OGH 13Os128/12s

OGH13Os128/12s22.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mourad S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 79/12x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 13. Juni 2012, GZ 11 Hv 79/12x-17, ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer und der Verteidigerin Dr. Riehs-Hilbert zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Juni 2012, GZ 11 Hv 79/12x-17, mit welchem der Widerruf der mit Beschluss des genannten Gerichts als Vollzugsgericht vom 14. Februar 2012, GZ 20 BE 5/12a-4, gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen wurde, verletzt § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Graz auf Widerruf der Mourad S***** mit Beschluss desselben Gerichts als Vollzugsgericht vom 14. Februar 2012, GZ 20 BE 5/12a-4, gewährten bedingten Entlassung abgewiesen.

Text

Gründe:

Mourad S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. Jänner 2012, GZ 9 Hv 164/11f-26, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer einjährigen Freiheitstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 14. Februar 2012, GZ 20 BE 5/12a-4, am 25. Februar 2012 bedingt entlassen. Der Strafrest betrug einen Monat, die Probezeit drei Jahre.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Juni 2012, GZ 11 Hv 79/12x-17, wurde Mourad S***** wegen des während der zuvor genannten Probezeit begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zugleich fasste die Einzelrichterin gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der zu GZ 9 Hv 164/11f-26 des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrief sie hingegen die Mourad S***** mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 14. Februar 2012, GZ 20 BE 5/12a-4, gewährte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Strafteil.

Rechtliche Beurteilung

Der Widerrufsbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. Juni 2012, GZ 11 Hv 79/12x-17, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB können die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden (RIS-Justiz RS0125448). Diese Bestimmung wurde im zuletzt genannten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz missachtet.

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

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