OGH 13Os159/87; 15Os2/08w (RS0089368)

OGH13Os159/87; 15Os2/08w18.2.2008

Rechtssatz

Nach herrschender Judikatur ist das Recht nicht verhalten, dem Unrecht zu weichen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss (ÖJZ-LSK 1982/20, 1985/57, EvBl 1986/42, 1987/158 uva). Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen.

Normen

StGB §3 A3
StGB §8

13 Os 159/87OGH19.11.1987
15 Os 2/08wOGH18.02.2008

nur: Es besteht keine Ausweichpflicht des Angegriffenen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss. Dies ist ebenso auf einen in vermeintlicher Notwehrlage handelnden Täter zu übertragen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19871119_OGH0002_0130OS00159_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)