Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO in der Sache selbst erkannt:
Marius S***** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe ca Anfang Juni 2004 in Wien Geld mit dem Vorsatz verfälscht, dass es als echt und unverfälscht in Verkehr gebracht werde, indem er sechs Zwanzig-Euro-Cent-Münzen mit Kupferdraht umwickelte, um dadurch den Anschein eines höheren Nennwertes zu erreichen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marius S***** anklagekonform des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen spannte der Angeklagte mit dem Vorsatz, Münzen als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, kreisförmig gebogene Kupferdrähte um zumindest sechs Zwanzig-Euro-Cent-Münzen, um ihnen den Anschein eines Nennwertes von 1 Euro oder 2 Euro zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der zu Gunsten des Angeklagten aus Z 9 lit a und (nominell) b des § 281 Abs 1 StPO (inhaltlich nur Z 9 lit a) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass das Erstgericht seine Feststellungen rechtsirrig unter § 232 Abs 1 StGB subsumiert hat. Beim Verfälschen wird nämlich eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann (Schroll in WK² § 232 Rz 12, 14).
Dies ist im Hinblick auf die Konstatierungen des Ersturteils vorliegend nicht der Fall. Danach umrandete der Angeklagte die unveränderten und in ihrem Nennwert nicht manipulierten Zwanzig-Euro-Cent-Münzen mit einem 1,5 bis 2 mm dicken Kupferdraht, der an den Enden ca 5 mm offen blieb. Dieses bloße Verändern einer Münze (um sie automatentauglich" zu machen und damit ein für den Automaten höherwertiges Geldstück vorzutäuschen) bewirkt noch keine Veränderung des Nennwertes, sodass es mangels einer auf den Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit am Verfälschen fehlt (Schroll aaO § 232 Rz 15, Kienapfel/Schmoller BT III § 232 Rz 11).
Die Umringung der vier sichergestellten mit Draht umgebenen Münzen stellt bloß eine straflose Vorbereitungshandlung für allfällige Diebstähle aus Warenautomaten oder die Verschaffung von Leistungen aus Automaten (§ 149 Abs 2 StGB) für sich oder andere dar. Bei den beiden vom Angeklagten als zum Telephonieren verwendet eingestandenen umringten Münzen läge - eine solche Feststellung vorausgesetzt - allerdings bereits das vollendete Delikt des § 149 Abs 2 StGB vor, das jedoch mangels Ermächtigung des Verletzten (§ 149 Abs 4 StGB) nicht hätte verfolgt werden dürfen.
Zwar hat das Erstgericht - seiner irrigen Rechtsansicht konsequent folgend - keine Konstatierungen zu der Frage getroffen, ob der Angeklagte die beiden (nicht mehr vorgefundenen) mit Draht umringten Münzen tatsächlich bloß zum Telephonieren eingesetzt hat oder für Diebstähle aus Automaten, doch kann auch bei Durchführung einer neuen Hauptverhandlung eine Klärung des Falles über die zuvor beschriebene Aktenlage hinaus mit Fug nicht mehr erwartet werden, sodass - in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur - sofort mit Freispruch vorzugehen war.
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