Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Verkündung des Urteils erbat er Bedenkzeit. Am 26. September 1991, somit rechtzeitig, meldete er "Berufung und Nichtigkeit" an (ON 15). Rechtsmittelausführungen sind in dieser vom Angeklagten selbst verfaßten Eingabe nicht enthalten.
Auf Grund dieser Rechtsmittelanmeldung verfügte das Erstgericht am 30.September 1991 die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger zur allfälligen Rechtsmittelausführung. Diese Zustellung wurde am 14.Oktober 1991 bewirkt (S 182).
Gleichfalls am 30.September 1991 richtete der Angeklagte unmittelbar an den Obersten Gerichtshof einen (abermals selbst verfaßten) "Antrag auf Verlegung der Berufungsverhandlung in ein anderes Bundesland" (ON 16). In diesem Schreiben wird zwar auf die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde Bezug genommen, Nichtigkeitsgründe wurden jedoch auch darin nicht ausgeführt. Diese Eingabe wurde vom Obersten Gerichtshof dem Erstgericht zugeleitet.
Nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist keine Rechtsmittelausführung bei Gericht einlangte, stellte der Vorsitzende die oberwähnten, vom Angeklagten selbst verfaßten Eingaben (ON 15 und 16) "gemäß § 285 a Z 3 StPO zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift eines berechtigten Verteidigers und Wiedervorlage binnen 14 Tagen" dem Verteidiger zu, der sie am 10.Dezember 1991 übernahm (S 3 a verso). Am 24. Dezember 1991 überreichte der Verteidiger einen nunmehr von ihm formulierten und unterfertigten neuen Schriftsatz (ON 20), in dem die Nichtigkeitsbeschwerde völlig eigenständig ausgeführt wird, nachdem der Angeklagte selbst - wie erwähnt - in seinen beiden Eingaben bisher gar nichts vorgebracht hatte, was als (wenn auch bloß laienhaft formulierter) Beschwerdeeinwand im Sinne der Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO hätte gewertet werden können.
In diesem Vorgang kann eine gesetzmäßige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht erblickt werden.
Rechtliche Beurteilung
Nur eine solche Nichtigkeitsbeschwerde, deren Mangel lediglich in dem Fehlen der Unterschrift eines berechtigten Verteidigers besteht, darf - der vom Erstgericht offenbar vertretenen Auffassung zuwider - zur Behebung dieses Mangels zurückgestellt werden, nicht aber auch eine Nichtigkeitsbeschwerde, die schon vom Gerichtshof erster Instanz zurückzuweisen wäre, selbst wenn sie ein Verteidiger unterfertigt hätte (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 65 zu § 285 a StPO). Dabei steht dem Verteidiger zwar die Einbringung eines anderen Schriftsatzes in offener Verbesserungsfrist frei, wenn er den vom Angeklagten verfaßten mit seiner Unterschrift nicht zu decken vermag. Aus einem solchen Verbesserungsauftrag erwächst jedoch nicht dem Angeklagten ein Recht auf neuerliche (sachlich geänderte oder erweiterte) Rechtsmittelausführung, sondern nur dem Verteidiger die Befugnis zur fachgemäßen Neuformulierung von schon innerhalb der Ausführungsfrist rechtzeitig erhobenen Beschwerdeeinwänden (aaO E 66 und 69).
Solche Beschwerdeeinwände waren in den selbst verfaßten Eingaben des Angeklagten jedoch nicht enthalten und konnten daher auch nicht mehr vom Verteidiger rechtswirksam nachgeholt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs. 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die (gemäß § 294 Abs. 2 StPO in beachtlicher Weise angemeldete) Berufung des Angeklagten sowie über jene der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).
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