Spruch:
Im Verfahren AZ 20 U 541/90 des Bezirksgerichtes Linz wurde durch die gemeinsam mit der Strafverfügung vom 31.Mai 1990 (ON 4) getroffene Entscheidung, daß vom Widerruf der bedingten Nachsicht der im Verfahren AZ 27 E Vr 2203/86 des Landesgerichtes Linz über Martin S*** verhängten Strafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde, das Gesetz im § 53 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verletzt.
Die bezeichnete Entscheidung des Bezirksgerichtes Linz wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Der am 29.Oktober 1967 geborene Martin S*** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 1.Dezember 1986, GZ 27 E Vr 2203/86-5, wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 (Abs. 1 aF) StGB und des Vergehens der (teils) schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.
Nach Ablauf der Probezeit am 5.Dezember 1989 wurde mit Beschluß dieses Gerichtes vom 12.Februar 1990, ON 11, gemäß dem § 43 Abs. 2 StGB die Strafe endgültig nachgesehen. Dieser Beschluß erwuchs zufolge Rechtsmittelverzichtes der Staatsanwaltschaft am 19. Februar 1990 in Rechtskraft.
Mit der Strafverfügung vom 31.Mai 1990, GZ 20 U 541/90-4, verhängte das Bezirksgericht Linz über Martin S*** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB eine Geldstrafe, weil er am 19.Jänner 1990 in Linz zwei Türen eines Hauses beschädigt hatte. Zugleich sprach es aus, daß vom Widerruf der vorgenannten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde. Auch diese Entscheidungen des Bezirksgerichtes sind rechtskräftig.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung über das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht und die Verlängerung der Probezeit steht - abgesehen von den prozessualen Verstößen gegen die Verpflichtung zur Einsichtnahme in die Akten über die frühere Verurteilung oder (zumindest) in eine Abschrift des früheren Urteils (§ 494 a Abs. 3 StPO) und gegen die Bindungs-(Sperr-)wirkung der Entscheidung des Landesgerichtes Linz über die endgültige Strafnachsicht (EvBl. 1989/64 mwN; nv 11 Os 14/90, 14 Os 108/90, 15 Os 44,49/90, 15 Os 110/90 ua) - materiell mit dem Gesetz (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) nicht im Einklang, weil die Taten, die Gegenstand der Folgeverurteilung waren, nicht während der Probezeit, sondern erst nach deren Ablauf (5.Dezember 1989) begangen wurden (19.Jänner 1990), Zeiten, die in die Probezeit nicht einzurechnen sind (§ 49 StGB), nicht vorliegen und deshalb weder Anlaß zu einem Widerruf noch zu einer (die Widerrufsmöglichkeit voraussetzenden) Probezeitverlängerung geben konnten. Sie gereicht dem Verurteilten zum Nachteil.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
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