Rechtssatz
Gemäß § 48 a Abs 4 lit b BAO ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen eines Abgabenverfahrens, Monopolverfahrens und Finanzstrafverfahrens unter anderem befugt, wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse liegt. Die Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen ist stets im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen, denn sie ist eine vordringliche Aufgabe des Staatswesens. Für die gerichtlich von Amts wegen strafbaren Handlungen kann das jedenfalls aus dem kategorischer Gebot des § 84 Abs 1 StPO abgelesen werden (Harbich, Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht, AnwBl 1/1988 S 21; derselbe in FinStrG MTA S 259, Anmerkung 3 zu § 251 FinStrG, derselbe in FinStrG MGA 52 S 711, Anmerkung 4 zu § 251 FinStrG).
13 Os 137/87 | OGH | 19.05.1988 |
Veröff: SSt 59/32 = RZ 1989/71 S 193 |
3 Ob 64/04i | OGH | 21.07.2004 |
Vgl auch; nur: Gemäß § 48 a Abs 4 lit b BAO ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen eines Abgabenverfahrens, Monopolverfahrens und Finanzstrafverfahrens unter anderem befugt, wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse liegt. (T1); Beisatz: Dies ist auch für das Exekutionsverfahren zu bejahen. (T2); Veröff: SZ 2004/109 |
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0130OS00137_8700000_001
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