OGH 13Os178/03 (RS0119254)

OGH13Os178/0310.1.2007

Rechtssatz

In Ausnahmefällen kann neben einem Wahlverteidiger ein Amtsverteidiger bestellt oder belassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht nur dann vor, wenn der Wahlverteidiger nicht gewillt ist, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern, sondern auch dann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen für einen vorerst nicht absehbaren Zeitraum an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert ist.

Normen

StPO §41 Abs3
StPO §41 Abs6

13 Os 178/03OGH14.07.2004
12 Os 76/06bOGH27.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige und pflichtwidrige Verweigerung der Annahme der Ladung zur Haftverhandlung durch den Wahlverteidiger; Bestellung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO. (T1)

12 Os 143/06fOGH10.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchführung der Haftverhandlung in Anwesenheit eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO, nach Erklärung des Wahlverteidigers den kurzfristig bekanntgegebenen Termin aus organisatorischen Gründen nicht wahrnehmen zu können. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_005

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