Spruch:
Johann D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien richtet, zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Oktober 2003, S 3c wurde gegen Johann D***** wegen des Verdachtes der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB die Voruntersuchung eingeleitet.
Danach wird Johann D***** (zusammengefasst) angelastet, am 26. Juni 2003 am Firmengelände der Firma F***** in Leobendorf den Andreas R***** durch Anpacken und Anreißen vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Prellung und Abschürfung am rechten oberen Unterarm erlitt, Mitarbeiter der F***** durch die Andreas Sch***** gegenüber geäußerten Worte "ich werde die ganze Firma F***** in die Luft sprengen und alle amerikanischen Scheiß-Mitarbeiter umlegen" mit dem Tod gefährlich bedroht und dann die Sicherheitswachebeamten RevInsp. Helmut Ö***** und GrInsp. Andreas W***** mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er mit einem leeren Plastikkanister gegen den Erstgenannten schlug bzw gegen den zweiten mit den Fäusten losging, beide an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsuchung seines Pkws und seiner Festnahme zu hindern versucht, schließlich in der Zeit von 12. bis 17. Juli 2003 in Wien wiederholt Krankenschwestern des Kaiser-Franz-Josef-Spitals, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit dem Umbringen, somit mit dem Tod gefährlich bedroht und letztlich am 18. Juli 2003 in die Justizanstalt-Josefstadt im Haftraum Gegenstände beschädigt und zerstört zu haben (Gesamtschaden 93 Euro).
Mit Beschluss vom 11. Oktober 2003 wurde die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO angeordnet (ON 26 iVm S 3d). Nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 31) beschloss die Untersuchungsrichterin die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 nunmehr iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO (ON 32).
Mit Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien den gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden nicht Folge gegeben, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses ON 26 ausgesprochen, und die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung aus dem im Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ON 32 genannten Gründen (unter Fristsetzung bis 14. Jänner 2004) angeordnet.
Sowohl gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, als auch gegen jenen des Oberlandesgerichtes Wien richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Johann D*****.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sie sich gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse ON 26 und 32 wendet, ist sie unzulässig, weil Objekt der Grundrechtsbeschwerde nur die Entscheidung der funktionell letzten Instanz, somit des Oberlandesgerichtes Wien, ist.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss bekämpft das Vorliegen der Voraussetzungen der im § 429 Abs 4 StPO genannten Gründe, indes zu Unrecht.
Diese Gründe müssen nämlich - was die Beschwerde übersieht - nicht kumulativ vorliegen. Vielmehr genügt eine der im § 429 Abs 4 StPO genannten Prämissen, somit auch das Vorliegen einer der im § 180 Abs 2 oder 7 angeführten Haftgründe (§ 429 Abs 4 erster Fall StPO). Dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gegeben ist, hat das Oberlandesgericht Wien insbesondere aus dem Vorleben des Johann D***** sowie aus der Art und Zahl der ihm nunmehr zur Last gelegten strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ihm angelasteten Taten in der Probezeit einer am 7. September 2000 gewährten bedingten Entlassung aus einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB - der eine schizoaktive Psychose mit paranoider Erlebnisverarbeitung mit fehlender Krankheitseinsicht und Selbstkritik zugrunde lag - erfolgten, fehlerfrei abgeleitet (§ 429 Abs 4 erster Fall iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO). Die Beschwerde behauptet auch, dass durch die bereits am 18. Juli 2003 wegen der Vorfälle vom 26. Juni 2003 verhängte "Untersuchungshaft", die schließlich jedoch "mangels Haftgrundes" am 20. Juli 2003 wieder aufgehoben worden sei, die seinerzeit notwendige Anhaltung "konsumiert" sei.
Dem genügt zu entgegnen, dass der nunmehrigen Anhaltung weit mehr strafbare Handlungen zu Grunde liegen, als dem seinerzeitigen Haftbefehl vom 18. Juli 2003 (ON 2).
Da somit eine der Voraussetzungen des § 429 Abs 4 StPO gegeben ist, erübrigte sich, auf die Ausführungen der Beschwerde zur vom Oberlandesgericht Wien ebenfalls angenommenen Selbst- und Fremdgefährdung (§ 429 Abs 4 zweiter Fall) einzugehen; soweit die Beschwerde die dringende Notwendigkeit der Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fache der Psychiatrie als nötig erachtet wird, stellt sie damit das Vorliegen der Voraussetzung des § 429 Abs 4 dritter Fall gar nicht in Abrede, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen war.
Die Grundrechtsbeschwerde war dennoch ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) spruchgemäß ab- bzw in Ansehung der Beschlüsse es Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückzuweisen.
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