Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Zvonko C***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat er am 3. März 2009 in Reutte unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer wahnhaften Störung F 22.0, beruht, den Vorsteher des Bezirksgerichts Reutte, Dr. Klaus M*****, durch die gegenüber dessen Ehefrau Dr. Hemma M***** getätigte sinngemäße Äußerung, er werde ihn erschießen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,
und dadurch das Verbrechen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a und (ersichtlich gemeint:) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.
Da die Beschwerde insoweit unscharf argumentiert, sei vorweg festgehalten, dass - wovon auch die angefochtene Entscheidung ausgeht (US 8) - nach neuerer Judikatur und herrschender Lehre bei an einen Abwesenden gerichteten Drohungen auch der Umstand, dass diese von der Mittelsperson an den solcherart Bedrohten weitergeleitet werden, von der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Drohenden umfasst sein muss (14 Os 132/05a; Schwaighofer in WK2 § 107 Rz 7).
Fallbezogen leitet das Erstgericht diese Absicht daraus ab, dass der Beschwerdeführer die gegen Dr. Klaus M***** zielenden Drohungen gegenüber dessen Ehefrau äußerte, wobei er um das eheliche Verhältnis zwischen dem Bedrohten und der Mittelsperson wusste (US 6, 7), was - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.
Welche Passage der Aussage der Zeugin Dr. Hemma M***** den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erörterungsbedürftig entgegenstehen soll (Z 5 zweiter Fall), lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Der Ansatz, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei undeutlich (Z 5 erster Fall) und in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall), entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zur tatbestandsessentiellen Absicht einwendet, ohne solche aus den Verfahrensergebnissen herzuleiten, stellt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481).
Die Prämisse der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die Drohung sei nicht zur Weiterleitung bestimmt gewesen, entfernt sich von den - gegenteiligen - Feststellungen des Erstgerichts (US 4) und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit.
Soweit die Beschwerde abschließend den Urteilskonstatierungen anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse entgegenstellt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
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