden könne.

Nach Durchführung weiterer (eingehender) sicherheitsbehördlicher Erhebungen und der Einholung eines weiteren Gutachtens des Institutes für gerichtliche Medizin nach Vergleichsschüssen mit der Tatwaffe (siehe insbesondere ON 19, 22 und 27) wurde das Verfahren gegen Wilhelm M***** am 11.Februar 1993 über Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt. Bereits zuvor war er am 18. Dezember 1992, ebenso über Antrag der Anklagebehörde, enthaftet worden (S 3 f, 3 g).

Wilhelm M***** beantragte zunächst die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung wegen gesetzwidriger Haft (§ 2 Abs. 1 lit a StEG, ON 37), danach auch wegen Entkräftung des Tatverdachtes (§ 2 Abs. 1 lit b StEG, ON 38).

Die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien entschied mit Beschluß vom 15.September 1993 (ON 40), daß der Tatverdacht gegen Wilhelm M***** durch die Voruntersuchung entkräftet wurde, und ihm daher (gemäß § 2 Abs. 1 lit b StEG) ein Ersatzanspruch zusteht. Über die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.

Im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 4.November 1992 (ON 18) über die zulässige Dauer der Untersuchungshaft ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 6 Abs. 1 StEG zur Entscheidung darüber berufen, ob die in § 2 Abs. 1 lit a StEG angeführte Anspruchsvoraussetzung vorliegt, nämlich ob Wilhelm M***** gesetzwidrig angehalten oder seine Anhaltung gesetzwidrig verlängert wurde (Mayerhofer-Rieder, Nebengesetze3, ENr 7 d zu § 2, 3 zu § 6 StEG). Dabei ist auf den Erhebungszustand im Zeitpunkt der Beschlußfassung abzustellen und müssen Umstände, die erst nachträglich hervorgekommen sind, außer Betracht bleiben (9 Os 3/87, OGH vom 19.Feber 1992, 12 Ns 3/92-5 uva).

Nach der sich dem Oberlandesgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung bietenden Aktenlage (insbesondere gerichtsmedizinisches und waffentechnisches Gutachten, Belastung des Beschuldigten durch die Getötete in einem Brief an ihre Schwester) wurde der gegen Wilhelm M***** gerichtete Verdacht zu Recht als dringend eingestuft. Im Hinblick auf die darnach gemäß § 180 Abs. 7 gebotene Untersuchungshaft ergaben sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes keine bestimmten Tatsachen, die alle im § 180 Abs. 2 StPO angeführten Haftgründe ausgeschlossen hätten (EvBl 1992/214).

Damit zeigt sich, daß die Anhaltung weder gesetzwidrig war noch gesetzwidrig verlängert wurde. Auch in seinem diesbezüglichen Antrag (ON 37) hat sich Wilhelm M***** nur auf jenes Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin bezogen, das erst am 8.Jänner 1993, also zu einem Zeitpunkt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über die zulässige Haftdauer (und auch nach seiner Enthaftung), bei Gericht einlangte (ON 27). Inwieweit durch den mehrfach bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes seine Anhaltung gesetzwidrig angeordnet oder verlängert worden wäre, hat der Antragsteller des weiteren weder behauptet noch substantiiert.

Über die Frage, ob der ihm im vorliegenden Verfahren angelastete Tatverdacht entkräftet werden konnte oder nicht, wird nunmehr das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung über die Beschwerde der Anklagebehörde gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.September 1993 (ON 40) endgültig zu befinden haben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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