OGH 13Os137/04

OGH13Os137/041.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto Sch***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 6. September 2004, GZ 24 Hv 91/04v-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Otto Sch***** wurde des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 12. und 14. Februar 2003 in L***** an dem im Innenhof eines Stadthauses neben einem anderen Fahrzeug stehenden PKW des Dr. Helmuth S***** ohne dessen Einwilligung eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem er im Handschuhfach abgelegte Papiere mit einem Streichholz in Brand setze.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Eingangs wird nur eine einzelne beweiswürdigende Erwägung, nämlich die auf die Aussage des (im Erkennungsdienst tätigen) Polizeibeamten M***** gestützte Urteilsannahme, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine weitere Person das im Fahrzeug aufgefundene Streichholz mit der DNA-Spur des Angeklagten "in den Händen gehabt" habe, "weil andernfalls eine sogenannte Mischspur die Folge gewesen wäre" (US 4 f), in Frage gestellt. Auf diese Weise, wie auch mit Zweifeln an dem vom Erstgericht erwogenen Tatmotiv, aber wird nur - ohne einen Begründungsmangel auszusprechen - die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.

Zwar kann die Abhörung eines Zeugen erfolgreich nur zum Beweis sinnlicher Wahrnehmungen, nicht aber von Schlussfolgerungen begehrt werden (SSt 52/5). Dem Gericht ist es jedoch nicht untersagt, von einem Zeugen geäußerte Schlüsse für überzeugend zu halten und sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu eigen zu machen.

Sämtliche aus einem Spurenbild ableitbaren Geschehensvarianten in den Entscheidungsgründen beweiswürdigend zu erwägen, wird vom Gesetz, welches - im Gegenteil - eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe vorschreibt (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nicht verlangt.

Entgegen den Behauptungen der Subsumtionsrüge (Z 10) hat das Schöffengericht die Feststellung, wonach der Angeklagte eine Feuersbrunst verursachen wollte, getroffen (US 3 unten). Zudem missachtet der Beschwerdeführer die Feststellung, wonach "bei längerer Branddauer ohne Intervention durch die Feuerwehr auch eine Brandübertragung durch das Fenster ins Gebäudeinnere möglich gewesen wäre" (US 4). Schließlich sagt er nicht, weshalb der Umstand, dass ein Übergreifen des Feuers auf ein nahe stehendes Gebäude "eher nicht zu erwarten gewesen" wäre, den Versuch, eine Feuersbrunst zu verursachen als untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB erscheinen lassen und damit zu einem Schuldspruch bloß wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB hätte führen müssen. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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