OGH 13Os139/00

OGH13Os139/0029.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Benjamin E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung des Privatbeteiligten Adolf W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14. Juni 2000, GZ 33 Vr 2279/99-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Benjamin E***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, nach § 148 Abs 3 StGB zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Einweisungsausspruch richtet sich die - in Erfüllung des Auftrages des Vorsitzenden zur Verbesserung nach § 285a StPO rechtzeitige (§ 285a Z 3 StPO) und (in der verbesserten Form) zulässige (vgl S 387/II iVm S 403/II; 13 Os 128/76, 14 Os 3/92, Mayerhofer StPO4 § 285a Z 3 E 66 und 67) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO.

Sie ist allerdings nicht im Recht.

Mit dem Vorbringen, beim Angeklagten liege eine derartige seelisch - geistige Abnormität vor, dass die Verhängung einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe als eine "offenbar unrichtige Beurteilung der Strafbemessungstatsachen" zu betrachten sei, behauptet die Beschwerde erkennbar weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen noch einen Verstoss gegen allgemeine Strafbemessungsgründe, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes, indem sie der Sache nach bloß Umstände mit dem Ziel einer Strafreduktion anführt, die bei Erledigung der (vom Angeklagten außerdem erhobenen) Berufung zu prüfen sein werden. Soweit die Beschwerde anführt, das Erstgericht habe die Unterbringung in eine Anstalt allein auf die Voraussetzung der Behandlungsbedürftigkeit gestützt und insofern gegen die strafrechtskonforme Darstellung der Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verstoßen (Z 11 zweiter Fall), übergeht sie die Urteilsannahmen zur Gefährlichkeitsprognose in der Gesamtheit (US 15 f insbesondere 17) und verfehlt somit ihrerseits die Ausrichtung am Gesetz. Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose wiederum unterliegt einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Gerichtes und ist ausschließlich mit Berufung bekämpfbar (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E 37 f, 14 Os 77/00).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Ein Eingehen auf den Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers erübrigte sich, weil die vom Verteidiger in Erfüllung des Verbesserungsauftrages des Vorsitzenden eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde ohnedies als rechtzeitig und zulässig einer sachlichen Prüfung zu unterziehen war.

Über die Berufungen des Angeklagten und des Privatbeteiligten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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