OGH 13Os136/04 (RS0119772)

OGH13Os136/0412.5.2011

Rechtssatz

Beim Verfälschen wird eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann. Das bloße Verändern einer Münze (um sie „automatentauglich" zu machen und damit ein für den Automaten höherwertiges Geldstück vorzutäuschen) bewirkt noch keine Veränderung des Nennwertes, sodass es mangels einer auf den Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit am Verfälschen fehlt.

Normen

StGB §232 Abs1

13 Os 136/04OGH09.02.2005
13 Os 134/10wOGH12.05.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20050209_OGH0002_0130OS00136_0400000_001

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